Einkünfte nichtansässiger Unternehmen/ Personen in Rumänien – Verpflichtungen

Unternehmen oder natürliche Personen, die in Rumänien tätig, jedoch nicht ansässig sind, werden mit einem komplexen rechtlichen und steuerlichen Rahmen konfrontiert, der eine Reihe von Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten mit sich bringt.

Gesetzliche Regelungen

Zur Feststellung der Steuerpflichten auf in Rumänien erzielte Einkünfte nichtansässiger juristischer oder natürlicher Personen ist sorgfältig zu prüfen, ob diese Einkünfte zu den in dem Steuergesetzbuch genannten steuerpflichtigen Einkünften gehören. Hierzu gehören unter anderem Einkünfte:

  • die passiv sind, z. B. Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren;
  • aus Provisionen;
  • aus Management- und Beratungsdienstleistungen;
  •  aus in Rumänien erbrachten Dienstleistungen.

Management- und Beratungsdienstleistungen zu Gunsten rumänischer Unternehmen sind gemäß den inländischen Steuergesetzen unabhängig davon, ob sie auf dem Gebiet Rumäniens erbracht werden oder nicht, in Rumänien steuerpflichtig. Ebenso sind Einkünfte aus in Rumänien erbrachten Dienstleistungen hier steuerpflichtig.

Die Einstufung in die Kategorie der Einnahmen aus Management- und Beratungsleistungen erfolgt aufgrund einer Analyse der zugrunde liegenden Verträge und Dokumente (Kostenvoranschläge, Tätigkeitsberichte usw.).

Die Steuer auf Einkünfte, die nicht ansässige Personen in/aus Rumänien erzielen, wird aufgrund des Steuergesetzbuches grundsätzlich vom Bezahler dieser Einkünfte als Quellensteuer berechnet, einbehalten, erklärt und abgeführt.

Doppelbesteuerungsabkommen / EU-Regelungen

Ist das betreffende Unternehmen/die Person in einem Staat ansässig, mit dem Rumänien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung („DBA“) geschlossen hat, kann dieses DBA Anwendung finden. Management- und Beratungsleistungen werden in diesem Fall grunsätzlich nicht in Rumänien besteuert, da diese (gemäß Art. 7 der DBAs) als Unternehmensgewinne nicht im Quellenstaat besteuert werden.

Liegt hingegen ein Besteuerungsrecht Rumäniens vor, so darf der in Rumänien anzuwendende Steuersatz denjenigen nicht überschreiten, der in dem auf diese Einkünfte anwendbaren DBA vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Steuersätzen in den nationalen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen gelten ferner die günstigeren Steuersätze. Ferner regeln bestimmte EU- Richtlinien, wonach Steuerbefreiungen für bestimmte Sachverhalte gelten (z. B: die Mutter-Tochter-Richtlinie).

Formalitäten für die Steuererleichterungen

Für die Anwendung des einschlägigen DBA und der o. g. EU-Regelungen ist der Nichtansässige verpflichtet, dem Zahler der Einkünfte eine Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit zu übergeben und ggf. die Erfüllung der Voraussetzungen aus den EU-Vorschriften eidesstattlich zu erklären. Ansässigkeitsbescheinigungen bestätigen formell die steuerliche Ansässigkeit einer Person in einem bestimmten Staat. Sie werden von den zuständigen Behörden dieses Staats ausgestellt. 

Eine solche Bescheinigung gilt i.d.R. für das Jahr der Ausstellung und weitere 60 Tage. Sie ist grundsätzlich vor der Zahlung der Einkünfte vorzulegen. Wird sie erst nach der Berechnung, Einbehaltung, Erklärung und Zahlung der Steuer ausgestellt, kann der gezahlte Betrag allerdings innerhalb der der üblichen fünfjährigen Verjährungsfrist zurückgefordert werden, unabhängig davon, ob das Unternehmen einer Steuerprüfung unterzogen wurde oder nicht. 

Registrierungs- und andere Pflichten

In den o. g. Fällen ist oft zusätzlich zu ermitteln, ob/inwiefern nicht ansässige Gesellschaften, die in Rumänien Einkünfte erzielen, auch einer Pflicht zur Registrierung in Rumänien bzw. zum Erhalt einer Steuernummer unterliegen. So kann eine Präsenz in Rumänien unter bestimmten Umständen zur Begründung einer körperschaftssteuerlichen oder umsatzsteuerlichen Betriebsstätte und somit zu zusätzlichen Verpflichtungen bzgl. Körperschafts- und/oder Umsatzsteuer in Rumänien führen.

Anzumerken ist auch, dass eine Verpflichtung des Zahlers der Einkünfte besteht, die Steuerbehörden innerhalb von 30 Tagen über den Abschluss von Verträgen mit Nichtansässigen über in Rumänien zu erbringende Dienstleistungen zu informieren, sowie gewisse Informationserklärungen einzureichen. Dies gewährleistet eine Einsicht der Finanzverwaltung in die Aktivität und Anwesenheit Nichtansässiger bzw. deren Mitarbeiter in Rumänien.

Fazit

Zusammenfassend unterliegen nicht ansässige Unternehmen/Personen, die in oder aus Rumänien Einkünfte erzielen, einer Reihe steuerlicher Verpflichtungen i. V. m. der Steuerzahlung, der steuerlichen Registrierung, der Berichterstattung und anderer administrativer Aufgaben. Deren Verständnis und Beachtung ist zur Vermeidung rechtlicher und finanzieller Probleme sowie zur Compliance mit der rumänischen Steuergesetzgebung unerlässlich. 


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