Abnahme von Photovoltaik-Auf-Dach-Anlagen

Für Photovoltaik-Auf-Dach-Anlagen (nachfolgend „PV-Anlagen“ genannt)sind grundsätzlich keine Baugenehmigungen erforderlich, sofern die PV-Anlagen von sog. „Prosumern“ angebracht werden. Gleichwohl sind die Investoren für die Einhaltung der Normen im Bau- und Montagebereich und ggf. weiterer einschlägiger Vorschriften verantwortlich.
Insbesondere müssen die Investoren das Qualitätssystem und das Abnahmesystem der Montagearbeiten beachten.

Gesetzlicher Rahmen

Aufgrund der Tatsache, dass für die Errichtung einer PV-Anlage Montagearbeiten erbracht werden, ist die grundlegende Regelung in diesem Bereich der Regierungsbeschluss Nr. 51/ 1996 betreffend die Abnahme von Montagearbeiten betreffend Ausrüstungen, technologischen Installationen und Inbetriebnahme von Herstellungskapazitäten (nachfolgend „RB“ genannt) und nicht der Regierungsbeschluss Nr. 343/ 2017, der die Abnahme von Bauarbeiten regelt.

Etappen der Abnahme

Die Abnahme der Montagearbeiten wird aufgrund des RB in den folgenden vier Etappen organisiert:

1.    Abnahme am Ende der Montagearbeiten (rum. recepția la terminarea lucrărilor de montaj)

Der Auftraggeber organisiert die Abnahme am Ende der Montagearbeiten binnen fünfzehn Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung des Auftragnehmers betreffend die Beendigung der Arbeiten.
Ein Abnahmeausschuss, der aus mindestens den fünf folgenden Mitgliedern besteht ist zu bilden: Vertreter des Investors, Vertreter der lokalen Verwaltungsbehörde (Rathaus) – sofern eine Baugenehmigung ausgestellt wurde und drei von dem Investor bestellte Spezialisten im Montagebereich, die an der Planung oder Ausführung der Montagearbeiten nicht beteiligt waren.

Bei Beendigung seiner Tätigkeit hält der Abnahmeausschuss seine Feststellungen und Schlussfolgerungen in einem Abnahmeprotokoll (gesetzlich vorgegebenes Muster) fest.
Dieses Protokoll muss zwingend Folgendes beinhalten:

•    Feststellungen infolge der visuellen Prüfung der Leistungen und der vorgelegten Unterlagen;
•    Mängel, die beseitigt werden müssen und eine Beseitigungsfrist hierfür;
•    Eventuelle Erklärungen und/ oder Anmerkungen des Auftragnehmers;
•    Ggf. Verweigerung des Auftragnehmers, das Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen;
•    Abwesenheit einiger Mitglieder des Abnahmeausschusses oder einiger geladenen Personen;
•    Entscheidung über die Annahme mit oder ohne Einwände, die Verschiebung oder die Ablehnung der Abnahme;

2.    Inbetriebnahme (rum. recepția punerii în funcțiune)

Die Inbetriebnahme wird von dem Investor unmittelbar nach Beendigung der Testproben (rum. probe tehnologice) vorgenommen.

Ein Inbetriebnahmeausschuss muss aus mindestens den fünf folgenden Mitgliedern bestehen: ein Vertreter des Investors und vier von dem Investor bestellte Spezialisten. Im Falle von PV-Anlagen nimmt ein Vertreter des Netzbetreibers an der Inbetriebnahme der Anlage teil.

Der Inbetriebnahmeausschuss muss Folgendes überprüfen:

•    die vorherige Durchführung der Testproben;
•    das Bestehen der Bedingungen für den normalen Betrieb der Anlagen und technologischen Installationen, sodass die technischen Parameter erreicht werden können;
•    die Einhaltung der allgemeinen Bedingungen für die Inbetriebnahme, einschließlich die Beachtung der ausgestellten Zustimmungen und Genehmigungen;
•    die Stellungnahme des Projekterstellers;
•    andere Unterlagen, die als notwendig erachtet werden.

Bei Beendigung seiner Tätigkeit hält der Inbetriebnahmeausschuss die eigenen Feststellungen und Schlussfolgerungen in einem Inbetriebnahmeprotokoll (gesetzlich vorgegebenes Muster) fest.

3.    Schlussabnahme (rum. recepția finală)

Die Schlussabnahme wird nach Ablauf der Gewährleistungsfrist für die Montagearbeiten organisiert.
Ein Schlussabnahmeausschuss, bestehend aus mindestens fünf Mitgliedern, genau wie die Ausschüsse in den anderen Etappen der Abnahme,überprüft die Beendigung der in den Abnahmeprotokollen am Ende der Montagearbeiten erwähnten Arbeiten, sowie das Verhalten der PV-Anlage während der Gewährleistungsfrist.

4.    Endgültige Abnahme (rum. recepția definitivă)

Die endgültige Abnahme wird von dem Investor innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen nach dem Ablauf der Frist für die Erreichung der geplanten technologischen Leistungen durchgeführt. In der Praxis wird die endgültige Abnahme in der Regel gleichzeitig mit der Schlussabnahme, nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, organisiert.

Fazit

In der Praxis begehen leider viele Investoren zahlreiche Fehler im Rahmen der Errichtung von PV-Anlagen, insbesondere bei deren Abnahme/ Inbetriebnahme. Dies kann zu wesentlichen technischen und juristischen Konsequenzen (z.B. auch in Beziehung mit dem Netzbetreiber) führen, sodass erfahrene Unterstützung empfehlenswert ist.

 

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