COVID-19: Zweites Krisenmaßnahmen-Paket

Adina Zdru, Steuerberaterin

Die Regierung hat am 16. April 2020 die Dringlichkeitsverordnung (DVO) Nr. 48/2020 mit neuen steuerlichen Krisenmaßnahmen veröffentlicht. Insbesondere enthält diese Änderungen des Steuergesetzbuches (StG), des Steuerverfahrensgesetzes (StVerfG) und weiterer Rechtsnormen mit steuerlichen Auswirkungen. Nachstehend werden die Neuigkeiten zusammengefasst.

Steuergesetzbuch

Mikrounternehmen dürfen Sponsoringbeträge, die sie an staatliche Institutionen und Behörden gemäß dem Sponsoringgesetz 32/1994 bezahlen, bis zu einer Höhe von 20 Prozent der geschuldeten Mikrounternehmensteuer abziehen. Die bisherige Regelung bezog sich nur auf den Abzug von Sponsoringbeträgen an Nichtgewerbliche Organisationen, die im NGO-Register registriert sind.

Eine weitere Änderung bezieht sich auf Sachvorteile für Arbeitnehmer in für die Durchführung der Tätigkeit essentiellen Funktionen. Befinden sich diese für eine vom Arbeitgeber bestimmte Zeitdauer am Arbeitsplatz oder in speziellen, Dritten nicht zugänglichen Räumen, in vorsorglicher Isolierung, unterliegen solche Sachvorteile nicht der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Ferner wurden Grundlagen geschaffen, damit der Staat gewisse in seinem Privateigentum befindliche verbrauchssteuerpflichtige Erzeugnisse – genannt werden Ethanol, alkoholische Getränke und energetische Erzeugnisse – an Verarbeiter oder Händler veräußert. Bisher war nur die Zerstörung solcher Produkte geregelt. Ergänzend werden weitere Rechtsnormen geändert, sodass der Staat die o. g. Erzeugnisse, die z. B. infolge von Beschlagnahmen oder Zwangsvollstreckungen in seinem Eigentum sind, im öffentlichen Interesse verwerten oder bei Notzustand unentgeltlich an Behörden und Institutionen verteilen kann.

Abweichend vom StG wird festgelegt, dass ab April 2020 und während des Notstandes Entschädigungen wegen Sonderurlaubs infolge Schulschließungen sowie für die Zwangsbeurlaubung (șomaj tehnic) keinen steuerlichen Vergünstigungen unterliegen. Steuer- und Sozialversicherungsvergünstigungen bestehen insbesondere in den Bereichen Bau, IT, Forschung und Entwicklung sowie Saisonarbeiter im Horeca-Bereich. Sie gelten nicht für diese im Notstand staatlich getragenen Entschädigungen.

Steuerverfahrensgesetz

USt-Rückerstattungen sollen nunmehr mit nachträglichen Prüfungen erfolgen. Die Regelung gilt auch für bereits eingereichte und noch nicht verbeschiedene Rückerstattungsanträge, soweit dafür noch keine Steuerprüfung begonnen hat und gewisse Bedingungen erfüllt sind.

Steuerpflichtige, welche die Stundung der Steuerschulden in Anspruch genommen haben und im derzeitigen wirtschaftlichen Kontext nicht in der Lage sind, ihre Raten gemäß Stundungsplan zu bezahlen, genießen u. a. Fristverlängerungen und -aussetzungen.

All die o. g. Maßnahmen in Verbindung mit dem StVerfG enden leider nach 30 Tagen ab Beendigung des Notstandes.

Andere Änderungen

Unter gewissen Voraussetzungen ist während des Notstandes und 30 Tage danach keine Einfuhr-USt. für Importe von vollständig vergälltem Ethanol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln zu zahlen. Bisher galt dies nur für Arzneimittel, Schutzausrüstung, Produktionsanlagen für Masken, medizinische Geräte und Anlagen oder sanitäre Materialien zur Verhütung, Limitierung und Bekämpfung des COVID-19. Zur Erleichterung der Herstellung von Desinfektionsmitteln werden weitere Rechtsnormen mit Bezug auf die Vergällung von Ethanol geändert.

Für Betreiber traditioneller Glücksspiele sind für die Dauer des Notstandes keine Gebühren für diese Tätigkeiten anfällig. Zahlungspflichten für Zulassungen werden suspendiert, und Anträge auf Erneuerung von Lizenzen können spätestens 90 Tage nach Beendigung des Notstandes eingereicht werden.

Steuerpflichtige, die der spezifischen Steuer für den Horeca-Bereich (Gesetz 170/2016) unterliegen, schulden diese Steuer unter gewissen Voraussetzungen im Jahr 2020 nicht für Zeiten der ganzen oder teilweisen Unterbrechung ihrer Tätigkeit durch behördliche Maßnahmen.

Auch die monatliche Lotterie der Kassenbons wird ab Inkrafttreten der DVO suspendiert, innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung des Notstandes wird sie wieder aufgenommen.

Die Verwaltungsgebühr für das Unterstützungsprogramm IMM INVEST Romania für KMU wird mit Berücksichtigung der zulässigen staatlichen Beihilfen vom Finanzministerium getragen. Bei Überschreitung geht die Belastung für die Verwaltungsprovision auf den Nutzungsberechtigten über.

Die Frist für die Einreichung der Jahresabschlüsse und der Finanzberichterstattungen für das am 31.Dezember 2019 beendete Geschäftsjahr wird bis zum 31. Juli 2020 verlängert.

Fazit

Die obigen Änderungen bringen wichtige Klärungen und Erleichterungen für einige Bereiche und Wirtschaftsteilnehmer. Im bestehenden Kontext sind u. E. jedoch weitere Unterstützungsmaßnahmen notwendig.


Kontakt und weitere Informationen:

STALFORT Legal. Tax. Audit.

Bukarest – Sibiu – Bistrița
Büro  Bukarest:
Tel.:       +40 – 21 – 301 03 53
Fax.        +40 – 21 – 315 78 36
E-Mail:  bukarest@stalfort.ro
www.stalfort.ro