Die Änderung der Änderung – oder das Versteckspielen mit der Investorensicherheit

Die im vergangenen Jahr veröffentlichte Dringlichkeitsverordnung Nr.75/20181 („DVO 75“) führte Änderungen im Umweltrecht2 herbei – unter anderem die Verpflichtung der Inhaber bereits ausgestellter Umweltgenehmigungen und integrierter Umweltgenehmigungen, eine jährliche Bestätigung (viză anuală) dieser Genehmigungen einzuholen. Nachdem die DVO 75 zum 18. Juli 2019 abgeschafft wurde, wurde sie nun wieder eingeführt.

Des Weiteren ist am 27. Juni durch das Gesetz Nr. 117/2019 eine Bestimmung in Kraft getreten, das u. a. die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Dächern in Rumänien ohne Baugenehmigung ermöglichte. Diese wurde beginnend mit dem 4. November 2019 wieder außer Kraft gesetzt, sodass die Baugenehmigung für Auf-Dach-PV Anlagen erneut erforderlich ist.
Nachfolgend werden einige Details zur Rücknahme der o. g. positiven Rechtsänderungen beschrieben.

Jährliche Bestätigung von Umweltgenehmigungen wieder eingeführt

Die DVO 75, die u. a. die Pflicht zur jährlichen Bestätigung der Umweltgenehmigungen enthält, war für verfassungswidrig erklärt worden. Dennoch hat das Parlament diese jährliche Bestätigung wieder eingeführt3, sodass die Gültigkeit ausgestellter Umweltgenehmigungen erneut jährlich auf die Probe gestellt werden muss. Das neue Gesetz trat binnen drei Tagen nach Veröffentlichung im Amtsblatt – d. h. am 19. November 2019 in Kraft.

Laut Begründung soll öfter geprüft werden, ob der Inhaber einer umweltrechtlich genehmigten Tätigkeit diese weiterhin unter den bei Ausstellung der Umweltgenehmigung angegebenen Bedingungen ausübt. Die Umweltschutzbehörden sollen dies nunmehr nach entsprechender Kontrolle für bereits erstellte Umweltgenehmigungen oder integrierte Umweltgenehmigungen jährlich bestätigen.

Der Gesetzestext, wonach Umweltgenehmigungen und integrierte Umweltgenehmigungen für fünf bzw. zehn Jahre erteilt werden, wurde abgeschafft und durch eine Vorschrift ersetzt, wonach diese solange gültig bleiben, wie ihre Begünstigten die jährlichen Bestätigungen erhalten.

Das Erfordernis einer jährlichen Bestätigung betrifft dabei nicht nur die nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes ausgestellten Umweltgenehmigungen, sondern auch jene, die bereits zuvor erteilt wurden. 
Nach Inkrafttreten des Gesetzes 219 (d. h. nach dem 18. November 2019) hat das Umweltministerium das Verfahren für die Einholung dieser jährlichen Bestätigungen und der hierfür jährlich zu entrichtenden Gebühren festzulegen4

Baugenehmigung für Photovoltaikanlagen auf Dächern erneut erforderlich

Nachdem beginnend mit dem 24. Juni 2019 (durch Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 117/2019 über die Änderung und Ergänzung des rumänischen Baugesetzes) für die Installierung von Photovoltaikmodulen zur Stromerzeugung („PV-Anlagen“) und/oder Solarmodulen zur Warmwasserbereitung auf Dächern die Baugenehmigungspflicht abgeschafft wurde, hat die Abgeordnetenkammer des rumänischen Parlaments am 30. Oktober 2019 das Gesetz Nr. 193/20195 verabschiedet, wonach die Pflicht zur Einholung einer Baugenehmigung für die Bauarbeiten zum Aufbau solcher Anlagen wieder eingeführt wurde.

Zwar hat das Gesetz 193 die Fristen für die Ausstellung sowohl des Urbanismuszertifikates (ein Bescheid, der die Voraussetzungen für den Erhalt einer Baugenehmigung beschreibt) als auch der Baugenehmigung selbst (im Eilverfahren) reduziert, allerdings bleibt es weiterhin unklar, warum der Gesetzgeber diesbezüglich eine Kehrtwende vollzogen hat.

Fazit

Die Wiedereinführung der jährlichen Bestätigungspflicht von Umweltgenehmigungen ist für Investoren und Betreiber umweltschutzgenehmigungspflichtiger Anlagen sehr praxisrelevant. Sie kann die erforderliche Investitionssicherheit beeinträchtigen, da sie – zumindest für bereits ausgestellte Genehmigungen mit einer Gültigkeitsdauer von fünf oder zehn Jahren – einer grundlegenden Änderung der Spielregeln während des Spiels gleichkommt. 

Diese Rechtsänderung erfolgte – ebenso wie die Rücknahme der Baugenehmigungsfreiheit für die o. g. PV- Anlagen – innerhalb eines Zeitraums von weniger als sechs Monaten ab der Einführung der ursprünglichen Regelung.


1 zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetzesvorschriften in Bezug auf den Umweltschutz und den Rechtsstatus von Ausländern.
2 Sie änderte u. a. die Dringlichkeitsverordnung Nr. 195/2005 über den Umweltschutz.
3 Veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 925/15.11.2019, Teil I.
4 Es ist zu verfolgen, ob das durch Anordnung des Umweltministers Nr. 1171/2018 eingeführte Verfahren zur Ausstellung des Jahresvisums durch eine neue Anordnung ersetzt oder nur geändert/ergänzt wird.
5 Veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 873 vom 30. Oktober 2019, Teil I.


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