Erhebliche Steueränderungen zum 1. Januar 2023 – Mikrounternehmen und Dividendensteuer

Wie bereits erwähnt, hat die Europäische Kommission den rumänischen Aufbau- und Resilienzplan gebilligt, in dem sich Rumänien zu einer Reihe entscheidender steuerlicher Änderungen verpflichtet hat. Die Neuerungen wurden bereits in dem Entwurf einer Dringlichkeitsverordnung aufgenommen, der das Steuerrecht ab 1. Januar 2023 ändern soll. 

Hiermit werden die wichtigsten Änderungen im Bereich der Körperschafts- und Dividendensteuer zusammengefasst, um Entscheidungsgrundlagen für Investoren zu liefern. Weitere Änderungen bzgl. der Besteuerung von Miet- und Lohneinkünften, der reduzierten Umsatzsteuer beim Verkauf von Immobilien, der Verbrauchssteuern und der Gebäudesteuer werden ebenfalls erwartet; hierüber werden wir gesondert berichten.

Neue Kriterien für die Steuer auf Mikrounternehmen

Ab 2023 kann ein rumänisches Unternehmen die Steuerregelung für Mikrounternehmen in Anspruch nehmen, wenn es am 31. Dezember des Vorjahres die folgenden Bedingungen erfüllt:

(i) Mehr als 80% seiner Einnahmen stammen aus anderen Tätigkeiten als Beratungs- und/oder Managementdienstleistungen; für die Mikrounternehmenssteuer wurde eine Begrenzung dieser Tätigkeiten auf 20% der Geschäftstätigkeit eingeführt.

(ii) Es beschäftigt mindestens einen Mitarbeiter.

(iii)Die Einnahmen übersteigen 500.000 Euro nicht; die Schwelle wurde von 1 Mio. Euro gesenkt.

(iv) Halten die Anteilseigner der Gesellschaft Beteiligungen von mehr als 25% an anderen Gesellschaften, die der Mikrounternehmenssteuer unterliegen, darf die Anzahl der so gehaltenen Mikrounternehmen (einschließlich der betreffenden Gesellschaft) höchstens drei betragen. Halten z. B. die Gesellschafter einer als Mi-krounternehmen eingestuften Gesellschaft mehr als 25% an drei weiteren Mikrounternehmen, wählen sie, welches der vier Unternehmen die übliche Körperschaftssteuerregelung anwendet, während die anderen drei als Mikrounternehmen eingestuft bleiben. Dies wird in einigen Fällen Gestaltungsbedarf verursachen.

(v) Es befindet sich nicht im Besitz des Staates oder regionaler Verwaltungseinheiten. 

(vi) Es befindet sich nicht in Auflösung oder Liquidation. 

Steuerpflichtige können ferner nicht als Mikrounternehmen gelten, wenn sie Bankaktivitäten, Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten sowie Tätigkeiten im Bereich der Kapitalmärkte, einschließlich der Vermittlung in diesen Bereichen, Glücksspiele oder Erdöl- und Erdgasgewinnung und -förderung betreiben.

Steuersatz, anwendbare Vorschriften 

Da die Steuerregelung für Mikrounternehmen nicht ohne Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann, wurde der Steuersatz von 3% abgeschafft. Folglich beträgt er ab 2023 ausschließlich 1% des Umsatzes. Jedes neue Unternehmen gilt ab der Gründung als Mikrounternehmen, wenn: 

  • es privat (d. h. nicht vom Staat) gehalten wird,
  • seine Gesellschafter an höchstens drei Mikrounternehmen mehr als 25% halten und 
  • innerhalb von 60 Tagen nach der Gründung mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Überschreitet ein Mikrounternehmen im Laufe des Jahres die Umsatzschwelle von 500.000 Euro oder die Schwelle der Beratungs-/Managementtätigkeiten von 20%, gilt es nicht mehr als Mikrounternehmen und geht zur üblichen Körperschaftsteuerregelung über. Es schuldet daher 16% Steuer auf den Gewinn, und zwar auch für das betreffende Quartal. Damit würde ein privates Unternehmen, das Beratungsdienstleistungen erbringt, bei seiner Gründung die Steuerregelung für Kleinstunternehmen anwenden und im selben Quartal zur normalen Körperschaftssteuer übergehen.
Die derzeitige Option, sich für die Standard-Körperschaftssteuerregelung zu entscheiden, wenn das Grundkapital mehr als 45.000 Lei beträgt und das Unternehmen mindestens zwei Angestellte hat, wird laut dem Entwurf der DVO aufgehoben.

Besteuerung von Dividenden 

Die Steuer auf Dividenden wird von 5% auf 8% erhöht. Darüber hinaus können Dividenden, die von einer ausländischen Tochtergesellschaft eines rumänischen Kleinstunternehmens erhalten werden, von der Steuer befreit werden (sie werden nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen), wenn der Anteilseigner während eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Jahr mindestens 10% der Anteile an der Tochtergesellschaft gehalten hat.

Fazit

Die Änderungen waren vorhersehbar, fielen insgesamt allerdings nicht so gravierend aus, wie dies möglich gewesen wäre. Rumänien möchte grundsätzlich ein attraktiver Standort bleiben. Gesellschaften, die derzeit als Mikrounternehmen gelten, sowie potenzielle Investoren sollten die Änderungen, die voraussichtlich in Kürze im Amtsblatt veröffentlicht werden und ab 2023 in Kraft treten, sorgfältig analysieren. Wir gehen jedoch davon aus, dass die Regelungen auch Unklarheiten mit sich bringen werden; Durchführungsvorschriften werden diese wohl beheben. Gerne stehen wir weiterhin zur Klärung von Fragen zum neuen steuerlichen Rahmen bzw. zur Planung der Aufstellung für die Zukunft zur Verfügung. 


Kontakt und weitere Informationen:

STALFORT Legal. Tax. Audit.

Bukarest – Sibiu – Bistrița
Büro  Bukarest:
Tel.:       +40 – 21 – 301 03 53
Fax.:       +40 – 21 – 315 78 36
E-Mail:  bukarest@stalfort.ro
www.stalfort.ro