Erhebliche Vereinfachungen für E-Commerce und Dienstleistungen an Nichtunternehmer

Am 1. Juli 2021 wurde europaweit ein neues Vereinfachungssystem im Bereich des E-Commerce und der Dienstleistungen an Nichtunternehmer eingeführt. In Rumänien wurde das E-Commerce-Paket, auch bekannt als One Stop Shop (OSS) Mechanismus, durch die Verordnung Nr. 59/2021 umgesetzt.

OSS

Für gewisse Geschäfte mit Nichtunternehmern (Business to Consumer, BtC) bringt das E-Commerce-Paket die Erleichterung, dass die umsatzsteuerliche Registrierung in einem einzigen Mitgliedstaat erfolgt, der die USt. für alle weiteren Mitgliedstaaten, in denen die Geschäfte getätigt werden, einsammelt. Bisher war eine lokale USt.-Registrierung in jedem Mitgliedstaat erforderlich.

Das Nicht-EU Regime gilt für Dienstleister außerhalb der EU, die für Nichtunternehmer aus der EU Dienstleistungen erbringen, für welche der Leistungsort im Mitgliedstaat des Verbrauchs liegt, ungeachtet der daraus in der EU erzielten Umsätze. 

Beispiel: Ein Lieferant aus dem Vereinigten Königreich erbringt Bauleistungen für EU-Staatsbürger. Gemäß den EU-Umsatzsteuerregelungen befindet sich der Lieferort am Baugrundstück. War der Dienstleister bisher zur Umsatzsteuerregistrierung in jedem Mitgliedstaat verpflichtet, kann er dies nun in nur einem Mitgliedstaat beantragen. Wählt er Rumänien, muss er hier Umsatzsteuermeldungen einreichen und die in jedem Staat geschuldete USt. einsammeln, melden und zahlen. Rumänien weist anschließend die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge jedem beteiligten Mitgliedstaat zu.

Bisher galt diese Behandlung nur für Telekommunikations-, Rundfunk- Fernseh-, und elekronische Dienstleistungen. Sie wird nun auf alle Dienstleistungen, deren Ort des Verbrauches in der EU liegt, erweitert.

Das EU Regime ist in folgenden Fällen anwendbar:

  • Dienstleistungen im o. g. Sinn, die ein Leistungserbringer aus der EU an Nichtunternehmer erbringt, und Fernverkäufe von Gegenständen an Nichtunternehmer ab einem kumulativen Schwellenwert von 10.000 Euro (46.337 Lei).
  •  Jede andere Dienstleistung, deren Ort nach den umsatzsteuerlichen Regelungen im Staat des Verbrauches liegt (Verarbeitungen, Vermietung von Fahrzeugen, Restaurants, Catering u. ä.)
  • E-Commerce Plattformen, über die Lieferanten aus der EU oder Drittländern an Nichtunternehmer verkaufen. Solche Plattformen sind umsatzsteuerlich als Käufer und Wiederverkäufer anzusehen. Verkäufe aus Drittländern an die Plattform sind von der USt. befreit; die Plattform selbst kann das EU-Regime in Anspruch nehmen.

Beispiele: 

  • Ein deutscher Lieferant realisiert an Personen aus der EU Fernverkäufe von elektronischen Geräten und erbringt gleichzeitig Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehleistungen etc. Wird der Schwellenwert von 10.000 Euro nicht erreicht, unterliegen diese Geschäfte der deutschen USt. Anderenfalls kann das deutsche Unternehmen das EU-Regime anwenden und die in allen Mitgliedstaaten geschuldete USt. in Deutschland entrichten. 
  • Eine ungarische Tochtergesellschaft eines deutschen Lieferers von elektronischen Geräten führt für EU-Verbraucher Reparaturen im Zusammenhang mit den Verkäufen der Muttergesellschaft durch. Die Dienstleistungen werden in mehreren Mitgliedstaaten erbracht, nach den umsatzsteuerlichen Regelungen befindet sich deren Ort im Staat des Verbrauchers. Der ungarische Dienstleister kann nun das OSS-Regime in Ungarn beantragen und muss nur dort die in allen EU-Staaten geschuldete USt. melden und zahlen.
  • Ein Schweizer Hersteller verkauft Gegenstände an EU-Verbraucher durch eine in Rumänien eingerichtete E-Commerce-Plattform. Die an die Plattform getätigten Verkäufe sind von der USt. befreit; im Zusammenhang damit besteht Vorsteuerabzugsrecht. Die Plattform meldet, sammelt und bezahlt bei Inanspruchnahme des EU-Regimes die in allen EU-Staaten geschuldete USt. in Rumänien.


Einfuhr geringwertiger Güter

Steuerpflichtige, die Gegenstände mit einem Sachwert von maximal 150 Euro einführen (mit Ausnahmen), können das OSS-System direkt oder durch einen Vermittler im EU-Ansässigkeitsstaat oder im Mitgliedstaat ihrer Wahl in Anspruch nehmen. Andernfalls ist derjenige, der die Waren zur Verzollung präsentiert, zur Zahlung der USt. verpflichtet. Hierfür ist eine Genehmigung erforderlich.

Bewertung

Die Neuerungen bezwecken eine Minderung des Verwaltungsaufwandes, generieren allerdings auch Fragen. Theoretisch kann nun eine Abmeldung in anderen EU-Staaten erfolgen. Allerdings bestehen dort u. U. weiterhin Verpflichtungen oder zu berücksichtigende Aspekte (z. B. Intrastat Meldungen, USt.-Rückerstattungen), die eine lokale USt.ID.Nr. erfordern. Hierzu sind zeitnahe Klärungen zu erwarten – zumal die neuen Maßnahmen keine Übergangsregelungen enthalten.

Zu erwähnen ist, dass die EU-Kommission Rumänien aufgefordert hat, bestehende Mängel bei der Umsetzung der Richtlinie umgehend zu beheben. 


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