Erklärungen bis Ende März einreichen!

Bürger können sich Weg zum Schalter dank elektronischen Verfahrens sparen

Bei Einhaltung der Frist zur Eingabe zweier Erklärungen können sich die Hermannstädter beachtliche Kosten mit Steuern und Gebühren ersparen. Die Stadtverwaltung erleichtert das Verfahren jedoch etwas durch die Möglichkeit der Vorlage per Mail und Internetplattformen. Foto: Facebook Bürgermeisteramt Hermannstadt

Hermannstadt - Auf die Notwendigkeit der Eingabe zweier Erklärungen, die einerseits zur Befreiung der Bürger von der Pflicht der Zahlung der Müllabfuhrgebühr und andererseits zur Neuberechnung der Steuer infolge der Eingabe der Berichte über die Neuberechnung des Immobilienwertes führt, wies das Bürgermeisteramt Hermannstadt/Sibiu Anfang Januar hin.
Die jährlichen Erklärungen zur Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Müllabfuhrgebühr können bis 31. März die Hermannstädter eingeben, die im Besitz einer nicht bewohnten oder verwendeten Immobilie sind. Mit dieser Erklärung ist die Fortsetzung dieses Zustandes entsprechend den Vorgaben des Regelwerks zur Einführung und Verwaltung der Sondergebühr für die Abfallentsorgung zu bestätigen, das der Stadtrat mit seinem Beschluss 35/2021 verabschiedete. Gleichzeitig ist eine Bestätigung des zuständigen Eigentümervereins und/oder jedwelcher weitere Nachweis über die Tatsache einzureichen, aus dem hervorgeht, dass die betreffende Immobilie unbewohnt beziehungsweise ungenutzt ist. Die Unterlagen können bei der Registratur der Steuerdirektion in der Turismului-Straße 15A, über die Müllabfuhrplattform bei salubrizare.sibiu.ro, über die Plattform für elektronische Verwaltung (e-administrație) bei der Internetadresse sibiu.ro oder per Mail bei der E-Mail-Adresse declaratie.salubrizare@sibiu.ro eingereicht werden. Die Stadtverwaltung hebt hervor, dass alle Bürger, die unbewohnte Immobilien besitzen, verpflichtet sind, die vorgenannten Unterlagen jährlich vorzulegen. So sie die Eingabe der Unterlagen vor dem 31. März unterlassen, wird als Geldstrafe der doppelte Betrag des Standardabos festgesetzt, nämlich eine Summe von 84 Lei pro Monat.

Für die Neuberechnung der heuer geschuldeten Steuer für die zu anderen als für Wohnungszwecke genutzten Immobilien sind Berichte über die Ermittlung ihres Wertes ebenfalls bis 31. März einzureichen. Entsprechend Art. 458 Abs. 1 Buchst. (a) und Art. 460 Abs. 6 der Abgabenordnung sind die Privat- und Rechtspersonen verpflichtet, den besteuerbaren Wert ihrer Immobilien alle fünf Jahre, bis zur ersten Zahlungsfrist, durch die Eingabe von Immobilienbewertungsberichten zu aktualisieren. Diese Berichte werden bei der Registratur der Steuerdirektion in der Turismului-Straße oder der E-Mail-Adresse itpf@sibiu.ro (für Privatpersonen) oder itpj@sibiu.ro entgegengenommen. Die nach der vorgenannten Frist eingegebenen Berichte werden sich erst ab kommendem Jahr steuerlich auswirken.