Erneut kürzere Fristen und weniger bürokratische Hürden in Vergabeverfahren

Am 27.08.2021 wurde die Verordnung Nr. 3/2021 (VO) zur Änderung und Ergänzung bestimmter gesetzlicher Regelungen im Vergaberecht im Amtsblatt Rumäniens veröffentlicht. Die Verordnung ändert bzw. ergänzt grundsätzlich das Primärvergaberecht. 

Im Folgenden werden einige Änderungen des öffentlichen Vergabeverfahrens (Gesetz Nr. 98/2016) und der Rechtsmittel auf diesem Gebiet (Gesetz 101/2016) dargestellt.

Hintergrund

Ziel der neuen VO ist u. a. die Beschleunigung und Vereinfachung der Vergabe öffentlicher Aufträge zwecks Verbesserung der Absorption der EU-Fördermittel und Verwendung der Mittel, die aufgrund des rumänischen Aufbau- und Resilienzplans zur Verfügung stehen werden. Vor allem sollen (große) Investitionsvorhaben zügig durchgeführt werden können.

Verkürzte Fristen

Mehrere Fristen wurden durch die VO verkürzt. Zu erwähnen sind:
• die Abschaffung der Möglichkeit der Fristverlängerung für die Einreichung der Nachweise, die der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung des erstplatzierten Bieters zugrunde liegen, bei vereinfachten Verfahren;
• die Frist für die Erstellung der Vergabe- bzw. der Zwischenvermerke über Vergabeverfahren, die je nach Verfahren nur um 15, 30 oder 50 (statt 80) Werktage verlängert werden kann; bei Verfahren mit mehreren Losen darf die Verlängerung 50 Werktage nicht überschreiten; 
• die Pflicht der Auftraggeber zur Umsetzung von Entscheidungen der Behörde zur Lösung von Beschwerden (CNSC) oder des Gerichts zur Annullierung oder Ausstellung einer Unterlage oder zur Vornahme einer Maßnahme zwecks Wiederherstellung der Legalität innerhalb einer Frist von 10 statt 20 Werktagen ab Zustellung der Entscheidung.

Nachweis der Zahlung der Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge

Wirtschaftsteilnehmer, die ihrer Pflicht zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge nicht nachkommen, sind grundsätzlich von Vergabeverfahren ausgeschlossen. Somit muss der erstplatzierte Bieter die Erfüllung der oben genannten Pflicht nachweisen. Solche Nachweise (z. B. Steuerzertifikate) mussten bislang für alle Haupt- und Nebensitze beschafft werden. Nach der neuen Regelung muss der oben genannte Bieter solche Unterlagen nur noch für den Hauptsitz vorlegen, während für Nebensitze/Betriebsstätten die Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung betreffend die Erfüllung der oben erwähnten Zahlungspflicht ausreicht.

Abschlusspflicht des Auftraggebers

Wird der Zuschlag angefochten, muss der Auftraggeber den Vertrag mit dem Bieter abschließen, dem der Zuschlag erteilt wurde, soweit der Zuschlag durch die Entscheidung der CNSC oder durch eine Gerichtsentscheidung bestätigt wurde. Dies gilt auch, wenn die genannte Entscheidung angefochten wurde und eine endgültige Entscheidung noch nicht vorliegt. Die oben genannte Gerichtsentscheidung ist vollstreckbar; es besteht keine Möglichkeit der Einstellung der Vollstreckung. Die gesetzlichen Wartefristen sind in jedem Fall zu beachten.

Früher hatten die Auftraggeber nur das Recht, Verträge unter den oben genannten Bedingungen abzuschließen. Durch die neue Verpflichtung kann während der Anfechtungsverfahren, die oft Monate oder unter Umständen länger dauern, das Projekt durchgeführt werden. Auftraggeber haben diesbezüglich keine Entscheidungsfreiheit mehr.

Qualitative Eignungskriterien bei vereinfachten Verfahren

Bei vereinfachten Verfahren konnten Auftraggeber bislang nur eine beschränkte Anzahl von qualitativen Eignungskriterien (Ausschlussgründe, ähnliche Erfahrung und die Befähigung zur Berufsausübung) verwenden.

Im Falle komplexer öffentlicher Aufträge wählten die Auftraggeber oft das offene Verfahren – selbst wenn die Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erfüllt waren (der geschätzte Auftragswert ohne USt. unterschreitet die gesetzlichen Schwellenwerte), um so alle qualitativen Eignungskriterien anwenden zu können.

Die VO hat das Gesetz derart geändert, dass bei vereinfachten Verfahren dieselben (alle) qualitativen Eignungskriterien wie im Falle eines offenen Verfahrens Anwendung finden können. Diese Änderung scheint auf den ersten Blick zu einem schwierigeren vereinfachten Verfahren zu führen, jedoch hilft sie Auftraggebern, Gebrauch von diesem Verfahren und dessen Vorteilen (z. B. kürzere Fristen) zu machen.

Fazit

Die Maßnahmen zur Flexibilisierung, Beschleunigung und Vereinfachung der Vergabeverfahren sind natürlich begrüßenswert. Anzumerken ist allerdings, dass diese häufig vorkommen. In manchen Fällen kann die Mentalität mancher Auftraggeber hinderlich sein, die Kontrollen des Rechnungshofes befürchten und die gesetzlichen Bestimmungen oft nur risikofrei anwenden oder maximale gesetzliche Fristen ansetzen. Wir sind zuversichtlich, dass auch in diesem Zusammenhang ein Umdenken stattfindet.


Kontakt und weitere Informationen:

STALFORT Legal. Tax. Audit.

Bukarest – Sibiu – Bistrița
Büro  Bukarest:
Tel.:       +40 – 21 – 301 03 53
Fax.:      +40 – 21 – 315 78 36
E-Mail:  bukarest@stalfort.ro
www.stalfort.ro