Freizügigkeit während des Alarmzustandes

Nach Beendigung des Notstandes wurde in Rumänien durch den Regierungsbeschluss Nr. 394/2020 der sog. Alarmzustand verhängt. Er dauert 30 Tage. Hierin werden unter anderem die nach wie vor eingeschränkten Bedingungen für die Ein- und Ausreise sowie die Bewegungsfreiheit in Rumänien geregelt.

Aus- und Einreise

Flüge nach und aus den Ländern mit hohem Pandemierisiko, die sog. rote Zone, sind während des Alarmzustandes nach wie vor suspendiert. Betroffen sind Deutschland, Österreich, Frankreich, Großbritannien, die Schweiz, Italien, Spanien, die Türkei, der Iran, die USA u. a. Für Waren-, Post-, Gesundheitspersonal- und humanitäre Transporte sind Ausnahmen vorgesehen.

Die Suspendierung betrifft auch den internationalen Linienstraßenverkehr von Personen nach und aus diesen Ländern. Ausnahmen gibt es auch hierzu; diese betreffen hauptsächlich Personen mit Arbeitsverträgen im Ausland.

In diesem Bereich gelten bestimmte Sicherheitspflichten, z. B. bezüglich Masken, Sicherheitsabstand, Thermo- Scans und Desinfektion. Bestimmte Grenzübergänge bleiben geschlossen.

1. Staatsbürger Rumäniens, der EU/des EWR oder der Schweiz
Rumänische, EU-/EWR- oder Schweizer Staatsbürger dürfen einreisen, sind jedoch im Anschluss zu 14 Tagen in Isolation/Quarantäne am Wohnsitz oder in einer Unterkunft verpflichtet.
Nur wenige Ausnahmen sind geregelt. So sind Vertreter ausländischer juristischer Personen mit Tochtergesellschaften/Nebensitzen in Rumänien von der Isolierungspflicht befreit, wenn sie bei der Einreise keine Coronavirus-Symptome aufweisen und vertragliche Beziehungen zu den o. g. rumänischen Einheiten nachweisen.

Problematisch ist, dass nur die Vertreter ausländischer juristischer Personen mit Niederlassungen in Rumänien genannt werden. Der Fall ausländischer natürlicher Personen, die Gesellschafter/Aktionäre rumänischer Gesellschaften sind, wurde leider nicht geregelt, sodass diese laut geltendem Recht in Isolation müssen. Anfragen an die zuständigen Behörden konnten bislang nur die Antwort erwirken, dass das Gesetz wörtlich ausgelegt wird. Die Unterlassung der Isolierung ist eine Ordnungswidrigkeit, für die Geldbußen verhängt werden. Ferner muss sich die Person für 14 Tage in kostenpflichtige institutionelle Quarantäne begeben.

2. Ausländische Personen und Staatenlose
Personen ohne die Staatsbürgerschaft Rumäniens, eines EU-/EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz und Staatenlosen ist die Einreise nach Rumänien mit einigen Ausnahmen verboten.

Freizügigkeit in Rumänien

1. Innerörtliche Bewegungsfreiheit und Einschränkungen
Seit dem 15. Mai 2020 dürfen sich Personen außerhalb des Hauses/Haushalts ohne die bisher erforderliche eidesstattliche Erklärung zu jeder Tageszeit innerhalb der Ortschaft frei bewegen, allerdings sind Gruppen von mehr als 3 Personen außerhalb derselben Familie verboten.
Ältere Personen, die bislang nur zu bestimmten Tageszeiten die Wohnung verlassen durften, können sich nun ebenfalls uneingeschränkt und zu jeder Tageszeit innerhalb der Ortschaft bewegen.

2. Außerörtliche Bewegungsfreiheit und Einschränkungen
Reisen außerhalb der Ortschaft und der Metropolregionen (laut Behördenangaben grundsätzlich 30 km außerhalb der Ortschaft, wobei Bukarest und Ilfov als Metropolregion gelten) sind während des Alarmzustandes grundsätzlich verboten und nur in bestimmten Ausnahmefällen erlaubt. Reisen zu beruflichen Zwecken, zur Verwaltung/Instandhaltung von Immobilien, die sich in anderen Ortschaften befinden, oder zu Sport- und Freizeitaktivitäten in Gruppen, die 3 Personen nicht überschreiten, sind möglich. Diese Gründe sind durch Berufsausweis, eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder einer eidesstattlichen Erklärung nachzuweisen.

Weitere Sicherheitsmaßnahmen

Es wurde eine Maskenpflicht in geschlossenen öffentlichen Räumen, Gewerbeflächen, öffentlichen Verkehrsmitteln und am Arbeitsplatz eingeführt. Beim Eintritt in Gewerbeflächen bzw. Innenräumen von öffentlichen und privaten Unternehmen besteht eine Verpflichtung zu Thermo-Scanning. Verstöße hiergegen werden mit Geldbuße gegen den Betreiber sanktioniert.

Öffentliche Parks werden während des Alarmzustandes wieder geöffnet, allerdings müssen allgemeine Präventions- und Schutzmaßnahmen beachtet werden. Kinderspielplätze bleiben vorerst geschlossen.
Der Verzehr von Lebensmitteln und Getränken in Cafés, Pubs, Restaurants und sonstigen Einrichtungen bleibt ebenfalls vorerst untersagt. Dies gilt sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich, z. B. für Außencafés oder Terrassen.

Fazit

Rumänien lockert die Einschränkungen schrittweise und hat die Coronakrise aus sanitärer Sicht laut öffentlichen Zahlen gut überwunden. Leider gibt es in bestimmten Bereichen noch immer Unstimmigkeiten in der Gesetzgebung. Der Alarmzustand endet am 16. Juni.


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