Kirchenordnungen machen Kirchengeschichte lebendig

Paul Brusanowski veröffentlicht rumänisch-orthodoxe Kirchenordnungen seit 1786 auf Deutsch

Jede Kirche hat und braucht eine institutionelle Ordnung als konkrete wie verbindliche Ausformung der Rahmenbedingungen des kirchlichen Handelns und der kirchlichen Strukturen aller Ebenen. Die im Laufe der Zeit dafür geschaffenen Kirchenordnungen stellen eine unverzichtbare Grundlage kirchlicher Lebensäußerungen dar. Jedes Handeln der Kirche als Institution und all ihre Einheiten und Untergliederungen, Dienste, Einrichtungen und Strukturen muss neben der geistlichen Begründung auch gleichzeitig rechtlich geordnet sein und verantwortet werden. Das unterscheidet ernsthafte Religionsgemeinschaften auch von Sekten. Kirchenordnungen oder Kirchenstatuten sind kirchenrechtliche Texte, denen die geistliche Qualität zukommt, die institutionelle Wirklichkeit der Kirche als Wesensäußerung ihrer geistlichen Wirklichkeit zu definieren, zu ordnen und festzuhalten.
Gleichzeitig stellt die Beobachtung der Entwicklung solcher Kirchenstatuten und ihrer jeweiligen Ausformulierungen auch über historische Epochen und politische Systeme hinweg höchst aufschlussreiche Quellen für die Kirchen- und Rechtsgeschichte sowie die politische Geschichte insgesamt zur Verfügung.

Kirchenordnungen spiegeln ganz besonders die allgemeinen politischen Rahmenbedingungen und den historischen Kontext wider, unter denen sich kirchliches Leben jeweils entfaltet. Jedes politische System hinterlässt seine sichtbaren Spuren auch in den Kirchenordnungen. Eine Pionierarbeit, die in ihrer Bedeutung nicht hoch genug eingeschätzt werden kann, hat der Hermannstädter Kirchenhistoriker Paul Brusanowski abgeliefert, indem er sämtliche orthodoxen Kirchenordnungen aus Siebenbürgen, der Bukowina und Rumänien von 1786 bis 2008 in einem Band mit Einleitungen und umfangreichen Kommentaren und Erläuterungen publiziert hat. Neben den Kirchenstatuten werden für die Kirchenrechtsentwicklung entscheidende Gesetze wiedergegeben. Die im Original auf Deutsch zur staatlichen Anerkennung eingereichten Texte werden im Original veröffentlicht. Ursprünglich rumänische Kirchenordnungen und Gesetzestexte hat Brusanowski anspruchsvoll bis exzellent ins Deutsche übersetzt, was bei den Fachtermini gar nicht leicht ist. Selbst wenn vereinzelt Begriffe zu wörtlich geraten sind und eine etwas freiere Anpassung an die bestehende deutsche Fachsprache vertragen hätten, was aber den Wert dieser ungeheuren Fleißarbeit in keinster Weise schmälert.

Brusanowksi stellt seinem Werk eine Einleitung zum Selbstverständnis der Rumänischen Orthodoxen Kirche und der Entwicklung der historischen Kirchenprovinzen von Siebenbürgen, Bessarabien, der Bukowina und des Altreichs voraus, die sich vor völlig unterschiedlichem historischen und staatlichen Hintergrund bis zur Vereinigung zur ersten autokephalen Kirche im Altreich 1885 herausgebildet haben (S. 1-17). Dann werden die einzelnen Kirchenordnungen und Rechtstexte nach Regionen chronologisch als Quellentexte präsentiert, die meisten ungekürzt. Die jeweiligen Einleitungen und umfassenden Anmerkungen sind außerordentlich gelungen und hilfreich und bieten Hinweise zum jeweiligen historischen Kontext. Sie entfalten dabei zugleich eine kleine Geschichte des rumänischen Religionsrechts.

Im Einzelnen werden folgende Statuten und Rechtstexte mit Einleitungen und kommentiert wiedergegeben: das „Organische Statut der Rumänisch-Orthodoxen Kirche Ungarns und Siebenbürgens (1868)“ (S. 19- 97), die „Gesetze betreffend die Kirche des Altreichs Rumänien (1865-1918)“ (S. 98-191), die „Satzungen und Anordnungen betreffend die Kirche der Bukowina (1774-1918)“ (S. 192-281), die „Gesetze und Anordnungen 1925 – 1948“ (S. 282-383), das „Statut von 1949 und dessen Novellierungen bis 2006“ (S. 384-478) sowie zuletzt das „Statut für die Organisation und Funktion der Rumänischen Orthodoxen Kirche (2007/2008)“ (S. 479-550). Der Anhang bietet Karten und statistisches Material zu den Bistümern seit 1912 sowie Biografien wichtiger erwähnter Personen, ausführliche Literaturhinweise, Personen- und Ortsnamensregister.

Im Blick auf das Statut von 2008 besitzt der Band besonderen dokumentarischen Wert. Hier ist die Fassung publiziert, die 2007 von der Heiligen Synode beschlossen wurde und staatlicherseits per  Regierungserlass und Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens 2008 Gesetzeskraft erlangte und nun den Status eines verbindlichen Gesetzestextes hat. Gleichzeitig hat die Synode das Statut zwischen 2008 und 2011 noch wesentlich erweitert und teilweise auch stark verändert. Diese Fassung wurde 2012 publiziert („Kirchenstatut der Rumänischen Orthodoxen Kirche“. Übersetzt, eingeleitet und herausgegeben von Jürgen Henkel und Anargyros Anapliotis, Schiller Verlag 2012; =Deutsch-Rumänische Theologische Bibliothek/DRThB, Bd. 2). Der Band dokumentiert die Entwicklungen des orthodoxen Kirchenrechts und der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen in Rumänien vor sehr unterschiedlichem Hintergrund. Bildeten sich in den Fürstentümern Moldau und Walachei recht früh funktionierende und stabile orthodoxe Metropolitanprovinzen heraus, so war die Orthodoxie in Siebenbürgen durch die ganz andere konfessionelle Landschaft mit den vier rezipierten Religionen, zu denen die Orthodoxie nicht zählte, isoliert und rechtlich diskriminiert. Eine nochmals andere Lage ergab sich im habsburgischen Kronland der Bukowina.

Die Texte spiegeln die komplizierten Strukturprobleme der Kirche, auf die die Statuten jeweils spezifische Antworten gaben. Hier ist auch das Ringen zu erkennen zwischen synodalen Strukturen unter starker Beteiligung der Laien, wie in Siebenbürgen, wo sich das Kirchenstatut von Metropolit Andrei [aguna an dem der Evangelischen Kirche der Sachsen orientierte, und stärker zentralistisch und hierarchisch orientierten Regelungen, wie im Altreich. Deutlich wird, wie umfassend der Staat das kirchliche Leben im 20. Jahrhundert kontrollierte, wie die Kirche um möglichst große Freiheit rang und wie komplex das Austarieren gemischter Angelegenheiten von den Schulen bis zum Eherecht war. Der Staat erscheint als Partner, aber auch als übergeordnete Institution. Eine besondere Rolle nimmt stets das Kultusministerium als regelrechte Aufsichtsbehörde wahr, bis dahingehend, dass es für jeden Priester beim Kultus- und Unterrichtsministerium eine Personalakte gab („Gesetz über den weltlichen Klerus“ von 1906, vgl. S. 173).

So sollten die Dekane laut Satzung zu einem Staatsgesetz von 1906 „alle Priester (…) überwachen, damit alle ihre Pflichten richtig erfüllen“, Pfarreien hatten ein „Inspektions-Register zu führen“ und Inspektionsberichte mussten an das Kultus- und Unterrichtsministerium geschickt werden (vgl. S. 184 u. ö.). Einfluss auf die Kirche sicherte sich der Staat durch die Übernahme kirchlicher Gehälter und staatliche Förderungen der Kirche als Ausgleich für massive Enteignungen bei der Säkularisation im 19. Jahrhundert. Der Kultusminister hatte Teilnahmerecht bei Sitzungen der Synode. Die traditionell in Übergriffigkeit ausartende Begehrlichkeit des Staates gegenüber der Orthodoxen Kirche mag an deren Einfluss liegen, aber auch daran, dass die Kirche von wesentlichen Politikern wie Kultusminister Spiru Haret (1851-1912) als „ein staatlicher Organismus“ verstanden wurde (S. 120). In der kommunistischen Zeit feierte der Kontrollwahn des Staates endgültig fröhliche Urstände. So war es nur konsequent, dass die Bischofssynode im Wendejahr 1990 den „völligen und einseitigen Ausschluss der staatlichen Organe aus allen beschlussfassenden Gremien der Kirche“ beschloss (S. 419) und die staatliche Kontrolle einseitig auf ein Minimum reduzierte.

Brusanowski bietet eine in dieser Form bisher einmalige Quellensammlung, die nicht nur für die Fachwelt, sondern auch für an der Orthodoxie und der Kirchengeschichte Rumäniens interessierte Laien höchst lesenswert ist. Die hier dokumentierten Kirchenordnungen machen Kirchengeschichte lebendig. Der 611 Seiten umfassende Band des Theologen, der an der Orthodoxen Fakultät von Hermannstadt lehrt, setzt Maßstäbe und darf künftig als Standardwerk und einzigartige Quelle gelten.

Paul Brusanowski: „Rumänisch-orthodoxe Kirchenordnungen (1786-2008). Siebenbürgen – Bukowina – Rumänien“, Köln/Weimar/Wien: Böhlau-Verlag 2011, (= Schriften zur Landeskunde Siebenbürgens, Bd. 33), 611 S., ISBN 978-3-412-20698-7