Lang erwartete Änderungen zum Baugesetz – mit positiven und negativen Aspekten

Seit Jahren wird eine Reform des Baugesetzbuches1 Rumäniens zwecks Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung des besonders formalistischen und bürokratischen Baugenehmigungsverfahrens gefordert. Nun gibt es endlich Änderungen. 

Hintergrund

Bereits Anfang 2018 hatte die rumänische Regierung den Entwurf eines neuen Gesetzes, das das aktuelle Baugesetz ersetzen sollte, zur öffentlichen Debatte gestellt. Trotz alledem ist es bis dato nicht zur Verabschiedung des o. g. Gesetzes gekommen. Vielmehr hat die Abgeordnetenkammer des rumänischen Parlaments am 30. Oktober 2019 ein neues Gesetz (Gesetz Nr. 193/2019; nachfolgend „Gesetz“) verabschiedet, wodurch das aktuelle Baugesetzbuch in wesentlichen Punkten ergänzt und geändert wird. 
Neben einigen positiven Novellierungen des Gesetzes gibt es allerdings wichtige, für die Praxis wenig glückliche Änderungen.

Positive Aspekte

Folgendes zählt zu den wichtigsten positiven Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes:

  1. das Urbanismuszertifikat (certificat de urbanism), das über die Anforderungen für eine Baugenehmigung informiert und dafür Voraussetzung ist, wird nunmehr innerhalb von 15 Arbeitstagen (statt 30 Kalendertagen) ausgestellt; die Ausstellung erfolgt entweder in Papier- oder in Digitalform mit elektronischer Signatur;
  2. durch das Urbanismuszertifikat dürfen nur die Genehmigungen und Zustimmungen, die für die auszuführenden Arbeiten aus technischer und rechtlicher Sicht strikt notwendig sind, angefordert werden; 
  3. die öffentlichen Behörden auf Kreis- und Großstadtebene (județe si municipii reședință de județ) sind verpflichtet, Ausschüsse für die einheitliche Zustimmung (comisii pentru acord unic) zu organisieren, die sich um die Einholung aller im Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen im Namen des Antragstellers kümmern wird;
  4. die Genehmigungen und Zustimmungen werden sowohl für die Ausführung der Hauptbauarbeiten als auch für die Anschlussarbeiten an den öffentlichen Versorgungen gelten (keine doppelten Genehmigungen/Zustimmungen mehr erforderlich);
  5. die Frist für die Ausstellung der Baugenehmigung im Eilverfahren (auf Antrag, in gerechtfertigten Fällen) wurde von 15 Kalendertagen auf maximal sieben Arbeitstage verkürzt;
  6. die Zustimmungen betreffend die vorhandenen Versorgungen/Leitungen (avize/acordurile referitoare la rețelele tehnico-edilitare) sind nunmehr in einer verkürzten Frist von fünf Arbeitstagen (bei sonstiger Sanktion mit einer Verzugspönale von 5000 Lei pro Tag) auszustellen;
  7. Bauarbeiten für die Änderung der internen Aufteilung (compartimentări interioare) eines Baus werden aufgrund einer vereinfachten Baugenehmigungsdokumentation genehmigt;
  8. falls anstelle eines abzutragenden Gebäudes ein neues Gebäude zu errichten ist, wird nunmehr eine einzige Genehmigung sowohl für den Abbau als auch für den Bau ausgestellt; in diesem Fall ist auch nur die Gebühr für die Baugenehmigung zu entrichten.
     

Negative Aspekte

Wenig glücklich sind allerdings folgende Änderungen:

  1. die Anbringung von Dachphotovoltaikanlagen ist nicht länger vom Erfordernis der Einholung einer Baugenehmigung befreit; diese Befreiung wurde vom Gesetzgeber erst Ende Juni dieses Jahres eingeführt. Warum der Gesetzgeber diesbezüglich eine Kehrtwende vollzogen hat, ist völlig unklar; 
  2. Baugenehmigungen dürfen nicht nur von den Verwaltungsgerichten, sondern auch vom Präfekten infolge einer Kontrolle der Bauaufsichtsbehörde (Inspectoratul de Stat în Construcții) annulliert werden; die allgemeine Gesetzmäßigkeit dieser Novellierung (und insbesondere ihre Verfassungsmäßigkeit) ist unseres Erachtens besonders fraglich;
  3. mit Ausnahme der Zustimmungen betreffend die vorhandenen Versorgungen/Leitungen werden die weiteren im Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen nunmehr innerhalb von 15 Arbeitstagen (statt Kalendertagen) ausgestellt; hiervon ausgenommen ist die Zustimmung des Kulturministeriums, die innerhalb einer neuen (sehr langen) Frist von 30 Arbeitstagen ausgestellt wird;
  4. die Verlängerung der Gültigkeit der Baugenehmigung ist nunmehr mindestens 15 Arbeitstage (statt Kalendertage) vor dem Ablauf zu beantragen.
     

Fazit

Generell sind die durch das Gesetz Nr. 193/2019 eingeführten Änderungen zum Baugenehmigungsverfahren positiv. Unglücklich sind hingegen Neuregelungen wie z. B. die Erfordernis der Einholung einer Baugenehmigung für die Anbringung von Dachphotovoltaikanlagen oder die Annullierung der Baugenehmigung durch den Präfekten. Diese basieren u. E. auf einem Versehen des Gesetzgebers; es ist zu erwarten, dass sie in der Praxis entweder durch neue Gesetzesänderungen oder durch Gerichtsentscheidungen ausgeräumt werden. 
 


1 Gesetz Nr. 50/1991 betreffend die Genehmigung der Ausführung von Bauarbeiten.


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