Lohnsteuererklärung: auch steuerbefreite Lohnleistungen anzugeben

Die Dringlichkeitsverordnung Nr. 16/2022, die wiederholt Gegenstand unserer Berichterstattung war, hat etliche Änderungen im Steuerrecht bewirkt, die seit dem 1. Januar 2023 in Kraft sind. Infolge der neu eingeführten gesetzlichen Änderungen können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bestimmte steuerliche Vergünstigungen gewähren, die innerhalb einer Obergrenze von 33 Prozent des Grundgehalts für die entsprechende Tätigkeit weder der Einkommensteuer des Arbeitnehmers unterliegen noch sozialversicherungspflichtig sind.

In der Lohnsteuererklärung (Erklärung 112), die der Arbeitgeber monatlich für alle Arbeitnehmer einreichen muss, besteht grundsätzlich nur die Verpflichtung, steuerpflichtige Einkünfte einzutragen, beginnend mit der Einkommenserklärung ab Januar 2023 ist jedoch auch eine Reihe von nicht steuerpflichtigen Einkünften gesondert anzugeben, die bisher nicht eintragungspflichtig waren.

Betroffene Benefits

Gemäß den Bestimmungen des Steuergesetzbuches stellen die folgenden monatlichen kumulierten Einkünfte innerhalb einer monatlichen Höchstgrenze von 33 Prozent des Grundgehalts, das der ausgeübten Tätigkeit entspricht, oder des monatlichen Lohns/Gehalts, das aufgrund des Gesetzes gewährt wird, kein steuerpflichtiges Einkommen im Sinne der Einkommensteuer dar. In der vom Arbeitgeber zu erstellenden und einzureichenden Erklärung 112 müssen diese wie folgt wiedergegeben werden:

In der Zeile 8.4 („Nicht steuerpflichtige Einkünfte, davon:“) – sind der Gesamtbetrag der nicht steuerpflichtigen Einkünfte aus Löhnen und Gehältern sowie denen gleichgestellten Einkünfte auszufüllen, wie in Art. 76 Abs. (4) des Steuergesetzbuches vorgesehen:

  1. Zeile 8.4.1. „Nicht steuerpflichtige Vergütungen im Fall der Abordnung“;
  2. Zeile 8.4.2. „Nicht steuerpflichtige Vergütungen im Fall der Entsendung“;
  3. Zeile 8.4.3. „Spezifische nicht steuerpflichtige Vergütungen im Fall der grenzüberschreitenden Entsendung“;
  4. Zeile 8.4.4. „Nicht steuerbare zusätzliche Leistungen, die Arbeitnehmer aufgrund einer Mobilitätsklausel (Außendienst) erhalten“;
  5. Zeile 8.4.5. „Leistungen in Form von Ansprüchen aus Stock Option Plans zum Zeitpunkt der Gewährung und zum Zeitpunkt der Ausübung“;
  6. Zeile 8.4.6. „Beiträge zu einem freiwilligen Rentenfonds gemäß dem Gesetz Nr. 204/2006 in seiner geänderten und ergänzten Fassung sowie Beiträge zu freiwilligen Rentensystemen, die der Arbeitgeber für seine eigenen Arbeitnehmer trägt, bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro pro Jahr und Person“;
  7. Zeile 8.4.7. „Freiwillige Krankenversicherungsprämien sowie auf Abonnementbasis erbrachte medizinische Leistungen die vom Arbeitgeber für seine eigenen Arbeitnehmer gezahlt werden, ohne dass der Jahresbetrag den Gegenwert von 400 Euro in Lei pro Person übersteigt“; 
  8. Zeile 8.4.8. „Die Kosten für touristische und/oder therapeutische Leistungen, einschließlich der Beförderung während des Urlaubs, für eigene Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die der Arbeitgeber für eigene Arbeitnehmer oder andere Personen erbringt, wie im Arbeitsvertrag oder in internen Vorschriften vorgesehen“.


Fazit

Mit der Einführung der neuen gesetzlichen Änderungen in Bezug auf die Gewährung bestimmter Benefits sind die Arbeitgeber verpflichtet, der monatlichen Berechnung der Lohnzusatzleistungen mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Die Beträge, die jedem einzelnen Arbeitnehmer gewährt werden, müssen genau überprüft werden, um Fehler und damit das Risiko zu vermeiden, die Dringlichkeitsverordnung zu missachten. Daher sind die oben genannten Zusatzleistungen und Einkünfte, die innerhalb der Obergrenze liegen, von denjenigen, für die diese Obergrenze nicht gilt, zu trennen. Dazu gehören: die Kosten für die Beförderung des Arbeitnehmers zum und vom Arbeitsplatz, die Kosten für Telefonabonnements, Ausgaben im Zusammenhang mit der beruflichen Weiterbildung des Arbeitnehmers, Essens-, Urlaubs- oder Kulturgutscheine, Sterbegeld usw.


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