Neue Regelungen hinsichtlich des Netzanschlusses

Am 17. bzw. 20. Juni wurde im rumänischen Amtsblatt ein Paket von Rechtsakten veröffentlicht, das den aktuellen Rechtsrahmen in Bezug auf den Anschluss an die Stromnetze, die im öffentlichen Interesse liegen, ändert. Dabei handelt es sich um die Anordnung Nr. 81/ 15. Juni 2022 für die Änderung und Ergänzung des Reglements über den Netzanschluss sowie um zwei weitere Anordnungen (Anordnung Nr. 82 bzw. Nr. 83/ 2022) für die Änderung und Ergänzung der Rahmeninhalte der technischen Netzanschlussgenehmigung (aviz tehnic de racordare) und des entsprechenden Zertifikats (certificat de racordare).Unter den wichtigsten Änderungen des Reglements zum Netzanschluss sind folgende erwähnenswert:

1. Netzanschlusslösung (soluția de racordare)

Bei der Festlegung der Netzanschlusslösung werden nun in der Lösungsstudie auch die Netzanschlusslösungen mit betriebsbedingter Begrenzung der maximal abführbaren Leistung in Situationen, die zu Netzüberlastungen führen, berücksichtigt.

Derartige Situationen werden vom Netzbetreiber in der technischen Netzanschlussgenehmigung und anschließend im Netzanschlusszertifikat spezifiziert. Die oben vorgesehene betriebsbedingte Begrenzung kann durch in den Anlagen des Netzbetreibers bzw. in den Anlagen des Nutzers installierte Automatisierungseinrichtungen erreicht werden und findet nur in den sich aus der Lösungsstudie ergebenden Situationen statt.

 Die betriebsbedingte Begrenzung entfällt, wenn durch die Weiterentwicklung des Stromnetzes die begründenden Umstände für die betreffende Begrenzung weggefallen sind. In diesem Fall wird der Netzbetreiber die Netzanschlussgenehmigung bzw. das Netzanschlusszertifikat aus eigener Initiative und ohne Kosten für den Nutzer aktualisieren.

Entscheidet sich der Nutzer für eine Netzanschlusslösung mit betriebsbedingter Begrenzung, ist er nicht berechtigt, vom Netzbetreiber Ersatz für Strom zu verlangen und zu erhalten, der während der Begrenzung nicht erzeugt und eingespeist wurde.

2. Netzanschlussantrag

Der Nutzer, der einen Herstellungsort oder Verbrauchs- und Herstellungsort besitzt, muss zusammen mit dem Netzanschlussantrag eine Kopie des Grundbuchauszuges für das Grundstück vorlegen, worauf sich die dem Herstellungsort / Verbrauchs- und Herstellungsort entsprechende Anlage befinden wird.

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Nutzer mit Verbrauchs- und Herstellungsorte von Prosumenten, die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen mit einer installierten Leistung von bis zu 400 kW pro Verbrauchsort besitzen.

Der Netzanschlussantrag bzw. der Antrag zur Aktualisierung der Netzanschlussgenehmigung werden nun vom Netzbetreiber binnen zehn Werktagen (früher handelte es sich um fünf Werktage) ab deren Einreichung geprüft.

3. Netzanschlussgenehmigung

Im Einklang mit den oben dargestellten Regelungen wird nun die Netzanschlussgenehmigung auch die Anforderungen für den Netzanschluss bei begrenzt abführbarer Leistung beinhalten, nämlich:
    • die Beschreibung sämtlicher in der Lösungsstudie vorgesehenen Situationen, die zu einer Begrenzung der abführbaren Leistung führen, welche im Anhang der Netzanschlussgenehmigung vorgesehen werden;
    • die Voraussetzungen der betriebsbedingten Begrenzung der evakuierten Leistung (Standort der Ausrüstung, Schutzvorrichtungen und Automatisierungen, Schemata usw.).

4. Vertrag über die Planung / Ausführung der Verstärkungsarbeiten

Es wurde die Möglichkeit eingeführt, den Vertrag über die Planung und / oder Ausführung von allgemeinen Verstärkungsarbeiten mit einem vom Nutzer ausgewählten Bauplaner / Bauunternehmer abzuschließen, sofern der Nutzer dies vor dem Abschluss des Netzanschlussvertrages ausdrücklich schriftlich beim Netzbetreiber beantragt hat. In diesem Fall werden die Kosten der Verstärkungsarbeiten vom Nutzer über den Netzanschlusstarif vollständig getragen. In diesem Fall wird der Bauausführungsvertrag innerhalb von maximal fünf Arbeitstagen ab der Erteilung der Baugenehmigung für die Verstärkungsarbeiten berücksichtigt, unter Einhaltung der Verpflichtungen der Parteien, die im Netzanschlussvertrag vorgesehen sind.

Fazit

Laut ANRE zielen die neuen Regelungen zu den Netzanschlussverfahren darauf ab, den Anschluss neuer Kapazitäten für die Stromerzeugung, insbesondere aus erneuerbaren Quellen, an die Stromnetze zu erleichtern. Wie sie in der Praxis umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Es ist noch zu erwähnen, dass die drei Anordnungen über die Änderung des Netzanschluss-Reglements, den Rahmeninhalt der Netzanschlussgenehmigung bzw. des Netzanschlusszertifikats am 17. bzw. 20. Juni in Kraft getreten sind.


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