Neues Gesetz für Repräsentanzen ausländischer Unternehmen und Organisationen

Am 7. August 2022 trat die Verordnung Nr. 18/2022 („VO“) in Kraft, die die Voraussetzungen für die Genehmigung und den Betrieb von Repräsentanzen ausländischer Unternehmen bzw. Wirtschaftsorganisationen in Rumänien regelt. Die VO stellt eine der Maßnahmen zur Digitalisierung und Modernisierung der öffentlichen Verwaltung dar, die im Rahmen des Nationalen Sanierungs- und Resilienzplans (PNRR) umgesetzt werden sollen. Sie ersetzt die überholte vorherige Regelung aus dem Jahr 1990.

Was stellt eine Repräsentanz dar?

Eine Repräsentanz ist nach rumänischem Recht eine Einrichtung eines Unternehmens, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und daher keine Rechtsgeschäfte im eigenen Namen abschließen kann. Eine Repräsentanz übt keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit aus; ihre Aktivität ist in der Regel auf Marketing, Marktforschung usw. begrenzt.

Das Unternehmen/die Wirtschaftsorganisation aus dem Ausland haftet gesamtschuldnerisch mit den Mitarbeitern der Repräsentanz für deren Rechtsgeschäfte und die Tätigkeit.

Digitale Genehmigung

Laut VO wird eine Repräsentanz auf Antrag des Unternehmens/der Wirtschaftsorganisation aus dem Ausland an das Ministerium für Unternehmen und Tourismus (rum: Ministerul Antreprenoriatului si Turismului) autorisiert.

Im Gegensatz zur vorherigen Regelung, die durch Bürokratie und Nichteinsatz technologischer Mittel gekennzeichnet war, sieht die VO ein digitalisiertes Verfahren für die Genehmigung von Repräsentanzen vor, das mithilfe einer bis Anfang 2023 umzusetzenden elektronischen Plattform durchgeführt werden soll.

Einzelheiten zum Verfahren

Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erlassen, der auf Antrag um denselben Zeitraum verlängert werden kann. Sowohl die Antragstellung für die Autorisierung einer Repräsentanz in Rumänien als auch die vom Ministerium zu erteilende Genehmigung bzw. Verlängerung derselben werden mittels der o. g. elektronischen Plattform durchgeführt.

Für den Erhalt bzw. die Verlängerung der Genehmigung muss der Antragsteller eine jährliche Gebühr i. H. v. 1000 Euro, umgerechnet in Lei zu dem am Tag der Zahlung geltenden Wechselkurs der rumänischen Nationalbank, bezahlen. Die Zahlung der o. g. Gebühr erfolgt bei der Finanzbehörde, die für die zu genehmigende Repräsentanz örtlich zuständig ist.

Im Antrag auf Erlass der Genehmigung sind u. a. der Name der ausländischen Einrichtung, ihr Sitz und ihre Steuernummer sowie ihr Tätigkeitsgegenstand, die voraussichtliche Dauer der zu genehmigenden Repräsentanz sowie die Identität der Vertreter derselben anzugeben.

Laut VO müssen dem o. g. Antrag bestimmte Unterlagen beigefügt werden. Hierbei handelt es sich um ein Dokument aus dem Herkunftsland des Mutterunternehmens, aus dem dessen Identität, Tätigkeitsgegenstand und Stammkapital hervorgehen; die Gründungsurkunde/Satzung (rum: act constitutiv) oder ein gleichwertiges Dokument, woraus die Organisationsform des Mutterunternehmens hervorgeht, die Vollmacht der Personen, die das ausländische Mutterunternehmen vertreten, der Zahlungsnachweis bzgl. der  Gebühr, eine Bonitätsauskunft der Bank, über die das Mutterunternehmen die Hauptfinanzgeschäfte abwickelt, sowie ein Nachweis über den Sitz der Repräsentanz in Rumänien für einen in der Verordnung vorgesehenen Zeitraum. 

Die Dokumente sind in Rumänisch, ggf. in beglaubigter Übersetzung, einzureichen.

Steuerliche und finanzielle Aspekte 

Laut rumänischer Steuerprozessordnung sind Repräsentanzen dazu verpflichtet, sich für die ausgeübte Tätigkeit für steuerliche Zwecke in Rumänien zu registrieren sowie die Steuern gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu zahlen. Erwähnenswert ist, dass Bankgeschäfte der Repräsentanzen über Bankkonten durchzuführen sind, die bei Banken auf dem Hoheitsgebiet Rumäniens – unter Einhaltung der nationalen sowie europäischen Bankregelungen – eröffnet werden.

Genehmigungen nach altem Recht

Laut VO behalten Genehmigungen, die aufgrund der Bestimmungen des alten Gesetzesdekrets Nr. 122/1990 erlassen wurden, ihre Gültigkeitsdauer. Bis zur Inbetriebnahme der neuen elektronischen Plattform (voraussichtlich Anfang 2023) werden Anträge aus verfahrensrechtlicher Sicht aufgrund der Bestimmungen der alten Regelung bearbeitet.

Fazit

Die Entbürokratisierung durch elektronische Mittel im Bereich der Repräsentanzen ausländischer Unternehmen bzw. Wirtschaftsorganisationen ist natürlich begrüßenswert; sie stellt zweifellos einen Schritt in die richtige Richtung dar.
Die VO benötigt allerdings Anwendungsnormen, die innerhalb von 60 Tagen nach ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden müssen, wobei die elektronische Plattform spätestens innerhalb von 180 Tagen ab demselben Zeitpunkt errichtet werden muss.


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