Oberhoheit von EU-Recht erfordert Verfassungsänderung

Antwort des VG auf vorherige EuGH-Entscheidung

Bukarest/Brüssel (ADZ) – Die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedene Priorität von EU-Recht vor nationalem Recht kann nur mit einer entsprechenden Verfassungsänderung angewandt werden: Dies teilte der rumänische Verfassungsgerichtshof (VG) am Donnerstag auf die Entscheidung des EuGH vom letzten Dienstag mit. Letzterer hatte kommuniziert, dass nationale Richter Entscheidungen des VG unbeachtet lassen dürfen, ohne ein Disziplinarverfahren zu riskieren, sofern diese dem EU-Recht widersprechen. Das VG präzisierte hierzu: Praktisch könnten die Entscheidungen des EuGH erst nach einer Änderung der Verfassung in Kraft treten, die jedoch nicht durch die Judikative erfolgen könne, sondern unter den in der Verfassung vorgesehenen Bedingungen. 

Die Entscheidung des EuGH, die als Präzedenzfall für alle Fälle gilt, in denen Verfassungsgerichte die Oberhoheit des EU-Rechts negieren, bezieht sich auf drei Fälle in Rumänien, in denen bei Anwendung der Entscheidungen des rumänischen VG zum Teil Straflosigkeit die Folge wäre, und dies bei schwerwiegenden Straftatbeständen wie Korruption, Steuerhinterziehung, Einflussnahme und Missbrauch von EU-Geldern.