Organschaften in Rumänien – geregelt, allerdings nicht üblich

Unternehmen, die einer Firmengruppengehören, haben die Möglichkeit, sogenannte „Steuergruppen“ (rum: grup fiscal) für steuerliche Zwecke zu bilden. Im deutschsprachigen Raum sind solche Gruppierungen als „Organschaften“ bekannt. Zweck der Bildung solcher Gruppen ist die Steuerkonsolidierung auf Ebene der Gruppe bzw. die Meldung und Zahlung der Gesamtsteuern, die sich durch Summierung der von den Gruppenmitgliedern geschuldeten Steuern ergeben.

Derzeit ist die Bildung solcher Gruppen zum Zwecke der Umsatzsteuer (USt) möglich, ab 2022 können solche Gruppen auch in Verbindung mit der Körperschaftssteuer (KöSt) gebildet werden. 

Voraussetzungen für die Gründung

Eine USt.-Gruppe kann von mindestens zwei in Rumänien ansässigen Unternehmen gebildet werden, die rechtlich unabhängig sind, allerdings in organisatorischer, finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehungen unterhalten. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn mehr als 50 Prozent des Kapitals der Mitglieder direkt oder indirekt von den gleichen Gesellschaftern gehalten wird. Für den Beitritt zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind zudem folgende Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen:

  • der Steuerpflichtige ist Mitglied einer einzigen Gruppe;
  • die Gruppe wird für mindestens zwei Jahre gebildet;
  • alle Gruppenmitglieder haben die gleiche umsatzsteuerliche Meldeperiode.

Die Voraussetzungen zur Gründung der KöSt.-Gruppe sind restriktiver. Als Mitglieder kommen in Betracht: (i) rumänische Rechtspersonen, (ii) nach EU-Recht gegründete juristische Person mit Sitz in Rumänien und (iii) Betriebsstätten, deren Muttergesellschaften in Staaten ansässig sind, mit denen Rumänien ein Doppelbesteuerungsabkommen oder eine Vereinbarung zum Informationsaustausch abgeschlossen hat. Stets ist eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 75 Prozent zwischen den Mitgliedern oder zwischen diesen und einem gemeinsamen Gesellschafter maßgeblich. Die Mitglieder haben folgende Bedingungen kumulativ zu erfüllen:

  • die o. g. Beteiligungsverhältnisse bestehen fortlaufend seit mindestens einem Jahr;
  • sie sind ausschließlich Zahler von KöSt. und wenden dasselbe Ermittlungssystem (vierteljährlich oder jährlich) an;
  • sie haben dasselbe Geschäftsjahr;
  • sie gehören zu keiner anderen KöSt.-Gruppe.

Funktionsweise

Zweck der Gründung von Steuergruppen ist die konsolidierte Meldung und Zahlung der KöSt. und der USt. durch den von den Mitgliedern bestellten Leiter/Vertreter. Die konsolidierten Steuerbeträge werden als Summe der Steuerergebnisse der einzelnen Mitglieder ermittelt. 

Gewinne und Verluste von Gruppenmitgliedern können bei einer konsolidierten Meldung der KöSt. teilweise verrechnet werden, sodass im Endeffekt nur noch der Nettobetrag zu zahlen ist. Dieser Grundsatz gilt entsprechend im Falle der USt.-Gruppen, innerhalb derer USt.-Zahllasten auf USt.-Guthaben jeder einzelnen Mitglieder angerechnet werden können.

Verfahrensaspekte

Die steuerlichen Gründungsverfahren sind in beiden Fällen ähnlich: Die Steuergruppe muss einen Vertreter/Leiter bestellen, welcher bei dem für ihn zuständigen Finanzamt einen gemeinsamen Antrag der Mitglieder einreicht. Dem Antrag sind eine Reihe von Unterlagen beizufügen, aus denen die zwischen den Mitgliedern bestehende Beteiligungsstruktur ersichtlich ist. Die Gründung solcher Gruppen ist grundsätzlich spätestens 60 Tage vor dem Beginn des Zeitraums, für den die Konsolidierung gelten soll, bei der Steuerbehörde zu beantragen.

Ab dem Zeitpunkt der steuerlichen Behandlung als Gruppe wird das steuerliche Erfassungsblatt der einzelnen Mitglieder mit Bezug auf die KöSt. bzw. die USt. gesperrt; die Meldepflicht für diese Steuern obliegt nur dem Leiter/Vertreter der Gruppe. Dennoch haben die Mitglieder gewisse andere zusammenhängende Meldungen einzureichen. Auch ist nicht vermeidbar, dass die Mitglieder für interne Informationszwecke Übersichten führen, aufgrund derer die Steuerverbindlichkeiten ermittelt werden, die bei Nichtzugehörigkeit zu einer Steuergruppe anfällig wären.

Die Mitglieder haften gesamtschuldnerisch hinsichtlich der von der Gruppe gemeldeten Steuerverbindlichkeiten. Zudem können insbesondere im Falle von KöSt.-Gruppen negative Auswirkungen bei Auflösungen solcher Gruppen vor der gesetzlich vorgesehenen Frist entstehen. 

Fazit

Steuergruppen werden in der rumänischen Praxis nicht sehr oft angetroffen. Dies beruht auf der als unüblich empfundenen Verwaltung, dem Erfordernis einer ständigen und akkuraten Kommunikation zwischen den Mitgliedern, den Risiken im Zusammenhang mit der Umsetzung sowie auf mangelnder Erfahrung der Steuerbehörden. 

Trotz der bestehenden Schwierigkeiten kann der Beitritt zu einer Steuergruppe bei einer richtigen Umsetzung und einer akkuraten Führung wesentliche Vorteile generieren. Sie muss jedoch vorbereitet werden.


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