Rumänien: Mergers & Acquisitions: steuerliche Auswirkungen – Teil 1

In einer sich ständig und rasant ändernden Geschäftsumwelt müssen Unternehmen stets fähig sein, Entscheidungen zur Investition oder Desinvestition zu treffen. Jede Option zur Geschäftsneugestaltung hat Besonderheiten in Bezug auf Hintergrund, Implementierung, steuerliche Behandlung und natürlich Kosten.

Häufige Gestaltungen

Eine Verschmelzung kommt infrage, wenn die Geschäftstätigkeiten und das Nettoaktivvermögen (Eigenkapital) mehrerer Unternehmen derart verbunden werden sollen, dass ein Unternehmen entsteht, das eines oder mehrere Gesellschaften aufnimmt und die letzteren aufgelöst werden. Für die Übertragung des Vermögens muss kein Kaufpreis bezahlt werden; die Gesellschafter der aufgenommenen Gesellschaften erhalten Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft in Höhe des übertragenen Eigenkapitals.

Im Rahmen der Übertragung von Vermögensgegenständen wird eine Struktur, die in der Lage ist, selbstständige wirtschaftliche Tätigkeiten (ein Geschäft oder ein Teil davon) auszuüben, verkauft. Im Vergleich zu Verschmelzungen ist dies weniger formell und zeitaufwendig. Die Übertragung des Vermögens ist häufig mit der Übertragung beweglicher Güter (Ausrüstung, Kunden, gewerbliche Schutzrechte, Vorräte usw.) verbunden, gleichwohl sind Immobilien nicht unüblich.

Schließlich kann über einen Anteilserwerb in eine rumänische Gesellschaft investiert werden, ohne dass ein Geschäft oder Kapital ganz oder teilweise mit anderen Geschäften verbunden wird.
Es folgt eine kurze Darstellung der Anforderungen und Besonderheiten im Fall der Verschmelzung.

Ablauf

Die Verschmelzung ist ein langwieriges und komplexes zweistufiges Verfahren, das zwischen sechs Monaten und einem Jahr dauern kann. Die erste Phase erfolgt vor den zuständigen Handelsregistern; die Gesellschaften äußern durch Gesellschafterbeschluss ihre Verschmelzungsabsicht und beantragen die Veröffentlichung des Verschmelzungsplans.

Die zweite Phase findet vor dem für die aufnehmende Gesellschaft zuständigen Landgericht (Tribunal) statt. Sie setzt vo-raus, dass während einer gesetzlichen Frist ab der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans keine befugten Dritten (v. a. Gläubiger der Beteiligten) Widerspruch gegen den Verschmelzungsplan erheben und zusätzliche Sicherheiten beantragen, um den Einzug ihrer Forderungen zu gewährleisten.

Dokumentation und Zustimmungen

Der Verschmelzungsplan muss eine solide Begründung zu dem finanziellen und kommerziellen Hintergrund enthalten und die Vorteile der Verschmelzung darstellen. Sowohl die rechtlichen als auch die finanziellen Daten der Verschmelzung zum gewählten Stichtag werden in der zweiten Phase der Verschmelzung richterlich überprüft. Daher muss der Verschmelzungsplan sowohl den Stichtag der Verschmelzung als auch die Finanzprognosen der Gesellschaften nach der Verschmelzung beinhalten. In Rumänien kann eine Verschmelzung vor allem aus steuerlichen Gründen nicht rückwirkend umgesetzt werden.

Neben den Abschlüssen jeder beteiligten Gesellschaft muss der Verschmelzungsplan gesonderte Anlagen über die zu übertragenden Arbeitnehmer (es kommt in der Regel zu einem Betriebsübergang aus arbeitsrechtlicher Sicht), die Immobilien und die Aktiva und Passiva der aufgelösten Gesellschaften enthalten.

Angesichts der häufigen rechtlichen Änderungen gibt es kein klares Vorgehen in Bezug auf die Unterlagen, die beurkundet werden müssen, wenn im Rahmen der Verschmelzung Immobilien übertragen werden. Es herrscht keine Einigkeit darüber, ob nur der Gesellschafterbeschluss über die Genehmigung des Verschmelzungsplans oder auch der Verschmelzungsplan beurkundet werden muss.

Verbundene Kosten

Die Praxis der Notare unterscheidet sich in Bezug auf die Berechnung der Kosten für eine solche Beurkundung – von einem Pauschalbetrag für jede Kopie des Dokuments bis hin zu einem Prozent des Nettobuchwertes der zu übertragenden Immobilie. Neben den Beurkundungskosten fallen zusätzliche Kosten für die Grundbucheintragung (0,5 Prozent des Wertes der zu übertragenden Immobilie) sowie Honorare für die Rechts- und Steuerberatung sowie für Wirtschaftsprüfer oder Gutachter (wenn die Vermögensgegenstände der beteiligten Gesellschaften zu ihrem Marktwert statt ihrem Buchwert bewertet werden) an.

Steuerliche Behandlung

Die aufgenommene Gesellschaft muss der aufnehmenden Gesellschaft eine Liste der steuerlichen Werte der übertragenen Aktiva und Passiva sowie der Rücklagen, die zum Kapital der Gesellschafter gehören, unter Angabe der bei der Bildung angewandten steuerlichen Behandlung übermitteln. Die Übertragung der Nettoaktiva durch die aufnehmende Gesellschaft ist im Sinne der Körperschafts- und Umsatzsteuer für die aufgenommene Gesellschaft grundsätzlich kein steuerbarer Vorgang.

Fazit

Eine Verschmelzung ist ein langwieriger und formeller Prozess, dessen erfolgreiche Umsetzung eine richtige Planung und ausreichende Zeit erfordert.


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