Rumänien möchte für „digitale Nomaden“ attraktiver werden

Am 14. Januar 2022 wurde das Gesetz Nr. 22/2022 (nachfolgend „das Gesetz“) veröffentlicht, das den Begriff des „digitalen Nomaden“ im rumänischen Ausländerrecht einführt. Diese neue Kategorie von Ausländern erhält unter gewissen Voraussetzungen das Recht auf befristeten Aufenthalt im Hoheitsgebiet Rumäniens zum Zweck der Fernarbeit für in Rumänien nichtansässige Unternehmen.

Das Gesetz ändert und ergänzt die Dringlichkeitsverordnung Nr. 194/2002 (nachfolgend „DVO“).

Was bedeutet „digtaler Nomade“?

Als digitaler Nomade gilt ein Ausländer, der

•    aufgrund eines Arbeitsvertrags mit einem außerhalb Rumäniens registrierten Unternehmen beschäftigt ist und seine Dienstleistungen mittels Informations- und Kommunikationstechnologie erbringt, oder
•    ein außerhalb Rumäniens registriertes Unternehmen hält, innerhalb dessen er mittels Informations- und Kommunikationstechnologie Dienstleistungen erbringt, die er als Mitarbeiter oder mittels seines Unternehmens auf diese Art und Weise aus der Ferne erbringen kann.

Wer kann als „digitaler Nomade“ agieren?

Die DVO definiert den „Ausländer” als diejenige Person, die nicht die Staatsangehörigkeit Rumäniens oder eines anderen Mitgliedstaats der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt.

Somit erfasst die neue Gesetzgebung nur Angehörige von Drittstaaten und Staatenlose.

Wie beschrieben, muss der digitale Nomade laut Definition entweder (i) für einen in einem anderen Staat, d.h. auch für einen in einem EU-Mitgliedstaat, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, registrierten Arbeitgeber, oder (ii) für oder über ein in einem anderen Staat (auch aus der EU/ dem EWR/ der Schweiz) registriertes Unternehmen Tätigkeiten aus der Ferne erbringen.

Wichtigste Voraussetzungen bzgl.des Aufenthaltsvisums

Gemäß Gesetz können digitale Nomaden ein befristetes Aufenthaltsvisum erhalten, wenn sie sich im Hoheitsgebiet Rumäniens aufhalten, um zu leben bzw. zu reisen und weiterhin Einkünfte aus der Tätigkeit für den nichtansässigen Arbeitgeber bzw. ihrem eigenen nichtansässigen Unternehmen mittels Informations- und Kommunikationstechnologie erzielen.

Um ein Aufenthaltsvisum zu erhalten, muss der digitale Nomade nachweisen, dass er

•    aus seiner Tätigkeit Lebensunterhalt in Höhe von mindestens dem Dreifachen des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts in Rumänien in jedem der letzten 6 Monate vor der Visumsbeantragung erzielt hat und für die gesamte Laufzeit des Visums erzielen wird. Derzeit beträgt das Durchschnittsbruttogehalt in Rumänien 6095 Lei;
•    die Tätigkeiten, aus denen er Einkünfte erzielt, aus der Ferne mittels Informations- und Kommunikationstechnologie ausübt.

Erforderliche Dokumente

Nachfolgend werden die wichtigsten Unterlagen, die dem Antrag auf befristetes Aufenthaltsvisum beigefügt sein müssen, aufgelistet:

•    mit einem außerhalb Rumäniens registrierten Unternehmen abgeschlossener Arbeitsvertrag, wodurch die Arbeit aus der Ferne nachgewiesen wird, bzw. Nachweis der Verwaltung eines seit mindestens drei Jahren vor der Antragstellung registrierten Unternehmens aus der Ferne, mittels Informations- und Kommunikationstechnologie;
•    Nachweis des Tätigkeitsbereichs des Unternehmens, in dem er Arbeit leistet/ das er besitzt, seiner Rolle im Unternehmen sowie dessen gesetzlicher Vertreter;
•    Absichtserklärung, aus der der Zweck des Aufenthalts und der beabsichtigten Aktivitäten in Rumänien hervorgehen, sowie ein polizeiliches Führungszeugnis;
•    Nachweis der zuständigen Steuerbehörde, wonach er oder das von ihm gehaltene Unternehmen bei der Visumsbeantragung alle fälligen Steuern, Abgaben oder andere Pflichtbeiträge gezahlt hat und keine Einträge wegen Steuerhinterziehung/Steuermissbrauchs verzeichnet;
•    Krankenversicherungsnachweis und Nachweis des Wohnraums in Rumänien.

Je nach Fall müssen weitere Nachweise wie Reisedokumente, Einkommensnachweise sowie von den rumänischen Behörden zusätzlich angeforderte Unterlagen eingereicht werden.

Bestimmte Dokumente sind entweder im Original nebst beglaubigter Übersetzung ins Rumänische und/oder mit Überbeglaubigung (z. B. Apostille) vorzulegen.

In der Aufenthaltserlaubnis wird ausdrücklich „digitaler Nomade” vermerkt.

Fazit

Die Regelungen betreffen nur Drittstaatler und Staatenlose– was an sich logisch ist, da für die übrigen die Grundprinzipien der EU (Freizügigkeit, Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit) gelten. Allerdings müssen sie zu den Besserverdienern gehören.

Rumänien hat auf die Zunahme derartiger Aktivitäten reagiert und will seine Attraktivität in diesem Bereich offenbar steigern. Die Regelungen können nicht nur für digitale Nomaden, sondern auch für nicht ansässige Unternehmen, die sie einsetzen (gleichgültig ob aus oder außerhalb der EU, dem EWR oder der Schweiz), interessant sein.
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