Steuerrechtlich verursachte Unterschiede zwischen den rumänischen Rechnungslegungsvorschriften und den IFRS

In Rumänien sind lediglich börsennotierte Unternehmen zu Rechnungslegung und Berichterstattung nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS (International Financial Reporting Standards) verpflichtet. Alle anderen rumänischen Unternehmen, einschließlich Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen, wenden die rumänischen Rechnungslegungsvorschriften an, die von den IFRS inspiriert sind und diesen daher in vielfacher Hinsicht ähnlich sind. Es bestehen jedoch, insbesondere aufgrund des rumänischen Steuerrechts, erhebliche Unterschiede.

Grundlagen

Der Zweck des International Accounting Standards Committee und später des International Accounting Standards Board, die unabhängigen Organe, die IAS und IFRS aufstellen, besteht darin, Transparenz und Glaubwürdigkeit der Finanzinformationen, die von Unternehmen weltweit gemeldet werden, sowie deren Vergleichbarkeit zu gewährleisten. In Rumänien werden die Rechnungslegungsvorschriften vom Finanzministerium erstellt, das zugleich die Steuergesetzgebung und deren Anwendung durch die Steuerpflichtigen überwacht. Deswegen folgen die Rechnungslegungsvorschriften in Rumänien dem lokalen Steuerrecht. Es folgen einige Beispiele hierfür.

• Subventionen
Die IFRS und andere nationale Rechnungslegungsvorschriften lassen eine der beiden Möglichkeiten für die Darstellung einer mit Vermögenswerten verbundenen Subvention zu: als Rechnungsabgrenzungsposten oder durch Abzug der Beihilfe vom Buchwert des Vermögenswerts. Dahingegen akzeptieren die rumänischen Vorschriften lediglich die Buchung von staatlichen Zuwendungen als Rechnungsabgrenzungsposten, um einerseits die Besteuerung dieser Einnahmen sicherzustellen und anderseits die buchhalterische Abschreibung mit der steuerlichen Abschreibung abzustimmen. Ferner unterliegen bestimmte Vermögenswerte, z. B. Fahrzeuge, einer beschränkten Abschreibung. Aus demselben Grund akzeptieren die rumänischen Rechnungslegungsvorschriften das vom IAS 16 zugelassene Konzept eines Restwertes bei der Berechnung der Abschreibung von Sachanlagen nicht. Der Abzug der Zuwendung von den verbundenen Aufwendungen ist auch im Fall von Subventionen, die das Einkommen stützen, unzulässig.

• Bewertung
Sind Zahlungen für Sachanlagen auf mehrere Berichtsperioden verschoben, ist nach IFRS bei der Bewertung der Sachanlagen ein marktüblicher Zins zu identifizieren bzw. anzuwenden. Die rumänischen Vorschriften enthalten keinerlei Regelung zum Ansatz der Zinsen. Hingegen ist mit der Anwendung des IFRS 16 verbundener Zinsaufwand bei der Anschaffung von Vermögenswerten mit hinausgeschobener Zahlung nicht oder nur beschränkt abzugsfähig.

• Wertaktualisierung
Aus Gründen, die mit der Wertaktualisierung und der Identifizierung eines angemessenen Zinssatzes hierfür verbunden sind, stimmen die rumänischen Rechnungslegungsvorschriften noch nicht mit dem IFRS 16 – Leasing überein. Operative Leasingverhältnisse sind hiernach noch Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasingnehmers. Gemäß IFRS 16 werden ursprünglich das Nutzungsrecht am Leasingobjekt und eine Verbindlichkeit ausgewiesen und anschließend die während der Leasinglaufzeit zu zahlenden Leasingraten zum marktüblichen Zinssatz aktualisiert.
Der dem Leasingverhältnis zugrunde liegende Zinssatz ist eine Schätzung des Unternehmens, die im Einzelfall wesentlich abweichen kann und angesichts der beschränkten Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen zu Problemen in Verbindung mit deren Abzugsfähigkeit führen kann.

• Aktivtausch
Ein anderer steuerrechtlich motivierter Unterschied zwischen den rumänischen Regelungen und den IFRS besteht bei dem Aktivtausch. Nach den IFRS sind die Kosten bei der Anschaffung eines Vermögenswertes gegen einen anderen Vermögenswert gemäß dem Marktwert zu bestimmen, es sei denn (i) dem Tauschgeschäft fehlt es an wirtschaftlicher Substanz oder (ii) weder der Marktwert des angeschafften noch derjenige des eingetauschten Vermögenswerts sind verlässlich messbar. Wird der erworbene Gegenstand nicht zum Marktwert bewertet, werden die Anschaffungskosten zum Buchwert des eingetauschten Vermögenswerts bewertet. Der rumänische Rahmen erlaubt solch eine Behandlung nicht und stuft solche Austausche als zwei unterschiedliche Geschäfte ein, die gesondert steuerlich behandelt werden.

• Bauwerkverträge
Bei Bauwerkverträgen verlangen die rumänischen Buchführungsregelungen den Ausweis der Erlöse lediglich bei dem Abschluss des finalen Abnahmeprotokolls bzgl. des Vermögenswertes durch den Empfänger. Im Gegensatz sieht IAS 11 eine Anerkennung nach der Percentage-of-Completion-Methode vor.

Fazit

Die oben genannten Unterschiede zwischen den zwei Buchführungsrahmen werden – ebenso wie weitere, hier nicht genannte Abweichungen, weiterhin bestehen bleiben. Der Grund dafür ist die Notwendigkeit der rumänischen Steuerverwaltung, die Buchführung von Transaktionen so weit wie möglich an deren steuerliche Behandlung anzupassen, um eine möglichst reibungslose Verwaltung der Steuern zu sichern.


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