Umsatzsteuer: Rückerstattung erleichtert

Unternehmen, die in Rumänien zu Umsatzsteuerzwecken registriert sind, können am Ende des Berichtszeitraums gemäß der bei der Steuerverwaltung ANAF eingereichten Umsatzsteuererklärung eine Erstattung ihres negativen USt-Saldos verlangen. 

Das Verfahren wurde nun vereinfacht. Insbesondere ist eine Erstattung nunmehr grundsätzlich ohne vorherige Steuerprüfung möglich.

Hintergrund

Ein leichter Zugang zu Vorsteuerbeträgen kann ausschlaggebend für die wirtschaftliche Gesundheit eines Unternehmens sein. Auf der anderen Seite können sich bürokratische Hürden bei der Rückerstattung negativ auf die Ausübung der Unternehmenstätigkeit auswirken. Dies gilt aufgrund starker Inflationstendenzen, die den tatsächlichen Wert des zu erstattenden USt- Betrages beeinflussen können, umso mehr heutzutage.

Vor diesem Hintergrund wurde aufgrund der am 11. März 2022 veröffentlichten Anordnung 352/ 2022 („Anordnung“) ein neues Verfahren zur Verrechnung von USt-Erklärungen mit negativen USt-Beträgen und Rückerstattungsoption genehmigt. Die Anordnung gilt für Abrechnungen, die nach dem 1. Februar 2022 eingereicht wurden. Für negative USt-Erklärungen, die am Tag der Veröffentlichung der Anordnung in Bearbeitung waren, gelten (so ihr Wortlaut) die bei Einreichung geltenden Rechtsvorschriften.

Aufgrund der Anordnung werden Erklärungen mit negativen USt-Beträgen und Rückerstattungsoption ohne vorherige Steuerprüfung erstattet; diese erfolgt nachträglich.

Ausnahmen

Je nach Unternehmenskategorie sind folgende Sondersituationen geregelt:

Mittlere und große Steuerpflichtige
Bei diesen Steuerpflichtigen erfolgt die USt-Erstattung nur nach Durchführung einer vorgezogenen Steuerprüfung, wenn:

  • Einträge bzgl. Steuerstraftaten in dem steuerlichen Führungszeugnis (cazier fiscal) existieren;
  • die Finanzverwaltung aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen das Risiko einer ungerechtfertigten USt-Erstattung feststellt;
  • ihre freiwillige Liquidation eingeleitet oder ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wurde, es sei denn, es wurde gemäß dem Insolvenzgesetz (Gesetz 85/2014) ein Sanierungsplan (plan de restructurare) bestätigt.
     

Sonstige Steuerpflichtige
Für andere Steuerpflichtige gelten die o. g. Situationen ebenso. Darüber hinaus erfolgt die USt-Erstattung in ihrem Fall erst nach der Durchführung einer vorgezogenen Steuerprüfung, wenn:

  • bereits die erste Abrechnung nach der Registrierung zu Umsatzsteuerzwecken einen negativen USt-Betrag ausweist;
  • sich das Saldo des zur Erstattung gemeldeten negativen USt-Betrages aus einer Anzahl von Zeiträumen ergibt, die größer als die Anzahl der in einem Zeitraum von 12 Monaten verwendeten Zeiträumen ist.
     

Risiko ungerechtfertigter Erstattung

Gemäß der Anordnung besteht in folgenden Situationen das Risiko einer ungerechtfertigten USt-Erstattung:

  • Die Finanzverwaltung erhält von anderen Institutionen öffentliche Urkunden, die steuerliche Angelegenheiten betreffen und für eine ungerechtfertigte USt-Erstattung von Bedeutung sind;
  • Steuerprüfungen ergeben Handlungen, die den Tatbestand steuerlicher Straftaten erfüllen können;
  • eine nachträgliche Steuerprüfung ergibt Differenzen von mehr als 10 Prozent des erstatteten Betrages, mindestens jedoch 50.000 Lei für jede geprüfte USt-Erklärung;
  • vom Steuerorgan geprüfte und bestätigte erhebliche Unstimmigkeiten zwischen den Informationen aus den vom Steuerpflichtigen eingereichten Erklärungen über die im Land erbrachten Lieferungen/Leistungen und Erwerbe (Formular 394) und den von seinen Geschäftspartnern eingereichten Erklärungen, oder
  • erhebliche Unstimmigkeiten zwischen den Informationen aus der eingereichten informativen Erklärung über innergemeinschaftliche Lieferungen/Leistungen/Erwerbe (Formular 390 – VIES) und denjenigen, die die Geschäftspartner eingereicht haben.
     

Datenbank risikobehafteter Unternehmer

Steuerpflichtige mit Risiko einer ungerechtfertigten USt-Erstattung werden in einer besonderen, regelmäßig aktualisierten Datenbank eingetragen. Dies gilt auch für Steuerpflichtige, für die eine freiwillige Liquidation oder das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.  
Erstattungsanträge von Steuerpflichtigen, die nicht in der besonderen Datenbank eingetragen sind, werden innerhalb von fünf Arbeitstagen ab der Einreichung der Umsatzsteuererklärung bearbeitet. Anschließend erfolgt ein Beschluss zur USt-Erstattung innerhalb eines Arbeitstages. Der letzte und natürlich wichtigste Schritt besteht in der Überweisung des Betrages. 

Fazit

Die Einführung der Umsatzsteuererstattung ohne vorherige Prüfung kommt einem Paradigmenwechsel gleich; bislang fand grundsätzlich eine vorherige Prüfung statt. Diese Änderung erfolgte im Rahmen des generellen Bestrebens der ANAF, ihre Effizienz zu steigern, und ist sehr begrüßenswert. Wir erwarten die praktischen Auswirkungen mit Spannung.


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