Wandlungsfähiges Kirchenstatut

Kirchenordnung der Rumänischen Orthodoxen Kirche auf Deutsch

Rumänien ist zum 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetreten. Zu den Beitrittskriterien der EU zählte die Verabschiedung eines neuen Staatskirchenrechts. Das frühere kommunistische Kultusgesetz aus dem Jahr 1948 konnte erst nach einer Diskussion von über 16 Jahren novelliert werden, was vor allem an Differenzen zwischen den Kirchen lag. Das Gesetz räumt Kirchen und Religionsgemeinschaften Unabhängigkeit gegenüber dem Staat ein, betont aber gleichzeitig die Möglichkeit der Kooperation etwa im Bereich von Religionsunterricht, Sozialarbeit und Anstaltsseelsorge.
Zahlreiche Regierungsdekrete und Parlamentsbeschlüsse garantierten den Kultusgemeinschaften seit 1989 ihr Wirken in völliger Freiheit. Das zeitgleich zum EU-Beitritt am 1. Januar 2007 in Kraft getretene vergleichsweise liberale Kultusgesetz legt für die offizielle Anerkennung von religiösen Gemeinschaften niedrigere Hürden an als etwa das deutsche Staatskirchenrecht.

EU-Beitritt beschleunigte Verfahren

Zu den Vorgaben des neuen Kultusgesetzes (Gesetz 489/2006: „Die Religionsfreiheit und das Allgemeine System der Kultusgemeinschaften“, kurz: „Kultusgesetz“) gehörte die Verpflichtung für die offiziell rezipierten Kultusgemeinschaften, als Voraussetzung für die weitere staatliche Anerkennung jeweils ein überarbeitetes und auf die neuen Gegebenheiten des demokratischen Rechtsstaats zugeschnittenes rechtsverbindliches Statut vorzulegen, das auch EU-Standards entspricht.
Zwischen 1990 und 2006 hatte die Heilige Synode als Bischofskonferenz der Rumänischen Orthodoxen Kirche bereits über 100 Änderungen am bisherigen Kirchenstatut von 1948 vorgenommen. Wie das Kultusgesetz blieb dieses bis 2007 in Kraft, auch weil das Fehlen eines Kultusgesetzes keine Neufassung zwingend machte. Nachdem der Synode staatlicherseits lange keine novellierte Neuausgabe eines Statuts abverlangt wurde, kam es bis dato auch nicht zur Erarbeitung und Verabschiedung eines solchen.

Wie im Staatskirchenrecht war auch innerkirchlich vor allem im ersten Jahrzehnt nach 1989 vieles im Fluss. Der Bau von Kirchen in neuen Großstadtvierteln aus der Ceauşescu-Zeit, die Reorganisation der Bistümer und Kirchenstrukturen, der Wiederaufbau der kirchlichen Sozialarbeit und theologischer Fakultäten sowie der Kirchenpresse waren wichtige erste Schritte nach über 50 Jahren kommunistischer Diktatur.

Doch nach der Verabschiedung des Kultusgesetzes 2006 ging die Bischofssynode rasch ans Werk. Bei ihrer Sitzung am 13. Februar 2007 wurde auf Initiative von Patriarch Teoctist (1915-2007) beschlossen, ein neues „Organisations- und Funktionsstatut der Rumänischen Orthodoxen Kirche“ zu erarbeiten und damit der staatlichen Vorgabe zu entsprechen.
Doch das Jahr 2007 stellte die Bischofskonferenz vor besondere, ja einmalige Herausforderungen. So war die Orthodoxe Kirche als Mehrheitskirche des Landes im September Gastgeberin der Dritten Europäischen Ökumenischen Versammlung/EÖV3 im siebenbürgischen Hermannstadt. Wenige Wochen vor der EÖV3 starb jedoch im Juli 2007 hochbetagt, aber doch unerwartet, und unter nicht restlos geklärten Umständen nach einer Routineoperation der charismatische Patriarch Teoctist.

Ungeachtet all dessen arbeitete die Sonderkommission des Heiligen Synod fieberhaft an dem Statut. Ihr gehörten Bischöfe, Mitarbeiter aus der Kanzlei des Heiligen Synod sowie Theologieprofessoren und Kirchenrechtler an. In die Beratungen wurden sämtliche relevanten Beschlüsse der Kirchenleitung aus den Jahren 1948 bis 2007 einbezogen, die das Statut von 1948 „vervollständigt, erklärt oder interpretiert haben“, wie der im Herbst 2007 gewählte neue Patriarch Daniel (Ciobotea, geboren 1951) in seinem Vorwort zur Druckausgabe des Statuts von 2008 schreibt. Eine erste Fassung konnte bereits im Juni vorgelegt werden. In den Monaten Juni, Juli und August sollten die Bischofsämter der orthodoxen Bistümer des Landes das „Vorläufige Projekt“ prüfen und den Metropolitansynoden Änderungsvorschläge unterbreiten. Am 23. und 24. Oktober 2007 wurde die von der Kommission erstellte Synthese der Bischofskonferenz zur Diskussion gestellt. Bei dieser Sitzung wurden die ersten 89 der 205 Artikel beschlossen, die Artikel 90 bis 205 wurden bei einer weiteren Sitzung am 27. und 28. November des Jahres genehmigt. Dabei wurde der gesamte Text des neuen „Organisations- und Funktionsstatuts der Rumänischen Orthodoxen Kirche“ formell einstimmig beschlossen.

Das Statut von 2007 wird rechtskräftig

Mit Regierungsbeschluss Nr. 53 vom 16. Januar 2008 hat die Regierung dieses Statut dann offiziell anerkannt, mit der Veröffentlichung im Rumänischen Staatsanzeiger („Monitorul Oficial al României“, Teil I, Nr. 50 vom 22. Januar 2008) wurde es zum geltenden Staatsgesetz. Doch nach der staatlichen Anerkennung kam es in der Bischofssynode zu teilweise heftigem Protest der Bischöfe gegen das eben erst von ihnen selbst beschlossene Statut.

Einerseits wurden zahlreiche Unzulänglichkeiten und Unklarheiten im bestehenden Text erkannt. Andererseits fehlte dem Text tatsächlich jede Dokumentation der Inhalte und die Begründung der Artikel in den Kanones der Orthodoxen Kirche, also der Rückverweis auf die in der gesamten Orthodoxie relevanten Rechtssätze und Normen. Es kam zur Einfügung eines wissenschaftlichen Apparats in den Text und dabei die Ergänzung um sage und schreibe 386 Fußnoten (Stand 21. Juli 2011). Das Statut von 2007 wurde grundlegend überarbeitet und wesentlich erweitert. In den Fußnoten wurde ein Mehrfaches geleistet. Einerseits wurden sämtliche Änderungen am Statut von 1948 mit Beschluss (Nummer/Jahr) und beschließendem Organ (Heiliger Synod und/oder Nationale Kirchenversammlung) ausgewiesen. Weiter wurden die Artikel mit den geltenden Kanones der Orthodoxie aus den frühen Synoden und Rechtssammlungen korreliert. Außerdem wurden vor allem historische Erklärungen beigegeben.

Das Statut besitzt nun tatsächlich deutlich höhere Aussagekraft, es ist wesentlich präziser als die erste Variante von 2007. Neu gefasst sind die umfangreichen Erweiterungen bei den Wahlverfahren der Diözesanbischöfe bzw. -erzbischöfe, Metropoliten und des Patriarchen selbst (vgl. Art. 127 bis 130). Manche Ergänzungen von 2011 gegenüber 2007 spiegeln konkrete Probleme. Zum Beispiel die Bestimmung, wonach Diözesanbischöfe, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und keinen Weihbischof haben, dem Heiligen Synod Kandidaten für dieses Amt vorzuschlagen haben (vgl. Art. 12 und Art. 88).
Hintergrund ist, dass es in der Rumänischen Orthodoxen Kirche keine Altersgrenze für die Ausübung des Bischofsamtes gibt und durchaus regelmäßig Hierarchen aufgrund jahrzehntelanger gesunder Ernährung nach den Fastenregeln der Orthodoxie über 90 Jahre alt werden. Der Nestor der Bischofskonferenz ist beispielsweise Erzbischof Gherasim (Cristea, geboren 1913) von Râmnic, der in diesem November bei bester Gesundheit seinen 99. Geburtstag feiern kann und weiter amtiert. Weihbischöfe sind in solchen Fällen unverzichtbar.

Sei es aus Pragmatik, sei es aus Schlendrian, so gibt es jetzt eine kirchenrechtlich und staatskirchenrechtlich im Grunde absurde und verworrene Rechtslage. Staatlicherseits gilt seit 22. Januar 2008 das Statut in der damals eingereichten Fassung von 2007 als offizieller und rechtsverbindlicher Text. Dieser ersetzt also das bisher geltende Statut aus dem Jahr 1948.

Innerkirchlich freilich gilt die bis 2011 mehrfach ergänzte Fassung laut Beschluss des Heiligen Synod vom 17. Februar 2011 (Beschluss Nr. 385/2011), nochmals ergänzt am 18. März 2011 und am 21. Juli 2011. Diese wird wohl weiter fortgeschrieben und existiert bisher nicht gedruckt, sondern nur als Datei im Internet oder PC-Ausdruck. Doch die Kirchenleitung verweist darauf, dass noch Ergänzungen und Aktualisierungen nötig sind, bis die erweiterte Fassung dem Staat wieder vorgelegt werden könne. Und wo kein Kläger, da kein Richter. Das Statut erweist sich als wandlungsfähig, allerdings sind die meisten Änderungen seit 2007 wohlbegründet.  

Der Aufbau des Statuts

Was wird nun vom neuen Kirchenstatut konkret geregelt? Letztlich alles, was mit der Kirche als Institution zu tun hat. Das Statut gibt im ersten Hauptteil Auskunft über die grundlegendsten Strukturen und Verwaltungseinheiten der Rumänischen Orthodoxen Kirche vom Patriarchat bis zur Pfarrgemeinde. Im zweiten Hauptteil geht es um den Klerus. Hier werden die theologische Ausbildung und die Rekrutierung des kirchlichen Personals (Art. 115 bis 125), die Wahl der Hierarchen aller Ebenen (Art. 126 bis 134), die Anstaltsseelsorge und die Sozialarbeit (Art. 135 bis 139), die Gestaltung der Pfarrkonferenzen (Art. 140 bis 143) und die kirchlichen Auszeichnungen (Art. 144 bis 147) verbindlich festgelegt. Ein umfangreiches Kapitel regelt das kirchliche Disziplinarwesen (Art. 148 bis 161).

Der dritte Hauptteil handelt von den „Kirchlichen Einrichtungen mit missionarischem Charakter“ (Orthodoxes Bibel- und Missionsinstitut, Medieneinrichtungen, Sozial-, Gesundheits-, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen und die kirchlichen Hilfswerke für Priester und kirchlich Beschäftigte; Art. 162 bis 170). Der letzte Hauptteil enthält Festlegungen zum Umgang mit kirchlichem Eigentum, kirchlichen Gebäuden und Friedhöfen, zur Kirchenfinanzierung, zum Erbrecht der Bischöfe und der Mönche, Verfügungen zu Wappen und Siegeln der Bistümer, dem Kirchlichen Amtsblatt und der Kirchenpresse auf Landesebene sowie Ausschlusskriterien für geistliche Ämter und Schlussbestimmungen (Art. 171 bis 205).  

Deutsche Übersetzung bietet Text von 2011

Die jetzt (2012) veröffentlichte deutsche Übersetzung gibt den derzeit für den innerkirchlichen Gebrauch gültigen Text mit Stand vom 21. Juli 2011 wieder und erschließt diesen der deutschsprachigen Theologie, Kirchenrechtsforschung und Fachwelt. Die Übersetzung und Veröffentlichung wurde vom Verband der Diözesen Deutschlands, der Erzdiözese Wien, der Vertretung der Konrad-Adenauer-Stiftung in Rumänien und der Diakonie Neuendettelsau  gefördert, was das internationale und ökumenische Interesse an dem Text signalisiert.

Das Statut bildet „die Grundlage der Rechtsverfassung der Rumänischen Orthodoxen Kirche“, wie es im Vorwort der Herausgeber heißt. Die instruktive Einleitung des Münchner Kirchenrechtlers Anargyros Anapliotis erleichtert den Zugang zu diesem Rechtstext. Das Studium des allgemeinverständlichen Statuts ist für Interessenten an der orthodoxen Kirche und ihren Strukturen lohnend. Auch wer Kontakte zu der Rumänischen Orthodoxen Kirche auf welcher Ebene auch immer pflegt, wird darin viel Interessantes finden und lernt die Kirche und ihr Selbstverständnis besser verstehen.
Dabei wird der westliche Leser durchaus mit manch Fremden konfrontiert. So schweigt sich das Statut über die Ökumene und ökumenische Beziehungen völlig aus, der Begriff kommt nicht vor. Es ist, wenn überhaupt, nur die Rede von „interkonfessionellen“ Beziehungen. Diese Semantik ist wohl dem großen Einfluss sehr ökumenekritischer Mönchskreise geschuldet, für die das Statut inakzeptabel wäre, wenn es ökumenische Begegnungen als solche bezeichnete.

Im Vorwort zur deutschen Ausgabe würdigt Metropolit Serafim von Deutschland, Zentral- und Nordeuropa (Nürnberg) die Bedeutung des neuen Statuts. Das neue Kirchenstatut in der Fassung von 2011 ist auf jeden Fall ein wichtiger Referenztext für die kirchliche Praxis und das Selbstverständnis der Rumänischen Orthodoxen Kirche, auch wenn es noch Erweiterungen und zu vielen Fragen künftig gesonderte Verordnungen und Ausführungsbestimmungen geben wird.

Rumänische Orthodoxe Metropolie von Deutschland,  Zentral- und Nordeuropa (Hg.), „Kirchenstatut der Rumänischen Orthodoxen Kirche (2011)“. Übersetzt und eingeleitet von Pfarrer Dr. Jürgen Henkel. Kirchenrechtliche Bearbeitung und Einführung von Akademischem Oberrat Dr. Dr. Anargyros Anapliotis. Mit einem Geleitwort von Metropolit Serafim von Deutschland, Zentral- und Nordeuropa; Schiller Verlag Hermannstadt/Sibiu-Bonn 2012, 190 S., ISBN 978-3-941271-81-4 (= Deutsch-Rumänische Theologische Bibliothek/DRThB Bd. 2), 65 Lei