Weitere steuerliche Unterstützungsmaßnahmen

Die Dringlichkeitsverordnung („DVO“) Nr. 99/2020 vom 25. Juni 2020 verlängert einige Stundungen und während des Ausnahmezustandes vorübergehend getroffene Maßnahmen und enthält auch einige Steuererleichterungen.

Verlängerung steuerlicher Maßnahmen aus den Vormonaten

• Keine Säumniszinsen und Säumniszuschläge bis zum 25. Oktober
Die vorherige Frist für die Befreiung rückständiger Steuerpflichtiger von Säumniszinsen und Säumniszuschlägen endete am 25. Juni 2020. Die neue Frist für die Anwendung dieser Maßnahme wurde bis zum 25. Oktober 2020 verlängert.

• Pfändungen werden bis Oktober ausgesetzt
Die Steuerverwaltung nutzt für die Vollstreckung aus steuerlichen Forderungen oft die Pfändung der Bankkonten rückständiger Steuerpflichtiger. Während des Notstands wurde die Aussetzung der Kontenpfändungen für Steuerschulden bis zum 25.Juni festgelegt. Die Wiederaufnahme der Pfändungsverfahren wurde bis zum 25. Oktober verschoben, sodass Pfändungen wieder ab dem 26. Oktober erfolgen.
Zudem wird das neue Softwaresystem für elektronische Pfändungen (e-Popriri) zukünftig die Pfändungen automatisieren, damit solche Verfahren effizienter werden, in Echtzeit erfolgen/ erfasst werden und die Tätigkeit der Wirtschaftsteilnehmer weniger beeinträchtigen. In der Vergangenheit kam es oft vor, dass Steuerschulden bei mehreren Banken zugleich gepfändet wurden, sodass Geldbeträge des Steuerpflichtigen, die seine Schulden mehrfach überstiegen, gesperrt wurden. Dieser hatte dann umständliche Formalien bei den Banken in Kauf zu nehmen, um wieder Zugang zu seinen Guthaben zu erhalten.

• USt.-Erstattungen mit nachträglicher Prüfung.
Im Kontext der niedrigen USt-Einnahmen erfolgt in Rumänien eine USt-Erstattung üblicherweise meist erst nach einer Umsatzsteuerprüfung. Abweichend davon wurde festgelegt, dass bis zum 25. Oktober USt-Erstattungen grundsätzlich ohne vorherige Prüfung erfolgen. Die Steuerverwaltung beschließt aufgrund einer Risikoanalyse erst im Nachhinein, in welchen Fällen nachträgliche steuerliche Prüfungen durchzuführen sind.

Die Erstattung mit nachträglicher Prüfung wird in folgenden Fällen nicht angewandt:

– Erstattungsanträge, für die die steuerliche Prüfung zum 16. April 2020 bereits begonnen hat;
– im steuerlichen Führungszeugnis des Steuerpflichtigen sind Straftaten verzeichnet;
– der Fiskus stellt aufgrund eigener Informationen fest, dass das Risiko einer unrechtmäßigen Erstattung besteht;
– für den antragstellenden Steuerpflichtigen wurde das freiwillige Liquidationsverfahren oder das Insolvenzverfahren eingeleitet, es sei denn, ein Sanierungsplan wurde bestätigt;
– der Steuerpflichtige reicht den Erstattungsantrag sofort nach der Registrierung zu USt-Zwecken ein;
– das zur Rückerstattung beantragte USt-Guthaben stammt aus mehr als 12 monatlichen bzw. vier quartalsmäßigen Berichtzeiträumen.

Maßnahmen zur Unterstützung von Gesellschaften

• Spezifische Steuer im HORECA-Bereich
Bei der Berechnung der spezifischen Steuer für 2020 dürfen aufgrund DVO 90 Tage abgezogen werden. Dieser Zeitraum wird mit dem Zeitraum kumuliert, der bereits durch die DVO 48/2020 festgelegt wurde, d. h. mit dem Zeitraum, in dem die obigen Unternehmen ihre Tätigkeit wegen des Ausnahmezustandes ganz oder teilweise unterbrochen haben.
Praktisch bezahlen dadurch Unternehmen im HORECA-Bereich die Steuer nur für sieben Monate des Jahres 2020. Wenn sie indes ihre Tätigkeit während des Ausnahmezustandes weitergeführt oder die erste Ermäßigung nicht in Anspruch genommen haben, ist die spezifische Steuer für neun Monate zu ermitteln.
Die Meldung und Zahlung der spezifischen Steuer für das I. Semester des Jahres 2020 ist bis zum 25. Oktober 2020 vorzunehmen.

• Bonifikationen für mehrere Gesellschaften bei der Zahlung der Steuer für das II. und III. Quartal.
Für die rechtzeitige Zahlung der Mikrounternehmenssteuer und der Gewinnsteuer für das II. und III. Quartal 2020 wird ein Bonus von 10 Prozent gewährt. Die Inanspruchnahme dieser Erleichterung wird ebenfalls für Gesellschaften, die ein geändertes Steuerjahr praktizieren und/ oder eine gemischte Steuer bezahlen (z. B. Gewinnsteuer und spezifische Steuer), geregelt.

Fazit

Die obigen Maßnahmen bezwecken die Förderung der Wirtschaft, die Unterstützung der Gesellschaften, deren Tätigkeit während des Ausnahme- und Alarmzustandes betroffen war. Sie sollen Finanzmittel verfügbar machen und/oder zur Kapitalisierung der Geschäfte beitragen. Fraglich bleibt allerdings, was nach dem Übergangszeitraum geschehen wird. Es ist zu erwarten, dass viele Unternehmen nach Ablauf der obigen Fristen eine Stundung der Steuerschulden beantragen werden, um die Steuerlast in zukünftige Zeiträume zu verschieben.


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