Wichtige steuerliche Änderungen zum Herbst: Teil 2 – Steuerverfahrensordnung

Ergänzend zu den vor Kurzem dargestellten Änderungen des Steuergesetzbuches wurden auch interessante Änderungen zum Steuerverfahrensrecht veröffentlicht. Die wichtigsten Regelungen, die in der Dringlichkeitsverordnung („DVO“) 11/2021 enthalten sind, werden nachstehend zusammengefasst.

SAF-T Berichterstattung

Ab dem 1. Januar 2022 wird eine neue Meldepflicht eingeführt. Sie betrifft das sogenannte „Standard Audit File“ im Steuerbereich („SAF-T“). Sie ist komplex, enthält Informationen aus den buchhalterischen und steuerlichen Übersichten eines Steuerpflichtigen und ermöglicht der rumänischen Steuerverwaltung eine umfangreiche Einsicht in die Geschäfte und organisatorischen Abläufe des Einreichenden.
Die Umsetzungsregelungen, bzw. die konkreten meldepflichtigen Informationen, die betroffenen Steuerpflichtigen, die Vorlage der Reporting-Datei, die Fristen für die Erfüllung der Meldepflicht, die Anweisungen zur Übermittlung der Meldung u.a. sind noch durch Anordnung der Steuerverwaltung ANAF festzulegen. Auf der Webseite der ANAF wurde für Vorbereitungszwecke bereits eine Anleitung zur Umsetzung der zukünftigen SAF-T Berichterstattung veröffentlicht. Danach fallen in einem ersten Schritt insbesondere Großsteuerzahler in den Anwendungsbereich der Meldepflicht; in der Zukunft wird eine Ausweitung der Meldepflichten beabsichtigt. 

SAF-T stellt die Umsetzung einer OECD-Empfehlung dar, soll Steuerprüfungen erleichtern und bei Streitsachen als Beweismittel für die Bewertung von steuerlichen Sachverhalten dienen. Die Nichteinreichung dieser Berichterstattung soll zudem mit Geldbußen bis zu 5000 RON (ca. 1000 EUR) geahndet werden.

Elektronische Kommunikation mit der Steuerverwaltung

Ab dem Jahr 2022 soll die Kommunikation zwischen der ANAF und anderen Behörden exklusiv auf elektronischem Wege erfolgen.

Zudem werden ab März 2022 Einzelunternehmer, Freiberufler, juristische Personen und sonstige Zusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit verpflichtend den Zugang zum sog. „privaten virtuellen Datenraum (Spa]iu Privat Virtual, kurz SPV)“ beantragen müssen, um mit der ANAF elektronisch zu kommunizieren. 

Anträge, Nachweise, Steuermeldungen und jedwede andere Dokumente können nur noch elektronisch eingereicht werden; Dokumente auf Papier werden nicht mehr berücksichtigt.

Klärungen bzgl. Rechtsprechung und Prüfungsverfahren

Ausgehend von der Praxis und Rechtsprechung wird klargestellt, dass Beschlüsse der Steuerverwaltung zur Inaktivierung eines Steuerpflichtigen infolge von Gerichtsurteilen aufgehoben werden können.
Steuermeldungen für Perioden und/ oder Steuern, die bereits geprüft wurden, dürfen nunmehr berichtigt werden, soweit die Gerichtsurteile steuerliche Auswirkungen haben. Die Wiederholung der Steuerprüfung darf zukünftig von demselben Prüfungsteam wie die ursprüngliche Prüfung vorgenommen werden, wenn aus objektiven Gründen keine Möglichkeit besteht, ein anderes Team einzusetzen.

Umsatzsteuerrückerstattungen mit nachträglicher Prüfung

Im Kontext der Corona-Pandemie wurde die USt.-Rückerstattung mit nachträglicher Prüfung mit Gültigkeit bis zum 31. Januar 2022 eingeführt. Sie soll allerdings ab dem 1. Fenruar 2022 einen ständigen Charakter haben. 

Gewisse Ausnahmen von dieser Grundsatzregelung werden jedoch in Fällen, in denen die ANAF mögliche Probleme oder Risiken feststellt, bestehen. In solchen Fällen wird die Rückerstattung erst nach einer Steuerprüfung erfolgen.

Stundung und Löschung von Steuerschulden 

Gewisse im Kontext der Coronavirus-Pandemie eingeführte Regelungen mit vorübergehendem Charakter werden ab Oktober 2021 dauerhaft festgelegt. Diese erlauben die Stundung von Steuerschulden unter gewissen Voraussetzungen und für eine bestimmte Zeit, auf Antrag des Steuerpflichtigen.

Steuerschuldner, deren Tätigkeit aufgrund der Pandemie infolge behördlicher Anweisungen eingeschränkt oder eingestellt wird, dürfen die Suspendierung von Stundungsvoraussetzungen bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Tätigkeit beantragen.

Die Möglichkeit der Annullierung von steuerlichen Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit bestimmten Steuerschulden aus Vorperioden stehen, wird unter gewissen Voraussetzungen geregelt.

Sonstiges

Weitere Klärungen betreffen Sicherungsmaßnahmen, die Berichtigung fehlerhafter Zahlungen, die Reihenfolge der Löschung von Steuerschulden u.a. 


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