Ein Beschluss ohne rechtliche Grundlage

Diskriminierung von Rumäniendeutschen bei der Entschädigung für enteigneten Grund und Boden

Die in letzter Zeit feststellbaren und sich häufenden Angriffe von Journalisten und Regierungsvertretern, deren Zielscheibe das Demokratische Forum der Deutschen in Rumänien, die Interessenvertretung der rumäniendeutschen Minderheit, ist, ziehen inzwischen Kreise, die auch natürliche Personen in ihren berechtigten Interessen schädigen. Es handelt sich um die krasse Diskriminierung von Personen deutscher Volkszugehörigkeit bei der Anwendung der Gesetzgebung über die Gewährung von Entschädigungen für Grund und Boden, der aufgrund des Bodenreformgesetzes Nr. 187/1945 enteignet wurde.

Dem Verfasser dieser Zeilen liegt ein Beschluss der Nationalen Kommission für die Kompensierung von Immobilien (Comisia Națională pentru Compensarea Imobilelor, CNCI) vor, der mit dem 10. August d. J. datiert ist. Diesem Dokument ist Folgendes zu entnehmen:

Einer in Tartlau/Prejmer (Burzenland) wohnhaften Person deutscher Volkszugehörigkeit hatte die örtliche Bodenrückgabe-Kommission für die Bodenflächen, die ihren Eltern im Jahr 1945 enteignet wurden, bereits im Jahr 2006 eine Entschädigung zugesprochen. Durch besagten Beschluss vom 10. August d. J. hat jedoch die zuständige Regierungsbehörde CNCI die in Aussicht gestellte Entschädigungszahlung annulliert, und das mit folgender Begründung: Die Enteignung sei aufgrund des Bodenreformgesetzes Nr. 187/1945, Artikel 3, Buchstabe a), geschehen; der enteignete Eigentümer sei Mitglied der Deutschen Volksgruppe in Rumänien gewesen, deren Existenz durch das Dekretgesetz Nr. 485/1944 eingestellt wurde; die enteignete Bodenfläche könne nicht Gegenstand der Bodengesetzgebung sein, da sie vom Staat aufgrund des besagten Artikels 3 des Bodenreformgesetzes Nr. 187/1945 übernommen wurde, weil der Eigentümer Mitglied der Deutschen Volksgruppe in Rumänien war.

Zu den im CNCI-Beschluss vom 10. August d. J. angeführten Argumenten für die Annullierung der Entschädigungszahlung sei klipp und klar gesagt, dass sie jeglicher rechtlichen Grundlage entbehren. Das Bodengesetz Nr. 18/1991 verfügt (Art. 17), dass in Ortschaften, wo der deutschen Minderheit angehörende Personen leb(t)en, die aufgrund einschlägiger Normativakte nach dem Jahr 1944 enteignet wurden, diesen oder deren Erben aus einer zu schaffenden Reserve Bodenflächen rückerstattet werden sollen, unter Berücksichtigung der Größe der enteigneten Grundstücke. Ferner verfügt die einschlägige Gesetzgebung, dass Entschädigungszahlungen zu erfolgen haben, wo eine Rückgabe in natura nicht möglich ist. Es gibt keinen Gesetzesparagraphen, der besagt, dass Personen, die Mitglieder der Deutschen Volksgruppe in Rumänien waren, oder deren Erben kein Recht auf Restitution oder Entschädigung für nach dem Jahr 1944 enteignete Bodenflächen haben. Würde es einen derartigen Paragraphen geben, so wäre Artikel 17 des Bodengesetzes, dem bisher auch positive Ergebnisse bei der Eigentumsrestitution zu verdanken sind, absolut gegenstandslos gewesen, waren doch in den Jahren 1940-1944, als die Deutsche Volksgruppe in Rumänien als juristische Person des öffentlichen Rechts aufgrund eines rumänischen, von Ministerpräsident Ion Antonescu unterzeichneten Dekretgesetzes legal existierte, alle rumänischen Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit, die diese Zugehörigkeit nicht verleugneten bzw. sich nicht ausdrücklich von der Volksgruppe distanziert hatten (und das waren sehr wenige Ausnahmen), Mitglieder der besagten Organisation.

Vermutlich handelt es sich beim CNCI-Beschluss vom 10. August d. J. nicht um einen Einzelfall. Sehr wahrscheinlich wird es auch ab nun gleichlautende „Decizii de invalidare“ geben, durch die Entschädigungsbescheide örtlicher Bodenrückgabe-Kommissionen annulliert werden. Den davon betroffenen Personen sei angeraten, innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist (30 Tage) derartige Beschlüsse gerichtlich anzufechten. Zu empfehlen ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Da es sich aber hier offenbar um eine von einer Regierungsbehörde betriebene kollektive Diskriminierung von rumänischen Staatsbürgern deutscher Volkszugehörigkeit handelt, sollte das Demokratische Forum der Deutschen in Rumänien auch auf der politischen Schiene, mit den zu Gebote stehenden Mitteln und Möglichkeiten, nachdrücklich gegen derartige Praktiken Einspruch erheben.