Änderungen im Energierecht: Unterstützung für Prosumer und Stromtransaktionen

Wichtige, lang erwartete und praxisrelevante Änderungen des Strom- und Gasgesetzes Nr. 123/2012 wurden am 31. Dezember 2021 mittels Dringlichkeitsverordnung 143/2021 (DVO) veröffentlicht. Sie sollen den Energierechtsrahmen verbessern und die Richtlinie (EU) 944/2019 umsetzen. Diese Umsetzung war überfällig: Rumänien ist schon am 3. Februar 2021 durch die Kommission ermahnt worden.

Die gesetzlichen Änderungen sind zahlreich und wesentlich; nachstehend werden (i) neue Unterstützungsmaßnahmen für Prosumer sowie (ii) Änderungen zur Durchführung von Stromtransaktionen beschrieben.

Unterstützung für Prosumer

Die DVO hat die ehemalige Definition des Prosumers gemäß dem Gesetz 220/2008 abgeschafft und durch eine neue Definition im Strom- und Gasgesetz ersetzt. Prosumer ist hiernach ein Endkunde, der:

  • seine Tätigkeit in eigenen Räumen in einem bestimmten Gebiet oder in anderen Räumen in unmittelbarer Nähe ausübt (was vorher nicht vorgesehen war);
  • Strom aus Erneuerbaren Energiequellen für den Eigenverbrauch produziert; 
  • keine Stromerzeugung als spezifische Tätigkeit hat;
  • den in seinem Gebäude produzierten Strom verbrauchen, speichern und verkaufen kann.

Folgende Unterstützungsmaßnahmen für Prosumer wurden eingeführt:

  • Prosumer, die Stromanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 400 kW (zuvor waren es 100 kW) pro Verbrauchsort besitzen, können den erzeugten und ins Stromnetz gelieferten Strom an Stromlieferanten verkaufen, mit denen sie Stromlie-ferverträge abgeschlossen haben;
  • Stromlieferanten sind verpflichtet, auf Antrag von Kunden, die als Prosumer Strom in Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW erzeugen, einen quantitativen Ausgleich in der Rechnung der Prosumer vorzunehmen. Damit stellen die Stromlieferanten nur die Differenz zwischen dem Stromverbrauch und der erzeugten und ins Netz eingespeisten Energiemenge in Rechnung. Der quantitative Ausgleich wird bis zum 31.12.2030 angewendet. Übersteigt die durch den Prosumer ins Netz eingespeiste Energiemenge seinen Stromverbrauch, muss der Stromlieferant die Differenz zwischen der gelieferten und der verbrauchten Menge in der Rechnung ausweisen. Dieser Ausgleich der eingespeisten Energiemenge mit dem Eigenverbrauch steht dem Pro-sumer maximal 24 Monate ab Rechnungsdatum zu;
  • Stromlieferanten sind darüber hinaus verpflichtet, auf Verlangen von Kunden, die als Prosumer Strom in Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 200 kW und 400 kW erzeugen, Strom zu den auf dem Day Ahead Markt registrierten gewogenen Durchschnittsspreis für den Monat, in dem die jeweilige Energie erzeugt wurde, zu kaufen;
  • Prosumer, die Stromanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 400 kW (zuvor 100 kW) pro Verbrauchsort besitzen, werden von der jährlichen und vierteljährlichen Pflicht zum Kauf von Grünen Zertifikaten ausgenommen und von allen Steuerpflichten in Bezug auf die für den Eigenverbrauch erzeugte Strommenge sowie für den an Lieferanten verkauften Überschuss befreit.

Erwähnenswert ist noch, dass die Ausgleichsverantwortung für Prosumer mit einer installierten Leistung von weniger als 400 kW entfällt. Diese obliegt den Stromlieferanten.

Grünes Licht für direkt verhandelte bilaterale Verträge

Die Bestimmungen zur Funktionsweise des geregelten Strommarktes sowie zur Durchführung von Stromtransaktionen auf dem zentralisierten Markt wurden durch die DVO vollständig abgeschafft, womit die Situation direkt verhandelter PPAs endlich geklärt wurde. Direkt ausgehandelte bilaterale Stromtransaktionen können nunmehr außerhalb der OPCOM Börse abgeschlossen werden.

Die Definitionen der Strommärkte wurden ebenfalls wesentlich geändert. Die Begriffe „zentralisierter Strommarkt“ und „zentralisierter Markt der bilateralen Verträge“ wurden entfernt; neue Begriffe wie z. B. der „organisierte Strommarkt“ wurden eingeführt.

Auf dem Großhandelsmarkt können nun in allen Zeitintervallen folgende Transaktionen abgeschlossen werden:

  • direkt ausgehandelte bilaterale Transaktionen;
  • Transaktionen infolge von Ausschreibungen auf den organisierten Märkten, inklusive auf dem Ausgleichsstrommarkt;
  • Stromimport- und -exporttransaktionen.

Fazit

Die Änderungen auf dem Strommarkt werden die Förderfähigkeit neuer Energieerzeugungsprojekte sowie die langfristigen Geschäftspläne der Unternehmen positiv beeinflussen. Sie könnten der Branche einen wesentlichen neuen Impuls geben. Nach der Anhebung der Schwelle der installierten Leistung von 100 auf 400 KW können auch mehr Prosumer ihren überschüssigen Strom an ihre eigenen Energieversorger verkaufen. Die Einführung des quantitativen Ausgleichs macht den Prosumer – Status zudem viel attraktiver als zuvor. Innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten der DVO muss die Energieregulierungsbehörde ANRE das Sekundärrecht anpassen.


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