Aktuelle Informationen zu Krankenstand und Krankengeld

Über die Änderungen bei den Sozialabgaben wurde in den letzten Monaten ausführlich berichtet. Am 12. Januar 2018 wurden im Zusammenhang mit diesen Änderungen nun auch neue Anwendungsbestimmungen, gültig ab Januar 2018, zur Dringlichkeitsverordnung 158/2005 hinsichtlich der Gewährung von Krankengeld im Krankheitsfall von Arbeitnehmern veröffentlicht. Wesentliche Bestimmungen und Änderungen hierzu werden im Folgenden dargestellt.

Berechtigter Personenkreis
• Angestellte, für welche durch den Arbeitgeber der (neue) Arbeitsversicherungsbeitrag (rum. contribuţia asiguratorie pentru muncă) gemäß DVO 79/2017 entrichtet wird, einschließlich: 

– natürliche Personen, welche in Rumänien Einkünfte von einem Arbeitgeber aus der EU, dem EWR oder der Schweiz beziehen;
– natürliche Personen, welche in Rumänien Einkünfte von einem Arbeitgeber aus einem Land beziehen, welches weder dem europäischen Sozialversicherungsrecht noch einem anderen bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit Rumänien unterliegt;
• Bezieher von Arbeitslosengeld.
 

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für natürliche Personen, welche Einkünfte z.B. aus selbständiger Tätigkeit, aus Autorenrechten, aus landwirtschaftlicher Tätigkeit beziehen, sich durch Abschluss eines Vertrages für den Krankheitsfall zu versichern: die Versicherung muss mindestens für das Mindestgehalt und kann höchstens bis zum 12-fachen Mindestgehalt erfolgen; der Beitrag beträgt 1 Prozent des versicherten Brutto-Gehalts und ist bis zum 25. des Folgemonats zu entrichten. Ein derartiger Versicherungsvertrag kann auf Betreiben jeder der Parteien, entsprechend den Vertragsbedingungen gekündigt werden.

Leistungen

Die wesentlichen Leistungen im Krankheitsfall umfassen:

– Krankengeld für die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Erkrankungen oder Arbeitsunfällen;
– Krankengeld für die Vorbeugung von Erkrankungen und die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Falle von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten;
– Leistungen des Mutterschaftsurlaubs sowie bei Risikoschwangerschaften;
– Leistungen im Rahmen des Pflegeurlaubs für die Betreuung kranker Kinder bis zum 7. Lebensjahr (ab 2018: bis zum 16. Lebensjahr im Falle schwerer Erkrankungen).
 

Wichtige Änderungen umfassen die Möglichkeit, das ärztliche Attest für den Krankenstandsurlaub online zu erhalten, falls der genehmigende Arzt über eine elektronische Signatur verfügt. Des Weiteren kann ab 2018 der Krankenstandsurlaub bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf von 183 Tagen um weitere 90 Tage verlängert werden, ohne dass die Invaliditätspension vorgeschlagen wird.

Berechnung und Rückerstattung an den Arbeitgeber

Voraussetzung ist, dass in den 12 Monaten vor Beginn des Krankenstands mindestens für sechs Monate eine aufrechte Versicherung in der Krankenversicherung bestanden hat.

Die Höhe des Krankengeldanspruchs wird als der Mittelwert der Einkünfte der letzten sechs Monate, welche die Basis für die Ermittlung des Arbeitsversicherungsbeitrags sind, höchstens jedoch des 12-fachen des landesweiten Mindestgehalts, berechnet. Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit beträgt das Krankengeld (unverändert) 75 Prozent dieses Basisbetrags, für den Mutterschaftsurlaub werden 85 Prozent geleistet.

Die ersten fünf Krankheitstage sind vom Arbeitgeber selber zu tragen. Danach wird das Krankengeld von der öffentlichen Krankenkasse (Fondul naţional unic de asigurări sociale de sănătate) übernommen; die entsprechenden Beträge werden dann nach Beantragung von dieser an den das Krankengeld ausbezahlenden Arbeitgeber rückerstattet. Hierzu sind die Arbeitgeber verpflichtet, den 2. Durchschlag der Krankenstandsmeldung zusammen mit einem Übersichtsblatt der Krankenstände für die Rückerstattung bei der örtlich zuständigen Krankenkasse einzureichen. Auch im Falle, dass das Krankengeld zur Gänze durch den Arbeitgeber zu tragen ist, bzw. in Krankheitsfällen, in welchen kein Anspruch auf Krankengeld besteht, ist dieser 2. Durchschlag bei der Krankenkasse einzureichen. Innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des Rückerstattungsantrags hat durch die Krankenkasse entweder die Rückzahlung oder eine Information über die Ablehnung der Rückerstattung zu erfolgen.

Der Nachweis der versicherten Personen sowie der für den Krankenstand ausgestellten ärztlichen Atteste erfolgt im Rahmen der vom Arbeitgeber eingereichten Erklärung 112 (Meldung von Lohnsteuer und Sozialabgaben).

Fazit

Die erfolgten Änderungen stellen eine Verbesserung im Sinne des Arbeitnehmerschutzes im Krankheitsfalle dar. Die Erweiterung des Pflegeurlaubs zur Betreuung erkrankter Kinder bis zu deren 16. Lebensjahr im Falle ernster Erkrankungen stellt eine Erleichterung für die betreuenden Eltern dar. Auch die zusätzliche Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung von Personen, welche bisher nicht gesetzlich versichert waren, ist zu begrüßen.
 

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