Antigeldwäsche-Regeln: Elektronisches Zentralregister für Konten

Am 11. Juli 2019 ist das Gesetz Nr. 129/2019 zur Vorbeugung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Kraft getreten. Das Gesetz wurde seitdem mehrmals geändert; u. a. durch die Dringlichkeitsverordnung („DVO“) Nr. 111/2020.

Hintergrund

Die Änderungen beruhen darauf, dass Rumänien am 16. Juli 2020 durch die Europäische Kommission wegen verspäteter Umsetzung der EU-Richtlinie zur Geldwäsche zur Zahlung von drei Millionen Euro verpflichtet wurde. Angesichts einer Verspätung von 755 Tagen kann dies nicht als überraschend angesehen werden.

Die durch die DVO vorgenommene Gesetzesänderung beweist, dass es schwierig ist, mit dem aktuell geltenden Gesetz über die Vorbeugung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung den rechtlichen Anforderungen und den Bedürfnissen der täglichen Realität gerecht zu werden.

Elektronisches Zentralregister für Zahlungs- und Bankkonten

Zu den wichtigen Neuerungen der DVO Nr. 111 gehört die Einführung eines Registers (Registrul central electronic pentru conturi de plăți și conturi bancare), das relevante Informationen über die Bank- und Zahlungskonten aller natürlichen und juristischen Personen in Rumänien enthält.

Zurzeit ist das Register nicht funktionsfähig; bislang wurde nur der Rahmen für seinen Betrieb geschaffen. Es soll von der Steuerverwaltung ANAF auf Grundlage einer vom Vorsitzenden der ANAF bis zum 15. August erlassenden Anordnung aktiviert werden.

Nach dem Erlass der Anordnung werden die Unternehmen, die Zahlungs- oder Bankkonten zur Verfügung stellen, der Steuerbehörde innerhalb von zehn Tagen nach der Aktivierung des Registers die relevanten Informationen übermitteln, damit diese im Register eingetragen werden.

Folgende Informationen werden im Register zu finden sein:

  • betreffend den Kontoinhaber, die für das Konto unterschriftsbefugten Personen, und jegliche Person, die angibt, im Namen des Kunden zu handeln: den Namen samt aller anderen relevanten Ausweisdaten gemäß dem Gesetz Nr. 129/2019 (für natürliche Personen alle Angaben in Bezug auf den Personenstand, die in den Ausweisdokumenten enthalten sind; für Unternehmen die in den Gründungsurkunden oder der Registrierungszertifikat enthaltenen Daten und die Angaben des gesetzlichen Vertreters der juristischen Person) oder ggf. die einheitliche Registriernummer für nicht ansässige Personen;
  • betreffend den wirtschaftlichen Eigentümer des Kontoinhabers: Name samt allen anderen relevanten Ausweisdaten gemäß dem Gesetz Nr. 129/2019 oder ggf. die einheitliche Registriernummer für nicht ansässige Personen;
  • betreffend das Bank- oder Zahlungskonto: IBAN und Tag der Eröffnung und der Schließung des Kontos;
  • betreffend Schließfächer: Name des Schließfachmieters samt aller anderen relevanten Ausweisdaten gemäß dem Gesetz Nr. 129/2019 oder ggf. die einheitliche Registriernummer für nicht ansässige Personen und die Dauer des Mietzeitraums.


Kryptowährungen

Wichtig ist zu erwähnen, dass das Register nicht nur Informationen über die „klassischen“ Bankkonten, sondern auch über Zahlungskonten, die von einem E-Geld Institut zur Verfügung gestellt werden, enthalten wird.

In diesem Sinne definiert die DVO Kryptowährungen als „virtuelle Währungen“, d. h. digitale Darstellungen von Werten, die nicht von einer Zentralbank oder einer öffentlichen Behörde ausgestellt oder garantiert werden, nicht unbedingt mit einer gesetzlich eingeführten Währung verbunden sind und nicht gesetzlich als Währung oder Geld gelten, jedoch von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden und elektronisch überwiesen, gespart oder gehandelt werden können“.

Zugang zu Informationen

Die o. g. Informationen werden nicht öffentlich zugänglich sein. Der Zugang dazu wird auf bestimmte Behörden wie das Nationalamt für die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche, die lokalen Steuerbehörden oder die Strafverfolgungsorgane beschränkt.

Falls eine der oben genannten Behörden den Zugang zu den im Register verfügbaren Informationen beantragt, wird sie diesen nur dann erhalten, wenn nachgewiesen wird, dass dies für die Anwendung der Gesetzgebung über die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist.

Somit können die Informationen aus dem Register nicht zu anderen Zwecken als demjenigen, der vom Gesetzgeber festgelegt wird, verwendet werden. In solchen Fällen, zum Beispiel für Untersuchungen im Rahmen bestimmter Strafverfahren, die den im vorstehenden Absatz genannten Bereich nicht betreffen, wird der Betreiber des Registers den Zugang verweigern.

Die Informationen aus dem Register werden während des Bestehens der Geschäftsbeziehungen zwischen den Kunden und der Bank/dem Kontoanbieter und nachträglich für einen Zeitraum von zehn Jahren ab deren Beendigung aufbewahrt.


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