Ausschluss vom Vergabeverfahren wegen Insolvenz oder Steuerschulden

Öffentliche Aufträge werden aufgrund der Zuschlagskriterien an Bieter vergeben, die zwei Bedingungen erfüllen:

(i) die qualitativen Eignungskriterien und
(ii) die Anforderungen an das einzureichende Angebot laut Auftragsunterlagen.

Zu den qualitativen Eignungskriterien gehören Eignungskriterien und Ausschlussgründe. Letztere, d. h. die Gründe, aus denen ein Bieter von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, sind ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. Im Folgenden werden einige praxisrelevante Aspekte zu zwei wichtigen Ausschlussgründen präsentiert.

Insolvenzverfahren

Aufgrund des Gesetzes über das Vergabeverfahren (Art. 167 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes 98/2016 über das Vergabeverfahren idgF) wird ein Bieter, gegen dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, grundsätzlich von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Aus-nahmsweise gilt dies dann nicht, wenn es sich um ein allgemeines Insolvenzverfahren (procedură generală de insolvență) handelt, d. h. der betreffende Bieter

(i) befindet sich in der sog. Beobachtungsphase (perioadă de observație) und hat die nötigen Maßnahmen zur Erstellung eines machbaren Sanierungsplanes zur nachhaltigen Fortführung seiner Tätigkeit getroffen, oder
(ii) wird unter Beachtung eines gerichtlich genehmigten Sanierungsplans saniert.

In diesem Fall muss der Bieter dem Auftraggeber anhand von Unterlagen und Informationen nachweisen, dass er den zu vergebenden Vertrag erfüllen kann.
Natürlich stellt sich die Frage, inwieweit Auftraggeber darauf vorbereitet sind, u. a. über die Machbarkeit eines durch das Gericht noch nicht genehmigten Sanierungsplanes oder die Beachtung solch eines Plans zu entscheiden. Um derartige Angelegenheiten und v. a. Anfechtungen der Bieter zu vermeiden, könnten Auftraggeber versucht sein, Bieter aufgrund eines anderen Ausschlussgrundes (wie nachfolgend präsentiert) auszuschließen.

Steuerschulden

Ein Bieter ist grundsätzlich auszuschließen, wenn er bestimmte Steuer- oder Sozialversicherungsrückstände hat. Zum Ausschluss bedarf der Auftraggeber jedoch entweder einer endgültigen und verbindlichen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Behörde oder anderweitiger angemessener Nachweise.

Zusammentreffen der Gründe

Die meisten Unternehmen, gegen deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben Schulden gegenüber dem Staat. Mithin ist der Ausschluss eines Bieters aus diesem Grund scheinbar leichter zu rechtfertigen als im Falle des Insolvenzverfahrens.

Das Gesetz (Art. 165 Abs. 3 des Gesetzes 98/2016) sieht jedoch vor, ein Bieter könne nicht ausgeschlossen werden, wenn er hinsichtlich der Schulden (einschließlich Zinsen und Säumniszuschlägen) vor der Ausschlussentscheidung des Auftraggebers in den Genuss eines Tilgungsplans oder einer weiteren Zahlungserleichterung laut Gesetz kommt.
Ferner kann ein Insolvenzverfahren den Ausschluss wegen Steuerschulden u. U. sogar ausschließen.

Das Insolvenzgesetz (Insolvenzgesetz 85/2014 idgF) unterscheidet zwischen Verbindlichkeiten einer insolventen Gesellschaft, die vor und nach der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind. Hiernach (Art. 75 Abs. 1 InsolvenzG) werden alle bei Eröffnung des Verfahrens bestehenden Klagen zur Forderungseintreibung und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner suspendiert.

Die bei Insolvenzeröffnung bestehenden Forderungen können im Insolvenzverfahren auf Antrag in die Gläubigertabelle aufgenommen werden. Forderungen, die erst im Laufe des Insolvenzverfahrens entstehen, müssen nicht in die Gläubigertabelle eingetragen werden; sie werden aufgrund von Nachweisunterlagen direkt erfüllt.

Demzufolge gibt es „suspendierte“ und „nicht suspendierte“ Verbindlichkeiten. Die Suspendierung einer Schuld beeinflusst grundsätzlich ihre Fälligkeit; eine solche Schuld gegenüber dem Staat ist nicht vollstreckbar und kann grundsätzlich auch keinen Grund für den Ausschluss vom Vergabeverfahren darstellen.

Fazit

Ein Auftraggeber kann einen Bieter nicht einfach deswegen von einem Verfahren ausschließen, weil gegen dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er Steuerschulden hat. Er muss vielmehr eine Einzelfallentscheidung treffen, die einen (potentiell) machbaren Sanierungsplan bzw. die Fälligkeit der Schulden berücksichtigt.

Hierzu muss er den konkreten Sachverhalt aufgrund der vom Bieter übermittelten Informationen und Unterlagen erfassen, relevante Bestimmungen anderer Gesetze als diejenigen des Vergaberechts kennen und wirtschaftliche Kenntnisse anwenden.
In der Regel sind diesbezüglich Abklärungen seitens des Bieters unerlässlich. Daher ist es wichtig, dem Auftraggeber ausreichende, verständliche und nachvollziehbare Informationen zur Situation vorzulegen, um einen Ausschluss und Verzögerungen des Zuschlags durch Anfechtungen zu vermeiden.

 

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