Baugenehmigung für Photovoltaikanlagen auf Dächern entfällt

Am 27. Juni trat ein Gesetz in Kraft, wodurch u. a. die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Dächern in Rumänien ohne Baugenehmigung möglich sein wird. Für potentielle Stromhersteller, Produzenten und Lieferanten von Anlagentechnik sowie Montagebetriebe sind dies grundsätzlich gute Nachrichten.

Hintergrund

Dem Senat Rumäniens wurde am 17. Dezember 2018 ein Gesetzesentwurf1 über die Änderung des Gesetzes über Baugenehmigungen2 („Baugesetz“) unterbreitet. Zweck war es, „Investitionsprogramme für die Entwicklung des Bereichs der Stromerzeugung für den Eigenverbrauch von Verbrauchern – Prosumer3“ zu ermutigen und Bürokratie abzubauen. Am 25. März 2019 vom Senat abgelehnt, kam der Vorschlag in die Abgeordnetenkammer, wo er genehmigt und am 4. Juni 2019 dem Präsidenten Rumäniens zwecks Verabschiedung übermittelt wurde.

Am 20. Juni 2019 verabschiedete der Präsident das Dekret4 zur Genehmigung des Gesetzes 117/2019 („Gesetz 117“)5. Dieses wurde am 24. Juni 2019 im Amtsblatt veröffentlicht und trat somit binnen drei Tagen ab Veröffentlichung in Kraft.

Keine Baugenehmigung mehr für Dach-Photovoltaikanlagen

Aufgrund des Gesetzes 117 wird für die Montage von Photovoltaikmodulen zur Stromerzeugung („PV-Anlagen“) und/oder Solarmodulen zur Warmwasserzubereitung auf Dächern keine Baugenehmigung mehr benötigt. Vor der Einrichtung solcher Anlagen müssen jedoch die örtlichen Behörden (das Rathaus) über die vorzunehmende Änderung informiert werden.

In der früheren Fassung des Baugesetzes waren nur Reparatur- und Malerarbeiten im Innen- und Außenbereich, energetische Sanierungsarbeiten, Oberflächenbehandlungen usw. von der Baugenehmigungspflicht befreit, sofern sie nicht die Struktur und/oder das architektonische Erscheinungsbild des Gebäudes veränderten. Die Installierung von PV-Anlagen bzw. Solarmodulen zum Zweck der Stromherstellung oder Warmwasserbereitung unterlag jedoch der i. d. R. sehr langen und mühsamen Prozedur zur Einholung der Baugenehmigung.

Nutznießer der Regelung

Mit dieser Änderung soll vor allem die Produktion von Strom am Verbrauchsstandort gefördert werden. Ferner sollen gemäß der Begründung des Gesetzes 117 Prosumer, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen selbst herstellen und verbrauchen, durch Erleichterung der Installation von Photovoltaik- und Solarmodulen ermutigt werden. Dies führt zu einer Reduzierung der Haushaltskosten durch die Einspeisung des Zuschusses ins öffentliche Stromnetz.

Die Befreiung von der Baugenehmigungspflicht wird jedoch auch gewerblichen Erzeugern und Industrieunternehmen zugutekommen. Das Gesetz 117 bezieht sich in der aktuellen Fassung nicht ausdrücklich auf Kleinerzeuger von Strom, wie die Prosumer; es befreit vielmehr sämtliche Dach-PV-Anlagen zur Herstellung von Strom und Warmwasser von der Pflicht zur Einholung der Baugenehmigung, ohne nach dem Nutznießer der Anlage zu differenzieren. Damit entfällt die Baugenehmigungspflicht auch für größere Anlagen auf Dächern.

Fazit

Auch wenn für den erzeugten Strom aus neu errichteten Dach-PV-Anlagen keine Grünen Zertifikate mehr vergeben werden, wird das Genehmigungsverfahren für deren Errichtung erheblich erleichtert. Dies kann zur Senkung bzw. Optimierung der Stromkosten und der Erhöhung der Energieeffizienz beitragen.

Sehr interessant ist, dass die Befreiung derzeit nicht nur Kleinhersteller betrifft, sondern auch für größere Anlagen auf Dächern von z. B. Fabriken, Bürogebäuden, Landwirtschaftsbetrieben und natürlich öffentlichen Einrichtungen gilt.

Zwar ist das Verfahren zur Information der örtlichen Behörden über die vorzunehmende Montage von Dach-PV Anlagen noch unklar (Form der Mitteilung, Erforderlichkeit einer Rückmeldung seitens der Behörden vor Baubeginn etc.), dennoch stellt das Gesetz 117 einen erheblichen Schritt in Richtung der Erhöhung der Energieeffizienz sowohl im Privat- als auch im öffentlichen Bereich dar.
Die von den Behörden ergriffenen Maßnahmen, wie z. B. die Verabschiedung von Anwendungsnormen zum Gesetz 117, gilt es zu verfolgen.

 

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1 Legislativvorschlag Nr. Pl-x nr. 209/2019, http://www.cdep.ro/pls/proiecte/upl_pck2015.proiect?idp=17597
2 Nr. 50/1991 über die Genehmigung von Bauarbeiten
3 Der Begriff wurde 2018 eingeführt und bezeichnet den Endkunden – einschließlich Wohnblocks, Gewerbe- oder Industrieanlagen oder geschlossene Vertriebssysteme – der Stromerzeugungsanlagen (einschließlich KWK) besitzt und der in seinem Gebäude erzeugten Strom aus erneuerbaren Quellen selbst verbraucht bzw. speichert und verkauft. Nicht-Haushaltsverbraucher gelten nur dann als Prosumer, wenn die Erzeugung von Strom nicht zu deren gewerblichen Tätigkeit gehört.
4 Dekret Nr. 517/2019, https://www.presidency.ro/ro/media/decrete-si-acte-oficiale/decrete-semnate-de-presedintele-romaniei-domnul-klaus-iohannis1561021206
5 Gesetz über die Änderung und Ergänzung des rumänischen Baugesetzes

 

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