Covid-19: Alarmzustand verlängert – mit Lockerungen

Am 16. Juni 2020 hat die Regierung Rumäniens die Verlängerung des Alarmzustands (starea de alertă) bis zum 16. Juli 2020 mit weiteren Lockerungen beschlossen. Es folgen wichtige praxisrelevante Aspekte.

Maßnahmen zur Steigerung der Widerstandsfähigkeit

1. Es gilt Maskenpflicht in geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäftsräumen, öffentlichen Verkehrsmitteln, und am Arbeitsplatz.

2. Ermöglichung der Einreise nach Rumänien aus Staaten, für die die Pflicht zur Eigenisolierung abgeschafft wurde („ausgenommene Staaten“, vgl. hierzu unsere letzte Sondermeldung1) unter bestimmten Bedingungen.

3. Eigenisolierungspflicht für 14 Tage für Einreisende aus:

  • nicht „ausgenommenen Staaten“;
  • einem „ausgenommenen Staat“, die sich weniger als 14 Tage darin aufgehalten haben (es sei denn, sie sind vor dem Aufenthalt aus Rumänien dorthin gereist oder sie haben sich kumuliert mindestens 14 Tage in ausgenommenen Staaten aufgehalten).

Ausnahmen gelten u. a. für:

  • Fahrer von Fahrzeugen zum Warentransport mit zulässigem Gesamtgewicht über 2,4 Tonnen oder zur Personenbeförderung mit mehr als neun Plätzen;
  • Bestimmtes Flug-/Eisenbahnpersonal;
  • Grenzgänger zu Arbeitszwecken aus bestimmten Staaten;
  • Rückkehrende Arbeitnehmer rumänischer Unternehmen, die Arbeiten im Ausland verrichten, bei Nachweis des Vertrags;
  • Vertreter ausländischer Unternehmen mit Niederlassungen in Rumänien, bei Nachweis vertraglicher Beziehungen damit;
  • Mitglieder diplomatischer oder konsularischer Strukturen, etc.

Maßnahmen zur Risikoverringerung

1. Verbot von:

  • Versammlungen in offenen Räumen wie Treffen, Demonstrationen, Konzerte, u. a.;
  • Versammlungen in geschlossenen Räumen zu kulturellen, wissenschaftlichen, künstlerischen, sportlichen oder Vergnügungszwecken,

in beiden Fällen mit Ausnahmen und unter Beachtung der geltenden Ministeranordnungen. Erwähnenswert sind:

  • Sportwettbewerbe unter freiem Himmel oder in Becken ohne Zuschauer;
  • Die Tätigkeit von Museen, Bibliotheken, Büchereien, Filmstudios sowie kulturelle Tätigkeiten unter freiem Himmel;
  • Religiöse Tätigkeiten wie Gottesdienste, in- und außerhalb der vorgesehenen Räume.

2. Verbot von Sport- und Freizeitaktivitäten wie Radfahren, Wandern, Laufen, Bergsteigen etc. in Gruppen von mehr als 6 Personen, die nicht zusammen wohnen;

3. Verbot privater Veranstaltungen

  • in geschlossenen Räumen in Gruppen von mehr als 20 Personen;
  • in offenen Räumen in Gruppen von mehr als 50 Personen.

Die Regelungen zur räumlichen Distanzierung sind stets zu beachten.

4. Einreiseverbot für Ausländer und Staatenlose (gemäß Dringlichkeitsverordnung 194/2002), mit folgenden Ausnahmen:

  • Familienmitglieder rumänischer Staatsbürger;
  • Familienmitglieder der Angehörigen von Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR oder der Schweiz mit Aufenthalt (reziden]²) in Rumänien;
  • Durchreisende;
  • Personen mit Langzeitvisum, Aufenthaltserlaubnis oder entsprechendem Dokument eines anderen Staates gemäß der Gesetzgebung der EU (Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltstitel in einem EWR-Staat oder der Schweiz sind hier nicht ausdrücklich erwähnt – obwohl mancher davon zu den Staaten gehört, aus denen grundsätzlich ohne Eigenisolierung eingereist werden kann).

5. Flüge aus und nach Belgien, Frankreich, Iran, Italien, Großbritannien, die Niederlande, die USA und die Türkei sind suspendiert. Die Aufnahme ist möglich, soweit die Länder durch die rumänischen Behörden (INSP und CNSU) von der Pflicht zur Eigenisolierung befreit werden. Ausnahmen gelten unter anderem für:

  • Waren- oder Brieftransporte;
  • Humanitäre oder dringende medizinische Dienste;
  • Transporte technischer Interventionsteams auf Ersuchen von in Rumänien ansässigen Wirtschaftsteilnehmern;
  • Charterflüge durch Inhaber von Lizenzen gemäß den EU- Regelungen, für Saisonarbeiter oder Beförderungspersonal im Rahmen der sog. „Grünen Korridore“ oder zur Rückführung von Personen, jeweils unter gewissen Bedingungen.

6. Verbot der Einnahme von Speisen und Getränken im Innenbereich von Restaurants, Hotels, Pensionen, Cafés etc. Unter freiem Himmel ist dies Gruppen von maximal vier Personen aus unterschiedlichen Familien mit einem Abstand von mindestens zwei Meter zwischen den Tischen gestattet.

7. In kommerziellen Zentren bleiben grundsätzlich nur noch Restaurants, Cafés u. ä. im Innenbereich, Glücksspiele, Spielhallen und Kinos geschlossen.

8. Schwimmbäder, Spielhallen und Spielplätze in geschlossenen Räumen bleiben geschlossen.

9. Krippen, Kindergärten und After Schools können während der Sommerferien grundsätzlich öffnen;

10. Die Pflicht aller Wirtschaftsteilnehmer zur Sicherung der epidemiologischen Überwachung und Händedesinfektion bleibt bestehen.

Es wird eine Abstimmung über die Maßnahmen im Parlament erwartet. Über etwaige Änderungen werden wir berichten.


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