COVID-19: Arbeitsrechtliche Maßnahmen in Rumänien

Die COVID-19 Pandemie hat zweifellos bereits weitgehende Auswirkungen auf das Wirtschaftsumfeld in Rumänien. Die meisten Unternehmen stehen während der gerade erst begonnenen Krise vor zwei Problemen: Cashflow infolge rückgängiger Zahlungen und Personalprobleme wegen Infektionsgefahr und Auftragsrückgang.

Um Arbeitgeber finanziell zu unterstützen, hat die rumänische Regierung bislang zwei wesentliche Maßnahmen getroffen. Hiernach trägt der Staat einerseits die Entschädigung der Eltern, die während der Schulschließungen infolge der Pandemie bezahlten Sonderurlaub erhalten, und andererseits die Entschädigung für die sog. „technische Arbeitslosigkeit“.1

Dabei unterscheiden sich die beiden Formen der staatlichen Hilfe stark hinsichtlich der Art und Weise der Gewährung und damit auch hinsichtlich der Entlastungswirkung.

Sonderurlaub während Schulschließungen

Von der Schließung der Schulen infolge der COVID-19-Pandemie sind natürlich auch Eltern betroffen. Daher hat die Regierung das Gesetz Nr. 19/2020, wonach diese bezahlten Sonderurlaub für diese Zeitdauer erhalten können, erlassen.

Der Urlaub steht nur jeweils einem Elternteil zu, falls dieser folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt:

  • er/sie hat Kinder bis zu 12 Jahren oder Kinder mit Behinderungen bis zu 18 Jahren, die in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben sind;
  • ihre/seine jeweilige Arbeitsstelle erlaubt keine Heim- oder Telearbeit;
  • der andere Elternteil hat nicht dieselbe Art von Urlaub genommen.
     

Die Zeitdauer ist auf die Zeitdauer der Schließung der Schulen begrenzt. Angesichts der bereits angekündigten Verlängerung der Schließungen ist die Dauer dieses Urlaubs daher momentan nicht vorhersehbar, was die Planungsunsicherheit entsprechend erhöht.

Während des Sonderurlaubs haben die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 75 Prozent des Grundgehalts, höchstens jedoch 75 Prozent des zur Berechnung des Sozialversicherungshaushalts verwendeten Durchschnittsbruttogehalts. Letzteres beträgt 5429 Lei, sodass die Obergrenze der Entschädigung unabhängig von dem Gehalt bei 4071,75 Lei liegt.

Die Entschädigung wird vom Staat getragen; allerdings muss der Arbeitgeber sie bezahlen. Er erhält die Nettobeträge, d. h. die dem Arbeitnehmer gewährte Zahlung, vom Staat erstattet, wofür er einen Antrag bei der Arbeitsagentur AJOFM stellen muss.

Entschädigung während der „technischen Arbeitslosigkeit“

Die Regierung hat die Dringlichkeitsverordnung („DVO“) Nr. 30/2020 erlassen, die kurz darauf durch die DVO 32/2020 geändert wurde. Hiernach übernimmt der Staat während des Ausnahmezustands die Entschädigung für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge infolge der COVID-19-Pandemie wegen sog. „technischer Arbeitslosigkeit“ suspendiert werden.

Arbeitgeber sind dazu berechtigt, die Arbeitsverträge einseitig zu suspendieren („technische Arbeitslosigkeit“), wenn ihre Tätigkeit aus wirtschaftlichen, technologischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen vorübergehend reduziert oder unterbrochen wird. In diesem Fall schulden sie dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe von 75 Prozent des tatsächlichen Grundgehalts.

Wie inzwischen geklärt wurde, schränkt die DVO Nr. 30/2020 den Anspruch der Arbeitnehmer auf die gesetzliche Entschädigung auf 75 Prozent des zur Berechnung des Sozialversicherungshaushalts verwendeten Durchschnittsbruttogehalts, d. h. auf 4071,75 Lei, ein. Dem Arbeitgeber steht es frei, diese Summe auf 75 Prozent des tatsächlichen Grundgehalts aufzustocken, sofern sein Gehaltsbudget dies zulässt.
Anders als im Fall der Entschädigung für den Sonderurlaub wegen Schulschließungen muss in diesem Fall jedoch nicht der Arbeitgeber in Vorleistung gehen und die Erstattung vom Staat beantragen. Vielmehr stellt er einen Antrag auf Übernahme der Kosten des Vormonats durch den Staat und erhält die entsprechenden Beträge innerhalb von 15 Tagen ausgezahlt. Binnen drei Tagen hat er die so erhaltenen Summen – ggf. zusammen mit der Summe, um die er die Entschädigung aufstockt – an die Arbeitnehmer weiterzuleiten.

Bewertung

Der Unterschied zwischen den beiden Krisenlösungsmaßnahmen besteht klar darin, dass in dem einen Fall der Arbeitgeber bezahlen und danach die Rückerstattung beantragen muss – und somit möglicherweise ein Cashflow-Problem hat, während in dem zweiten Fall eine echte Entlastung durch den Staat gelungen ist.

Wie effizient die Umsetzung in der Praxis gelingt, bleibt freilich abzuwarten. Hiervon hängt u. U. das Schicksal vieler Unternehmen und Arbeitnehmer ab, zumal laut öffentlichen Zahlen bereits mehr als 800.000 Arbeitsverträge suspendiert wurden. Arbeitgeber sollten die erforderlichen Unterlagen u. E. so schnell wie möglich vorbereiten, um zum nächstmöglichen Abgabetermin bereit zu sein.

Abschließend ist anzumerken, dass die o. g. Lösungen ausschließlich während des Ausnahmezustandes gelten. Weitergehende Maßnahmen zur Linderung der sich mit Sicherheit daran anschließenden Wirtschaftskrise müssen dringend erstellt werden.


1 Anmerkung der Redaktion: Auch aufgrund von Unterschieden im Arbeitsrecht kann das rumänische „șomaj tehnic“ nicht genau ins Deutsche übersetzt werden, oft wird statt „technischer Arbeitslosigkeit“ in der ADZ der Begriff „Zwangsbeurlaubung“ verwendet. Die Maßnahme kann als Instrument, um bei vorübergehendem Arbeitsausfall Kündigungen zu vermeiden, mit der „Kurzarbeit“ in Deutschland verglichen werden.


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