Das Elektronische Archiv für Mobiliarsicherheiten wird ersetzt – Zwangsvollstreckung weiterhin unklar

In Rumänien gibt es ein elektronisches Archiv für Mobiliarsicherheiten (Arhiva Electronică de Garanții Reale MobiliareAEGRM), in das – wie der Name besagt – Sicherheiten an beweglichen Sachen (z. B. Pfandrechte), aber auch Leasingverträge etc. eingetragen und damit Dritten entgegenhaltbar werden. Ähnlich wie die Grundbucheintragung im Fall dinglicher Rechte an Immobilien sichert eine AEGRM-Eintragung grundsätzlich, dass Dritte, die die Sache erwerben, sich nicht darauf berufen können, die Sicherheit nicht gekannt zu haben.
Am 14. November 2018 hat das Parlament ein Nationalregister für Mobiliarpublizität (Registrul Național de Publicitate MobiliarăRNPM) beschlossen, das das AEGRM ablöst. Infrastruktur und bestehende Eintragungen dürften zwar erhalten bleiben, allerdings bleiben wichtige Aspekte der Zwangsvollstreckung ungeklärt.

Exkurs –Vollstreckung aus Privaturkunden

Im März 2017 wurden im Zuge einer Änderung (Gesetz Nr. 17/2017) der Zivilprozessordnung (ZPO) u. a. zahlreiche Aspekte des Vollstreckungsverfahrens neu geregelt.

Insbesondere betrifft dies die Voraussetzungen, unter denen Privaturkunden (înscrisuri sub semnătură privată) als vollstreckbare Titel gelten. Nach rumänischem Recht stellen nur wenige (gesetzlich geregelte) Privaturkunden Vollstreckungstitel dar; anders als etwa in Deutschland ist z. B. keine Vereinbarung, wonach eine Urkunde einen Vollstreckungstitel darstellt, zulässig.

2017 wurde für Privaturkunden, die gesetzesgemäß einen Vollstreckungstitel darstellen, eine zusätzliche Bedingung geregelt. Diese gelten nur dann als Vollstreckungstitel „wenn sie in den Fällen und unter den Bedingungen, die im Gesetz vorgesehen sind, in einem öffentlichen Register eingetragen wurden“.

Unklarheiten in Literatur und Praxis

Diese allgemein und sehr unklar formulierte Bedingung hat in der Fachliteratur eine Debatte verursacht. Einige Autoren sind der Meinung, infolge dieser Änderung müssen alle Privaturkunden, die als Vollstreckungstitel infrage kommen, in einem öffentlichen Register eingetragen werden, während teils vertreten wird, diese Bedingung gelte lediglich in den Fällen, in denen solch eine Eintragung für die jeweilige Urkunde bereits gesetzlich vorgesehen war, so z. B. für Mietverträge, die bei der Steuerbehörde einzutragen sind, bzw. Pachtverträge, die der Eintragung beim Gemeinderat bedürfen.

Für Privaturkunden, die nicht solchen Regelungen unterliegen, stellt sich die Frage, in welchem öffentlichen Register diese eingetragen werden sollten, um daraus vollstrecken zu können. Hierzu hat das AEGRM 2017 mitgeteilt, die geänderten Bedingungen der ZPO seien durch die Eintragung im AEGRM erfüllt.

Die Praxis ist derzeit leider auch nicht einheitlich; mehrere Amtsgerichte haben bereits Anträge auf Genehmigung der Vollstreckung mit der Begründung abgelehnt, der Vollstreckungstitel sei eine nicht in einem öffentlichen Register eingetragene Privaturkunde.

Neues Gesicht des AEGRM

Wie erwähnt, hat das Parlament die Regeln zum AEGRM neu gefasst; Sinn und Zweck war die Anpassung an die neuen Regelungen der ZPO. Laut Gesetzesentwurf wird das Archiv in „Nationalregister für Mobiliarpublizität“ umbenannt. Der Zweck des Registers bleibt unverändert und besteht in der Entgegenhaltbarkeit von Sicherheiten gegenüber Dritten. Ferner wird der Rang der Sicherheit entsprechend der Reihenfolge der Eintragungen bestimmt.

Der Gesetzesentwurf war übrigens zum zweiten Mal im Parlament, nachdem er im Mai 2018 bereits durch beide Kammern beschlossen und dem Präsidenten zur Verkündung vorgelegt worden war. Der Präsident hatte jedoch wichtige Einwände erhoben und den Entwurf zur Änderung an das Parlament zurückgeschickt. Insbesondere kritisierte er die Vorschrift, wonach Eintragungen im neuen Register nur durch autorisierte Agenten aus dem Zuständigkeitsgebiet des Appellationsgerichts vom Sitz des Schuldners durchgeführt werden können. Diese und andere gerügte Regelungen wurden aus dem neuen Entwurf gelöscht.

Leider verschafft der neue Entwurf keine Klarheit hinsichtlich der Verpflichtung zur Eintragung in einem öffentlichen Register. Diese Pflicht ist zwar mehrmals im Gesetzestext enthalten, die Formulierungen können jedoch als Argument für beide o. g. Meinungen verwendet werden. Somit bleibt nur die Hoffnung, dass die vom Justizministerium zu veröffentlichenden Anwendungsvorschriften diese Debatte beenden.

Fazit

Die Änderungen der ZPO haben juristischen Unklarheiten verursacht und zu der Notwendigkeit der Anpassung von sekundären Gesetzen geführt. Leider ist es dem Parlament nicht gelungen, durch die Anpassung Klarheit hinsichtlich der Verpflichtung zur Eintragung privatschriftlicher Vollstreckungstitel in einem öffentlichen Register zu schaffen. Es ist jetzt Aufgabe des Justizministeriums, diese Situation durch künftige Anwendungsnormen zu korrigieren.

 

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