Der Gesetzesentwurf zur Implementierung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – Teil 2

Im Nachgang zu dem vergangenen Beitrag behandelt dieser Artikel die folgenden wichtigen Aspekte bezüglich des Gesetzesentwurfes zur Implementierung der DSGVO (der „Gesetzesentwurf“):

Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext

Setzt der Arbeitgeber aus berechtigtem Interesse am Arbeitsplatz Überwachungssysteme durch elektronische Kommunikationsmittel oder Videoüberwachung ein, muss:

• sein berechtigtes Interesse besonders wichtige Tätigkeiten betreffen, auf guten Gründen beruhen und den Interessen der betroffenen Person vorgehen,
• er die Arbeitnehmer im Voraus umfänglich und ausdrücklich informieren,
• er die Gewerkschaft oder die Arbeitnehmervertreter vorab unterrichten,
• eine andere mildere Maßnahme sich vorher als nicht effizient erwiesen haben,
• die Dauer der Aufbewahrung verhältnismäßig im Vergleich zum Zweck der Verarbeitung sein. Mit Ausnahme ausdrücklich durch Gesetz vorgesehener oder gut begründeter Fälle beträgt diese maximal 30 Tage.

Auch in diesem Zusammenhang spielt die Dokumentierung im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten eine ausschlaggebende Rolle. Sie dient als Nachweis des Vorrangs des berechtigten Interesses des Arbeitgebers gegenüber den Rechten und Freiheiten des Arbeitnehmers sowie der Begründung der Aufbewahrungsfrist. Ebenfalls wichtig ist der (schriftliche) Beweis, dass der Arbeitnehmer vor der Verarbeitung eine Unterrichtung erhalten und verstanden hat.

Problematisch ist für den Arbeitgeber, dass er vor Einführung von Überwachungssystemen durch elektronische Kommunikationsmittel oder Video alle geeigneten, milderen Mittel ausgeschöpft haben muss und diese sich als ineffizient (und nicht nur weniger effizient) erwiesen haben müssen. Demnach wird nicht etwa die Verhältnismäßigkeit zwischen unterschiedlichen Mitteln geprüft: sollte der Arbeitgeber andere Mittel zur Verfügung haben, muss er diese einsetzen, auch wenn das Ergebnis nicht an dasjenige der elektronischen Kommunikationsmittel oder der Videoüberwachung heranreicht. Dies kann durchaus zu unverhältnismäßigen Ergebnissen – auch hinsichtlich der Kosten – führen.

Ausnahmen

Der Gesetzgeber sieht einige Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Artikel der DSGVO vor, u. a.:

• Die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken oder zum Zweck der wissenschaftlichen, künstlerischen und literarischen Meinungsäußerung. Um ein Gleichgewicht zwischen Datenschutz, Meinungs- und Informationsfreiheit zu gewährleisten, darf eine solche Verarbeitung erfolgen, wenn sie sich auf personenbezogene Daten bezieht, die von der betroffenen Person öffentlich gemacht wurde oder im engen Zusammenhang mit der Stellung als Person des öffentlichen Lebens oder dem öffentlichen Charakter der Tätigkeit, in der diese Person involviert ist, zusammenhängt. Hierfür wird mit einigen Ausnahmen (Allgemeine Bestimmungen, Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) von der Anwendung aller wesentlichen Kapitel der DSGVO abgesehen.

• Die Verarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken, zu statistischen oder Archivzwecken im öffentlichen Interesse. In diesem Fall sind die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch unanwendbar, wenn diese Rechte zur Unmöglichkeit oder der wesentlichen Erschwerung der Erreichung der erwähnten Zwecke führen würden. Trotz der gesetzlichen Ausnahme wird erneut eine Begründung durch den Verantwortlichen erforderlich sein, um tatsächlich von diesen Rechten absehen zu können. Dasselbe gilt für die Verarbeitung zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse, obwohl hierbei zusätzlich von der Anwendung des Mitteilungsrechts und dem Recht auf Datenübertragbarkeit abgesehen wird.

Für alle o. g. Ausnahmen müssen geeignete Garantien vorliegen.

Datenschutzbeauftragter (DSB/ DPO)

Die Regelung zum DSB enthält einen Verweis auf die DSGVO. Zusätzlich regelt der Gesetzesentwurf die Möglichkeit, dass mehrere Behörden einen DSB teilen.

Akkreditierung von Zertifizierungsstellen

Die Akkreditierung der Zertifizierungsstellen, d. h. die Stellen, die Zertifizierungen erteilen oder verlängern und über geeignetes Fachwissen verfügen, wird von dem Akkreditierungsverein in Rumänien (Asociația de Acreditare din Romania – RENAR) als nationales Akkreditierungsorgan übernommen. Die Akkreditierung der Zertifizierungsstellen wird gemäß EN-ISO/IEC 17065 mit zusätzlichen Anforderungen, die von der Aufsichtsbehörde festgelegt werden, erfolgen.

Fazit

Die Nutzung von Überwachungssystemen am Arbeitsplatz durch elektronische Kommunikationsmittel oder durch Videoüberwachung aus berechtigtem Interesse wird geregelt, obwohl es zu einer u. E. unverhältnismäßigen Rechtsvorschrift gekommen ist, die weiterer Änderungen bedarf. Im Übrigen sind die oben genannten Regelungen (mehr oder weniger gelungene) Übersetzungen der DSGVO.


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