Die Vollstreckung aufgrund (Sola-)Wechsel vs. das allgemeine Vollstreckungsverfahren

Das fast 100 Jahre alte rumänische Gesetz Nr. 58/1934 über Wechsel und Solawechsel (rum. Legea asupra cambiei și biletului la ordin) stellt weiterhin eine attraktive Option dar für Gläubiger, die es eilig haben. In der rumänischen Gerichtspraxis fällt die Auslegung des veralteten Wortlauts in Verbindung mit nachträglichen Gesetzen – vor allem die inzwischen bestehenden fünf Versionen der Zivilprozessordnung („ZPO“) – schwer.

Regelungen zur Einleitung, Widerspruch/Anfechtung und Suspendierung

Ähnlich wie im Fall eines allgemeinen Vollstreckungsverfahrens beginnt die Wechselvollstreckung mit einem Antrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher. Dieser ist zunächst gesetzlich verpflichtet, in beiden Fällen die Bewilligung der Vollstreckung bei dem zuständigen Gericht zu beantragen.
Nach der gerichtlichen Bewilligung der Vollstreckung muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Vollstreckungsmahnung (rum. somațiunea de executare) mit zwingenden Inhalten zustellen. Dadurch wird der Schuldner über das Verfahren informiert und verfügt über fünf Tage, um gegen die Vollstreckung mit einem Widerspruch (rum. opoziție la executare) vorzugehen.

Der Schuldner darf seinen Widerspruch nur auf eingeschränkt vorgesehene Einreden begründen, nämlich (i) die Einrede der Nichtigkeit des Wechsels sowie (ii) persönliche Einreden, die aus den Rechtsverhältnissen zwischen den Parteien entstehen. Die Entscheidung des Gerichts über den Widerspruch kann mit Berufung innerhalb von 15 Tagen ab Verkündung angefochten werden.

Der Schuldner hat auch die Möglichkeit, die Suspendierung der Vollstreckung gerichtlich zu beantragen. Die Gründe für solch einen Antrag sind ebenso limitativ vorgesehen – nur wenn die Unterschrift auf dem Wechsel oder die Prokura (im Fall eines übertragenen Wechsels) bestritten wird. Weitere Suspendierungsgründe sind laut ZPO nicht zulässig.

Auch stellt die Hinterlegung einer Sicherheit durch den Schuldner keine Voraussetzung für die Suspendierung der Wechselvollstreckung, was im Fall einer allgemeinen Vollstreckung nach ZPO zutreffend wäre. Der Gläubiger kann jedoch die Verfügung von Sicherheitsmaßnahmen (wie z. B. Verpfändung oder Beschlagnahme von Gütern) beantragen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Suspendierung (rum. suspendarea provizorie) gemäß der ZPO ebenso nicht zulässig ist.

Wird der Widerspruch abgewiesen, so kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmaßnahmen laut ZPO einleiten. Daraufhin kann der Schuldner die in der ZPO geregelte Anfechtung der Vollstreckungsmaßnahmen durchführen.

Die Anfechtung der Vollstreckung kann jedoch nur auf eine mangelnde Gesetzesmäßigkeit der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme gestützt werden. Gründe i. V. m. dem Wechsel selbst oder die Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien können in dieser Verfahrensphase nicht mehr geltend gemacht werden. Ein Antrag auf Suspendierung, bzw. auf vorläufige Suspendierung ist zulässig, kann jedoch ebenso nur mit Gründen, die die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme betreffen, argumentiert werden.

In der Praxis kommt es vor, dass der Widerspruch gegen die Wechselvollstreckung und die Anfechtung der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen zeitgleich existieren. Dies beruht darauf, dass der Zeitraum zwischen der Zustellung der Vollstreckungsmahnung und der Einleitung der konkreten Vollstreckungsmaßnahmen sehr kurz ist.

Praktische Probleme

Unsere Erfahrung zeigt, dass der Schuldner oft nach der Bewilligung der Vollstreckung eine „hybride“ Mahnung vom Gerichtsvollzieher erhält, welche eine Mischung zwischen der Vollstreckungsmahnung gemäß dem Wechselvollstreckungsverfahren und der Mahnung gemäß dem allgemeinen Vollstreckungsverfahren laut ZPO darstellt. Üblicherweise ist der Schuldner auch verwirrt, und reicht somit eine Klage ein, die sowohl Elemente eines Widerspruchs gegen die Vollstreckung (gem. Wechselrecht) als auch solche der Anfechtung der Vollstreckung (gem. ZPO) enthält.
Dies führt zu unterschiedlichen und sich oft widersprechenden Ansätzen der rumänischen Gerichte, zumal wesentliche Unterschiede zwischen den Verfahren bestehen:

  • Einreichungsfrist nach Mahnungszustellung – fünf Tage im Fall des Widerspruchs laut Wechselrecht, bzw. 15 Tage im Fall der Anfechtung laut ZPO;
  • Gründe bzw. Einreden, die in dem jeweiligen Verfahren zulässig sind (siehe oben);
  • Bedingungen und Gründe für die Suspendierung, bzw. die vorläufige Suspendierung;
  • Berufungsfrist – 15 Tage nach Urteilsverkündung im Fall der Wechselvollstreckung, bzw. zehn Tage nach Urteilszustellung im Fall der allgemeinen Vollstreckung laut ZPO.


Fazit

Die Wechselvollstreckung stellt eine spezielle Art des Vollstreckungsverfahrens dar, die die Sonderregelungen des Gesetzes Nr. 58/1934 befolgt. Obwohl diese Regelungen mit der ZPO zu ergänzen sind, müssen die Gläubiger die speziellen Aspekte beachten, um die korrekten Verfahrensschritte einzuleiten und gegebenenfalls den Verlust von Rechten aus formalen Gründen zu vermeiden.


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