Einzelhandel in Rumänien – erhebliche Erleichterungen in Aussicht gestellt

Am 18. August veröffentlichte das rumänische Wirtschaftsministerium den Entwurf einer Dringlichkeitsverordnung (nachfolgend „DVO“), die die veraltete Verordnung Nr. 99/2000 zur Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen (nachfolgend „VO“) erheblich vereinfachen soll. Dadurch soll die Tätigkeit bestimmter Händler entbürokratisiert und modernisiert werden. Sollten die Vorschläge in Kraft treten, könnten sie sich für Händler und Dienstleistende positiv auswirken. Es folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten entworfenen Maßnahmen.

REKO-Modelle für lokale Hersteller

Die aus Finnland stammenden REKO-Vermarktungsmodelle (unter dem Motto „from farm to fork“), welche i.d.R. mit Hilfe von Social Media den Weg zwischen Verbraucher und Herstellern verkürzen, sollen von der Anwendung der komplizierten Regelungen der VO ausgenommen werden. Dies gilt sowohl für Lebensmittel als auch Non-Food Produkte, Getränke und andere Haushaltswaren, die über Online-Plattformen erworben und anschließend von den Herstellern direkt (ohne Vermittler) geliefert werden.

Begründet wird diese Ausnahme mit der Notwendigkeit, in Rumänien vereinfachte, schnelle Geschäftsmodelle im Einklang mit modernen Handelspraktiken zu regeln, die bereits in westlichen EU-Mitgliedstaaten eingeführt wurden.

Aufhebung des Verbots, zu Verlustpreisen zu verkaufen 

Aktuell ist es grundsätzlich jedem Händler laut Art. 17 der VO untersagt, Produkte unter dem Einkaufspreis anzubieten oder zu verkaufen. Der Einkaufspreis besteht aus dem tatsächlich bezahlten Einzelkaufpreis, den nicht zu erstattenden Gebühren, Transportaufwendungen und weiteren Nebenaufwendungen betreffend die Belieferung, den Aufbau/die Inbetriebnahme des entsprechenden Produktes. Laut DVO sollten solche Verkäufe in naher Zukunft erlaubt werden.

Kein Nachweis von Fachwissen im Lebensmittelhandel mehr erforderlich

Gemäß Art. 5 der VO in der aktuellen Fassung muss Personal, das für Handelstätigkeiten mit Nahrungs- bzw. Lebensmitteln eingesetzt wird, bestimmte Fachkenntnisse (Spezialkurse oder zweijährige Erfahrung im Bereich) nachweisen. Die DVO schafft diese Anforderungen ab, womit bei deren Inkrafttreten auch nicht spezialisiertes Personal in den o. g. Bereichen eingesetzt werden kann.
Liquidationsverkäufe erleichtert

Händler dürfen Liquidationsverkäufe (vânzare de lichidare) derzeit nur in bestimmten Fällen (z. B. Tätigkeitseinstellung, Änderung des Verkaufsprofils, wesentliche Verschlechterung der Ware) durchführen und müssen diese dem lokalen Bürgermeisteramt im Vorfeld mitsamt einer Inventurliste melden. Die DVO soll dies abschaffen; diese bürokratische Verpflichtung sei nicht gerechtfertigt, da sie durch den gegenwärtigen wirtschaftlichen Kontext, in dem der Handel mit hoher Geschwindigkeit und mit technologischen Mitteln erfolge, veraltet sei.

Gestattung von Kopplungsverkäufen

Aufgrund Art. 51 der VO ist ein Verkauf an einen Verbraucher nicht zulässig, falls diese Transaktion vom Kauf einer auferlegten Menge oder vom zusätzlichen Kauf eines anderen Produktes/ggf. einer anderen Dienstleistung abhängig gemacht wird. Dieselbe Regelung gilt bei dem Angebot einer Dienstleistung, die an den Erwerb weiterer Dienstleistungen gekoppelt ist. Gemäß dem Entwurf der DVO soll die o. g. Rechtsnorm abgeschafft werden.

Vereinfachte Regelung für Aktionen und Rabatte

Laut VO sind zweimal jährlich Aktionen (vânzare de soldare), d. h. beschleunigte Verkäufe für Saisonware (keine Lebensmittel) erlaubt. Voraussetzung ist, dass die angebotenen reduzierten Waren auch regelmäßig vor diesen Aktionen angeboten werden. Die Aktionszeiträume sind unflexibel gestaltet (entweder 15. Januar bis 15. April oder 1. August bis 31. Oktober) und dürfen maximal 45 Tage andauern.
Der Entwurf der DVO beabsichtigt, die in diesem Bereich einschlägigen Regelungen der VO zu liberalisieren. Händler könnten nach der aktuellen Fassung des Entwurfes auch andere als saisonale Ware verkaufen, ohne dabei zeitliche oder räumliche Einschränkungen berücksichtigen zu müssen.

Ähnlich sind Rabatte (vânzari promo]ionale) nicht mehr an den Einkaufspreis gebunden und können beliebig für kurze Zeiträume angeboten werden. Die Regelungen bzgl. der Preiskennzeichnung und damit verbundene Werbung bleiben allerdings unverändert; diese werden erfahrungsgemäß sehr gründlich von den Verbraucherschutzbehörden geprüft.

Fazit

Nach Ansicht der Initiatoren des Entwurfes werden sich die o. g. Vorschläge positiv auf das Geschäftsumfeld auswirken und bürokratische Bestimmungen beseitigen. Bezweckt sind eine Erleichterung der Tätigkeit im Handel sowie die Anpassung der Rechtslage an moderne Geschäftsmodelle auf Grundlage von Fernkommunikationsmitteln. Wir beobachten die Entwicklung des Entwurfes mit Spannung.


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