Elektronische Zustellung von Dokumenten bald einfacher

Das Parlament hat kürzlich einen Gesetzesentwurf1 (nachfolgend der „Entwurf“) zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozessordnung2 (nachfolgend „ZPO“) verabschiedet. Der Entwurf sieht zahlreiche Änderungen der Zivilprozessordnung vor. Insbesondere enthält er Neuerungen hinsichtlich der elektronischen Zustellung von Verfahrensdokumenten in Zivilverfahren, die praxisrelevant sind und daher nachstehend beschrieben werden.

Der Entwurf bedarf noch der Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten und wird in Kraft treten, nachdem er im Amtsblatt veröffentlicht wird.

Einführung: Zustellungen im Zivilprozess

Wann immer ein Verfahrensdokument (z. B. eine Klage) einer Partei nachweislich zugehen muss, wird es ihr üblicherweise durch das Gericht mittels einer Zustellung (comunicare) offiziell bekanntgegeben. Zugang zu Dokumenten und dessen Zeitpunkt muss nachweisbar sein, da hiermit, u. a., Fristen in Gang gesetzt werden.

Dabei sind Zustellungen nach der ZPO besonders wichtig. Ein gutes Beispiel hierfür ist insbesondere der Fall der Klageerhebung. Mit der aktuellen ZPO wurde ein schriftliches Vorverfahren eingeführt, das zur Klärung wichtiger Fragen noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung führt. Konkret hat Folgendes vor dem ersten Verhandlungstermin stattzufinden:

  • Prüfung der Klage auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen zivilprozessualen Anforderungen;
  • Zustellung der Klage an den Beklagten unter Setzung einer Frist von 25 Tagen zur schriftlichen Klageerwiderung;
  • Zustellung der Klageerwiderung des Beklagten an den Kläger sofort nach deren Einreichung, wobei der Kläger innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung darauf antworten muss;
  • Festsetzung des ersten Gerichtstermins nach Eingang der Replik (Antwort des Klägers auf die Klageerwiderung) oder Ablauf der 10-Tage-Frist, spätestens aber 60 Tage danach.


Die aktuelle ZPO hat damit einen wichtigen Teil der verwaltungstechnischen Verfahrensetappe in den Zeitraum vor den ersten Gerichtstermin verlagert. Dies bezweckt die Aufklärung aller Verfahrensbeteiligten über den Streitgegenstand und die Standpunkte der Parteien und führt somit zweifellos zu einer Verfahrensbeschleunigung.

Die elektronische Zustellung der Verfahrensdokumente

Die aktuelle ZPO sieht bereits vor, dass die Zustellung von Verfahrensdokumenten durch Fax oder elektronische Post (E-Mail) möglich ist, wenn der Zugang und eine Empfangsbestätigung gesichert sind und die jeweilige Partei die hierfür erforderlichen Angaben gemacht hat.

Für diese Empfangsbestätigung ist es derzeit aber erforderlich, dass das Gericht zusammen mit dem Verfahrensdokument ein Bestätigungsformular mit folgenden Pflichtangaben zustellt: Name des Gerichts, Datum der Zustellung, Name des Urkundsbeamten, der die Übermittlung und die Angabe der übermittelten Unterlagen gewährleistet. Dieses Formular muss der Empfänger mit dem Eingangsdatum, dem Namen und der Unterschrift des Empfangsbevollmächtigten ergänzen und per Fax, E-Mail oder auf andere Weise an das Gericht übermitteln.

Diese Bestätigung durch das Formular wird durch die vorgeschlagenen Änderungen des Entwurfs abgeschafft, was Zustellungen vereinfacht. Jedes Gericht wird eine einzige erweiterte elektronische Signatur verwenden, die sowohl den Gerichtsstempel als auch die Unterschrift des Urkundsbeamten ersetzt.

Die jeweiligen Verfahrensdokumente gelten als zugestellt, wenn das verwendete System bestätigt, dass sie den Empfänger gemäß den von ihm gemachten Angaben erreicht haben. Die Empfangsbestätigung wird gedruckt und der Akte als Zustellungsnachweis beigefügt.

Die Zustellung der Dokumente per E-Mail oder Fax

Derzeit ist die ZPO hinsichtlich der elektronischen Zustellung noch nicht ganz abgestimmt. Art. 183 Abs. 1 besagt noch, zur Wahrung von Verfahrensfristen sei das Abschicken durch eingeschriebenen Brief, Eilkurier oder spezialisierten Zustelldienst erforderlich.

Der Entwurf ergänzt die ZPO dahingehend, dass die Zustellung von Verfahrensunterlagen auch dann als fristgerecht gilt, wenn sie innerhalb der Frist per E-Mail oder Fax abgesendet wurden. Als Nachweis der Zustellung bzw. deren Zeitpunkts gilt der vom Faxgerät bzw. den Computer des Gerichts ausgestellte Nachweis des Erhalts. 


Fazit

Die neuen Änderungen der Zivilprozessordnung bewirken eine Vereinfachung hinsichtlich der elektronischen Zustellung von Dokumenten. Insbesondere wird der hiermit verbundene Zeit - und Kostenaufwand verringert.

Da die Gerichte aufgrund der hohen Anzahl an Verfahren, Personalknappheit und mangelnder Infrastruktur nach wie vor stark belastet und oft überfordert sind, ist die Regelung zweifellos begrüßenswert. Ihr baldiges Inkrafttreten ist wünschenswert.

 

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1 Vgl. http://www.cdep.ro/pls/proiecte/upl_pck2015.proiect?idp=17146 

2 Gesetz Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung

 

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