Erneute Änderung der Regelungen gegen Geldwäsche verschärft Pflichten für Unternehmen

Am 30. April 2021 trat eine Änderung des Gesetzes Nr. 129/2019 zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (nachfolgend „das Gesetz“) in Kraft. Hiermit werden u. a. Pflichten für Unternehmen i. V. m. der Erklärung des wirtschaftlichen Eigentümers wieder verschärft

Hintergrund

Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie Nr. 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung um. Auf seiner Grundlage werden in Rumänien persönliche Daten über wirtschaftliche Eigentümer, jedoch auch z. B. zeichnungsbefugte Personen für Bankkonten, IBAN, Tag der Eröffnung und Schließung von Bankkonten, sowie Informationen zu Dienstleistern aus den Bereichen Finanzen und Kryptowährung aufgenommen und in einem Register gespeichert. 
Diese Informationen werden durch eine zur Verhinderung der Geldwäsche und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde (Oficiul Național de Prevenire și Combatere a Spălării Banilor, nachfolgend „die Behörde“) verwaltet.

Wie bereits berichtet, besteht aufgrund des Gesetzes u. a. eine Pflicht von Unternehmen, die in Rumänien aktiv sind, die Identität ihrer sog. wirtschaftlichen Eigentümer (beneficiarul real) offenzulegen und zu identifizieren. Ebenso besteht für bestimmte Unternehmen (entități raportoare) die Verpflichtung, die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden vor der Aufnahme der Geschäftsbeziehung in Erfahrung zu bringen und zu dokumentieren, und bestimmte Transaktionen, die laut Gesetz als verdächtig gelten, der Behörde zu melden.

Erklärung betreffend wirtschaftliche Eigentümer

Laut dem Gesetz müssen insbesondere Unternehmen, die einer Eintragungspflicht im Handelsregister unterliegen, eine Erklärung über den wirtschaftlichen Eigentümer einreichen. 
Dies musste laut ursprünglicher Gesetzesfassung in folgenden Situationen geschehen:

  • bei der Gründung;
  • jährlich;
  • nach jeder Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers oder dessen Personalien.

Im Juli 2020 schaffte (wie ebenfalls durch uns berichtet) das Gesetz 108/2020 glücklicherweise die jährliche Einreichungspflicht ab. Ferner wurde die Erklärung für folgende Unternehmen aufgehoben:

  • Staatsbetriebe (rum. regii autonome) und mehrheitlich vom Staat gehaltene Gesellschaften; 
  • Gesellschaften, die ausschließlich von natürlichen Personen gehalten werden, sofern diese natürlichen Personen auch die einzigen wirtschaftlichen Eigentümer sind.

Für diese Personen wurden die nötigen Informationen direkt durch das Handelsregister aufgrund der dort eingereichten Unterlagen zur Gründung bzw. Anmeldung von Änderungen aufgenommen.

Aktuelle Änderungen 

Das Gesetz wurde in einer relativ kurzen Zeit mehrmals geändert, unter anderem durch die Dringlichkeitsverordnung (DVO) Nr. 111/2020. Am 30. April traten allerdings das Gesetz Nr. 101/2021, das die DVO 111/2020 ändert und weitere Änderungen des Gesetzes einführt, sowie das Gesetz Nr. 102/2021, das einen zusätzlichen Artikel des Gesetzes ändert, in Kraft. 

Folgen für die Erklärung des wirtschaftlichen Eigentümers

Infolge der neuen Änderungen wurden die Regelungen zur Erklärung des wirtschaftlichen Eigentümers wieder verschärft, u. a.: 

  • ist die Erklärung der wirtschaftlichen Eigentümer wieder jährlich einzureichen
    Infolge des Gesetzes Nr. 101/2021 muss diese Erklärung doch wieder jährlich eingereicht werden. Die Frist hierfür beträgt 15 Tage ab der Genehmigung der Jahresabschlüsse bzw. ab dem Eintritt bestimmter Änderungen. Diese Neueinführung trifft die Unternehmen gerade in der Zeit, in der die Jahresabschlüsse vorbereitet und eingereicht werden müssen (dies muss bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr gleicht, grundsätzlich bis Ende Mai des Jahres erfolgen).
    Die Erklärung wird nach Ablauf von 90 Tagen nach der Beendigung des Alarmzustands in Rumänien einer Datumsbestätigung (dată certă) durch das Handelsregister, einen Notar oder einen Anwalt bedürfen.
  • wurden die Ausnahmen gemäß Gesetz 108/2020 wieder aufgehoben
    Auch Gesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter sind daher zur Einreichung der Erklärung verpflichtet.

Verschiedene andere Änderungen

Die Gesetze Nr. 101/2021 und 102/2021 haben auch weitere Änderungen bezüglich der Erklärung wirtschaftlicher Eigentümer herbeigeführt. Diese betreffen meistens Geldbußen, Ordnungswidrigkeiten und strafrechtliche Angelegenheiten, die weiter angepasst werden mussten.

Bewertung

Grundsätzlich ist der Rahmen, der durch das Gesetz Nr. 129/2019 eingeführt wurde, ein nützlicher; in Hinsicht auf die immer weiter voranschreitende Globalisierung ist es ein relevantes Werkzeug für die Bekämpfung von Geldwäsche und die Verhinderung der Finanzierung von Terrorismus. Inwieweit die Änderungen erforderlich waren – vor allem zu dem Zeitpunkt, in dem die meisten Unternehmen ihre Abschlüsse verabschieden und einreichen, kann hinterfragt werden.


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