Fehlerhafte Schiedsklauseln in der jüngsten rumänischen Rechtsprechung

In einem früheren Artikel beschrieben wir ein Urteil des Landgerichts Timişoara, das die Anwendung einer Schiedsklausel auf einstweilige Maßnahmen einerseits aufgrund einer früheren stillschweigenden Verzichtserklärung des Beklagten und andererseits aufgrund der Fehlerhaftigkeit (und daher Unanwendbarkeit) dieser Schiedsklausel ablehnte.

Das Gericht hat keine detaillierten Argumente oder Gründe für seine Entscheidung angegeben. Ausgehend von den Stellungnahmen der Parteien soll dieser Artikel daher deren Argumente beschreiben und eine kurze, aber informative Hypothese über die Hauptgründe für die Entscheidung aufstellen.

Argumente der Parteien

Der Kläger, der eine einstweilige Verfügung beantragt hatte, hatte gegen das Urteil des Gerichts in der ersten Instanz Berufung eingelegt, da dieses sich auf Einrede des Beklagten für nicht zuständig erklärt hatte. Als Begründung für die Berufung führte der Kläger an, der Wortlaut der Schiedsklausel schließe ihre Anwendung aus, da sich draus nicht bestimmen ließe, an welches Schiedsgericht sich die Parteien wenden sollten.

Zusammenfassend argumentierte der Kläger wie folgt:

(i) der rumänische Wortlaut der Schiedsklausel (Regulile de Conciliere şi Arbitraj ale Curţii de Arbitraj a Camerei de Comerţ Internaţionale – „Schlichtungs- und Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts der Handelskammer International“) sei eine formelle Bezeichnung institutioneller Schiedsregeln, die weder bei Vertragsschluss noch zum Zeitpunkt des Streites tatsächlich existierten.

(ii) der rumänische Ausdruck „Camera de Comerţ Internatională“ („Handelskammer International“) sei völlig unüblich; die zutreffende Bezeichnung der International Chamber of Commerce (ICC) laute rumänisch „Camera Internaţională de Comerţ“.

(iii) es gebe kein eigentliches Schiedsgericht (der ICC), wie aus dem Wortlaut hervorgeht, sondern ein „Internationales Schiedsgericht der ICC“

(iv) bei Vertragsschluss war die Schlichtungs- und Schiedsgerichtsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der ICC bereits aufgehoben. Auf der Schiedsgerichtsbarkeit der ICC unterworfene Streitigkeiten fänden vielmehr eine Reihe von Schiedsregeln Anwendung, die nicht mit Schlichtungsbestimmungen verbunden seien.

(v) die Schiedsklausel legte Bukarest als Schiedsort fest. Hätten die Parteien jedoch eine Schiedsgerichtsbarkeit der ICC beabsichtigt, hätten sie eindeutig Paris (der europäische Hauptsitz der ICC) als Schiedsort festgelegt.
 

Hierauf entgegnete der Beklagte u.a.

(i) trotz der Ungenauigkeit beziehe die Schiedsklausel eindeutig auf die renommierte Institution des Internationalen Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer.

(ii) in der Schiedsvereinbarung hätten die Parteien nicht Paris als Schiedsort festlegen müssen, da ein ICC-Schiedsverfahren überall in der Welt stattfinden könne, solange es den o.g. Regeln unterläge.

(iii) der Wortlaut der Schiedsklausel sei klar genug, um darauf zu schließen, die ICC sei die beabsichtigte Institution. Die Bezugnahme auf ein „Schiedsgericht“ anstelle eines „Internationalen Schiedsgerichts“ und die Tatsache, dass im Rumänischen zwei Worte im offiziellen Namen der ICC vertauscht wurden, seien irrelevant.

(iv) bei Vertragsschluss im Jahr 1999 habe keine der Parteien eine Schiedsklausel korrekt formulieren können, da der Vertrag nicht zu ihrem Kerngeschäft gehört habe. Die Nachlässigkeit sei daher entschuldbar. Hierauf entgegnete der Kläger, es sei üblicherweise davon auszugehen, dass Kaufleute wie die Parteien in ihrer Tätigkeit gewissenhaft seien und für solche Fehler nicht entschuldigt werden könnten.

Kurze Analyse und Schlussfolgerung

In der lakonischen Urteilsbegründung hat das Landgericht Timişoara einen formalistischen Ansatz bzw. eine strikte Auslegung der Schiedsklausel gewählt. Es stimmte zu, dass deren Wortlaut (mit den vom Kläger offengelegten Fehlern) es unmöglich machte, das von den Parteien gewählte Schiedsgericht zu bestimmen.

Dieses Urteil (das für den Fall entscheidend war) kann angesichts der allgemeinen Haltung der rumänischen Zivilgerichte angezweifelt werden. Letztere sind allgemein dafür bekannt, Schiedsklauseln anzuerkennen, wenn ihr Wortlaut nicht so fehlerhaft ist, dass jedes begründete Bestreben, die Absicht der Parteien, ihre Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen, völlig entmutigt werden muss.

Dieser allgemein schiedsgerichtsfreundlichen Tendenz entgegen ist nun mindestens ein rumänisches Gericht zweiter Instanz nicht gewillt, Schiedsklauseln anzuerkennen, die formell ungenau genug sind, um Zweifel an den anwendbaren Schiedsregeln und dem zuständigen Schiedsgericht hervorzurufen.

Es ist unnötig, zu erwähnen, dass diese Situation vermieden worden wäre, wären die Parteien bereits bei dem Entwurf der Schiedsklausel spezialisiert beraten gewesen.


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