Kann man in Rumänien Geschäftsanteile einbringen?

Die Stammkapitalerhöhung durch Einbringung von Geld- oder Sacheinlagen ist in Rumänien gebräuchlich. Allerdings blieb die Einbringung von Geschäftsanteilen in Rumänien in der Praxis weitgehend unbekannt, obwohl sie z. B. in Deutschland oder Österreich durchaus üblich ist. Auf die in Rumänien vernachlässigte Möglichkeit der Einbringung von Geschäftsanteilen in einer GmbH gehen wir hier aus rechtlicher Sicht ein.

Einleitung

Die Einbringung von Geschäftsanteilen kann insbesondere dann attraktiv sein, wenn Unternehmensgruppen eine Reorganisierung wünschen. Obwohl diese Art von Einbringung formalistisch ist und das Verfahren bis zur Eintragung im Handelsregister durchaus länger dauern kann, bietet es mehrere Vorteile. So kann die Übertragung der Geschäftsanteile grundsätzlich steuerneutral sein und ohne Kaufpreiszahlung erfolgen. 

Selbstverständlich muss jedoch jeder Sachverhalt im Einzelfall geprüft werden; eine Zusammenarbeit zwischen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und Rechtsberater ist dabei ausschlaggebend.

Rechtslage

Das rumänische Gesetz sieht die Möglichkeit der Stammkapitalerhöhung durch Sacheinlage unter bestimmten Voraussetzungen vor. Unterschiedliche Regelungen gibt es für die Einbringung von Forderungen in das Stammkapital. Während die Einbringung durch Sacheinlage jederzeit möglich ist, ist es umstritten, inwieweit die Kapitalerhöhung durch Einbringung von Forderungen bei einer GmbH (SRL) zulässig ist.

Rechtliche Einstufung der Geschäftsanteile

Ausschlaggebend ist hierbei die Frage, ob es sich bei den Geschäftsanteilen um immaterielle Rechtsgüter (was zur Sacheinlage führt) oder um Forderungen handelt.
Einerseits wird in der Rechtslehre vertreten, dass Geschäftsanteile den Gesellschaftern eine Forderung auf Auszahlung der Dividenden, einen Teil des Vermögens im Falle der Liquidierung der Gesellschaft etc. verschaffen und somit einer Forderung gleichzustellen sind. Nach einer abweichenden Ansicht entstehen aus Geschäftsanteilen neben der Forderung auf Gewinnbeteiligung u. a. auch andere Rechte (Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, Informationsrechte etc.), sodass diese immaterielle Rechtsgüter darstellen. 

Das Zivilgesetzbuch regelt in Art. 1.897 die Einbringung immaterieller Rechtsgüter und trennt dabei zwischen Forderungen und Geschäftsanteilen. Daher stellt es die Geschäftsanteile nicht Forderungen gleich.

Obwohl die zweite Ansicht gut vertretbar ist, ist es in der Praxis unsicher, ob das für die Anmeldung der Kapitalerhöhung zuständige Handelsregister sich dieser anschließt. Anderenfalls wird die Eintragung der Stammkapitalerhöhung abgelehnt. Aus diesem Grund sollte die Rechtslage frühzeitig mit dem Handelsregister besprochen werden.

Voraussetzungen für die Handelsregisteranmeldung

Wird die Einbringung der Geschäftsanteile als zulässig erachtet, so muss die Eintragung der Stammkapitalerhöhung beim Handelsregister vorgenommen werden, wofür insbesondere zwei Bedingungen erfüllt sein müssen:

1. Bewertung der Geschäftsanteile
Das Gesetz sieht vor, dass im Falle der Einbringung durch Sacheinlage (wie bei immateriellen Rechtsgütern) ein Gutachten zur Bewertung der Geschäftsanteile vorgenommen werden muss. Dieses soll den Marktwert der Geschäftsanteile bestimmen; aufgrund des Wertes, der in diesem Gutachten ermittelt wird, wird der Wert der Stammkapitalerhöhung bestimmt. Das Bewertungsgutachten wird beim Handelsregister eingereicht.

2. Beschluss der Gesellschafterversammlung 
Der Gesellschafterbeschluss muss eine korrekte und nachvollziehbare Berechnung des Werts der Stammkapitalerhöhung sowie der auszustellenden Geschäftsanteile, die Beschreibung der eingebrachten Geschäftsanteile und allgemein eine für das Handelsregister gut verständliche und nachvollziehbare Beschreibung des gesamten Verfahrens enthalten.

Für die Eintragung der Kapitalerhöhung beim Handelsregister sind noch zusätzliche Unterlagen erforderlich, die vorliegend nicht genau detailliert beschrieben werden.

Fazit 

Obwohl die Einbringung von Geschäftsanteilen als Sacheinlage zeit- und kostenaufwendiger ist als z. B. ein einfacher Verkauf der Geschäftsanteile von den aktuellen Gesellschaftern an die künftigen Gesellschafter, kann es in manchen Fällen für bestimmte Unternehmen durchaus von Interesse sein, eine solche Einbringung vorzunehmen. 

Aufgrund der Tatsache, dass die rechtliche Einordnung strittig ist, kann es im Einzelfall abhängig vom zuständigen Handelsregister und dessen Mitarbeitern schwierig sein, eine solche Kapitalerhöhung erfolgreich beim Handelsregister anzumelden. 

Aus diesem Grund ist bereits in der Planungsphase Rechts- und Steuerberatung erforderlich; ferner sollten alle Aspekte vorab mit dem zuständigen Handelsregister geklärt werden, um ein eventuelles Risiko zu minimieren. Es ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass manche Handelsregister eine solche Einbringung grundsätzlich ablehnen.


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