Kapitalisierung – Hilfsmaßnahmen oder ein zweischneidiges Schwert?

Nach fast einem halben Jahr, in dem versucht wurde, die Ausbreitung des Coronavirus durch Beschränkungen zu begrenzen, sind derzeit viele Unternehmen nicht in der Lage, ihre Tätigkeit auszubauen und die fälligen Steuern zu bezahlen. Dies liegt oft an mangelndem Cashflow, Schwierigkeiten bei dem Einzug von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, dem Rückgang der Erlöse usw.

Um die freiwillige Steuerkonformität zu erhöhen und Unternehmen eine (kleine) Entlastung zu gewähren, wurde die Dringlichkeitsverordnung Nr. 153/ 2020 (nachfolgend „DVO“) verabschiedet. Diese bezweckt die Fortsetzung der während des Notstands und des Alarmzustands eingeführten Vergünstigungen für Unternehmen, die von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Liquiditätsmangel betroffen sind.

Inhalt

Die DVO legt einige Reduzierungen der direkten Unternehmenssteuern bei Erfüllung gewisser Bedingungen fest. Insbesondere muss:

•    das Eigenkapital einen positiven Wert aufweisen;
•    der Anteil des Eigenkapitals am Stammkapital von Gesellschaften mindestens 50% betragen.

Die DVO erwähnt drei Arten von Ermäßigungen, die sowohl separat als auch kumulativ anwendbar sind:

•    2% Ermäßigung der (i) Körperschaftsteuer oder (ii) der Mikrounternehmenssteuer oder (iii) der spezifischen Steuer im HORECA-Bereich – für Unternehmen, die die obigen Bedingungen im Jahr 2020 erfüllen – anwendbar ab 2021;
•    Progressive Steuerermäßigung zwischen 5% und 10% für ein Wachstum des berichtigten Eigenkapitals von 5% bis 25% im Vergleich zum Vorjahr – anwendbar ab 2021;
•    3% Ermäßigung der (i) Körperschaftsteuer oder (ii) der Mikrounternehmenssteuer oder (iii) der spezifischen Steuer im HORECA-Bereich für ein Mindestwachstum des berichtigten Eigenkapitals von 5 % bis 20 % in den Jahren 2022 bis 2025 im Vergleich zum Bezugsjahr 2020 – anwendbar ab 2022.

Die DVO enthält auch eine Reihe von Details zu den obigen Steuerermäßigungen, wie z.B.

•    Die Definition des berichtigten Eigenkapitals. Dieses beinhaltet alle Kapitalkonten gemäß den rumänischen Rechnungslegungsvorschriften, mit Ausnahme der Neubewertungsrücklage und des laufenden Ergebnisses.
•    die Unternehmenssteuern, die in deren Anwendungsbereich fallen – (i) Körperschaftsteuer (ii) Mikrounternehmenssteuer (iii) spezifische Steuer im HORECA-Bereich;
•    die Unternehmen, die zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen berechtigt sind (rumänische Gesellschaften und rumänische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen) bzw. nicht berechtigt sind (u.a. Banken, Finanzanstalten, Versicherungsgesellschaften);
•    die Berechnung der Steuerermäßigung – der Prozentsatz der Ermäßigung wird auf die endgültige Körperschafts- / Mikrounternehmens- / spezifische Steuer angewandt, nachdem etwaige andere Vergünstigungen/ Anrechnungen berücksichtigt wurden (z.B. Anrechnung ausländischer Steuern, Abzug von Sponsoring oder privaten Stipendien, reinvestierter Gewinn, elektronische Kassengeräte);
•    Umstrukturierungen von Unternehmen – Fusionen, Divisionen, Übertragungen; auch in solchen Fällen sind Steuerermäßigungen u.U. möglich;
•    Beitragszahler, die ein geändertes Geschäftsjahr anwenden – in solchen Fällen sind einige Sonderregelungen zu beachten;
•    Frist für die Meldung und Zahlung der direkten Steuern – diese ist am 25. Juni fällig (statt 25. Januar/März). Für Steuerpflichtige mit geändertem Geschäftsjahr wird diese um 3 Monate verlängert.

Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeinen Bedingungen aus der DVO auch im rumänischen Gesellschaftsrecht aufgeführt werden. Deren Nichterfüllung kann zur Auflösung des Unternehmens führen; trotzdem wiesen in den letzten Jahren gemäß offizieller Informationen fast ein Drittel der rumänischen Unternehmen ein negatives Eigenkapital auf.

Fazit

Zwar könnten die Bestimmungen der DVO 153 eine Änderung im Verhalten der Steuerpflichtigen und bei entsprechender Anwendung einige Vorteile bewirken, allerdings besteht Ungewissheit bezüglich der zukünftiger Auswirkungen.

Möglicherweise werden interessierte Unternehmen in Zukunft die Gewinne nicht mehr ausschütten. Dies könnte zu einer Minderung der inländischen Liquiditäten führen und die Instabilität der Wirtschaftslage verstärken. Auf der anderen Seite könnte ein Mittelzufluss von ausländischen Unternehmen in die rumänischen Tochtergesellschaften und/ oder Betriebsstätten stattfinden, um Investitionen zu ermöglichen.

Es ist allerdings fraglich, inwieweit Unternehmen, die größere Investitionen beabsichtigen, von den steuerlichen Vergünstigungen tatsächlich profitieren können. Falls nicht, werden die Investitionspläne wahrscheinlich aufgegeben und/ oder die obige Rechtsnorm bleibt nur für kleine Unternehmen attraktiv.
Dennoch ist es ein lobenswerter Versuch, einer großen Anzahl von Steuerpflichtigen einige steuerliche Erleichterungen zu gewähren.

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