Neue Regelungen im Vergaberecht

Im Laufe dieses Jahres wurden neben den im Kontext der Covid-19-Pandemie in Kraft getretenen Regelungen weitere Rechtsakte im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge erlassen.
Nachdem z.B. die Dringlichkeitsverordnung Nr. 23 vom 4. Februar 2020 in Ermangelung bestimmter Stellungnahmen für verfassungswidrig erklärt wurde, ist die Dringlichkeitsverordnung Nr. 114 vom 9. Juli 2020 (nachfolgend die „DVO“) in Kraft getreten, die einige Vorschriften der verfassungswidrigen Regelung, zum Teil in geänderter Form, wieder aufnimmt.

Nachstehend werden einige materiell-rechtlichen Änderungen der DVO kurz dargestellt.

Vertraulichkeit

Auftraggebern ist es im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren verboten, Informationen aus dem technischen Angebot, Elemente des finanziellen Angebots und/ oder Begründungen des Preises/der Kosten offenzulegen, soweit die Bieter/Wirtschaftsteilnehmer diese als vertraulich kennzeichnen und diese Vertraulichkeit beweisen. Der Grund der Vertraulichkeit kann auch ausschließlich darin bestehen, dass solche Informationen personenbezogene Daten oder technische oder handelsbezogene Geheimnisse darstellen oder durch geistige Eigentumsrechte geschützt werden. Die Nachweise der Vertraulichkeit muss der Bieter, der diese geltend macht, dem Angebot beifügen.

Begründung der Ausschlussgründe

Die Auftraggeber bewerten die von den Wirtschaftsteilnehmern ergriffenen und nachgewiesenen Maßnahmen bzgl. ihrer Zuverlässigkeit trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes (mit der Ausnahme der Pflicht zur Bezahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zum gesamtstaatlichen Haushalt) unter Berücksichtigung der Schwere und besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Werden die Maßnahmen für unzureichend befunden, so erhält der Wirtschaftsteilnehmer eine Ausschlussentscheidung des Auftraggebers mit Angabe der Gründe für seinen Ausschluss.
Somit müssen die Auftraggeber ihre Ausschlussentscheidung im o.g. Szenario begründen.

Neue Fristen in Vergabeverfahren

Die Auftraggeber müssen innerhalb folgender Fristen schriftlich Bericht über das Vergabeverfahren erstatten:

  • innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Tag der Einreichung der (Erst-)Angebote/ der Projekte im Falle der offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren, Innovationspartnerschaften und Wettbewerbe;
  • innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Tag der Einreichung der Angebote im Falle der vereinfachten Verfahren und der Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung; und
  • innerhalb von 100 Arbeitstagen ab dem Tag der Einreichung der Angebote im Falle der wettbewerblichen Dialoge und der Verhandlungsverfahren.

Ausnahmsweise können die o.g. Fristen in begründeten Fällen mit Zustimmung des Leiters des Auftraggebers einmal um eine Maximalfrist von 80 Arbeitstagen verlängert werden, wobei die Verlängerung den relevanten Wirtschaftsteilnehmern innerhalb von maximal 2 Arbeitstagen ab dem Ablauf der Erstbewertungsfrist bekannt zu machen ist.

Zusätzlich müssen die Auftraggeber im Falle nicht offener Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialoge und Innovationspartnerschaften innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen ab dem Tag der Einreichung des Teilnahmeantrags einen Zwischenbericht erstatten.

Entscheidungen des Nationalrates zur Lösung der Beschwerden (CNSC) oder der Gerichte zur Annullierung eines Akts, zum Erlass eines Akts oder zur Vornahme von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit müssen durch die Auftraggeber innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Zustellung der Entscheidung umgesetzt werden.

Fazit

Die Einschränkung der Vertraulichkeitspflicht der Auftraggeber ist u.E. aufgrund der missbräuchlichen Praxis bestimmter Wirtschaftsteilnehmer, alle eingereichten Unterlagen als vertraulich zu erklären, sinnvoll. Dennoch scheint die neue Reglementierung extrem zu sein, zumal es unter Umständen äußerst schwierig sein kann, Nachweise über die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse zu besorgen und beizubringen. Besonders schwierig ist dies bei einschlägigen Urheberrechten, die nach rumänischem Recht grundsätzlich keiner Eintragung bedürfen. Die Praxis wird zeigen, ob Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer die o. g. Einschränkung der Vertraulichkeitspflicht sinnvoll umsetzen; die Verletzung der wettbewerblichen Regelungen muss vermieden werden.

Zusätzlich begrüßen wir die Neueinführung von Maximalfristen im Vergabeverfahren. Allerdings sollte nicht vergessen werden, dass solche Fristen auch früher in der Gesetzgebung vorgesehen waren, anschließend jedoch geändert oder sogar abgeschafft wurden.

Schließlich ist anzumerken, dass einige Änderungen der DVO den Zweck verfolgen, die rumänische Gesetzgebung in Einklang mit den europäischen Richtlinien zu bringen.


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