Transferpreise im Visier der Steuerbehörden

Alina Negrilă, Managing Director Büro Bukarest

Alina Negril?, Managing Director Büro Bukarest

Die heutige Zeit ist aufgrund der offenen Wirtschaftsgrenzen und der erheblichen nationalen Kostenunterschiede durch unternehmerische Mobilität geprägt. Großunternehmen waren die ersten, welche Mobilitätsvorteile in Anspruch genommen haben, sodass danach auch mittelständische Unternehmen aus Kostengründen oder wegen logistischen Vorteilen Tochtergesellschaften im Ausland gründeten. Als Folge der Preisgefälle in den kostenniedrigen Ländern genossen die ausländischen Gesellschaften steigende Gewinne. Zusätzlich kam aufgrund des steuerlichen Wettbewerbes zwischen Ländern das Interesse der Unternehmen auf, dort Gewinne zu erwirtschaften, wo steuerliche Vorteile den Gesellschaften entgegenkommen. Laut Schätzungen der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) wird schon seit Jahren mehr als 60 Prozent des Welthandels über konzerninterne Transaktionen abgewickelt. Mittlerweile nimmt dieser Prozentanteil, aus Globalisierungsgründen rasant zu.

In dieser Hinsicht, treten die Verrechnungspreise, auch noch Transferpreise oder Konzernverrechnungspreise genannt, für Geschäftsleute sowie Steuerbehörden in den Vordergrund. Es handelt sich um diejenigen Preise, bei denen ein Unternehmen verbundenen Gesellschaften materielle (Produktion, Absatz), oder immaterielle Vermögensgegenstände (Marken, Marketing, Patente) überträgt, Dienstleistungen (Management, Wartungszentren) erbringt oder Finanzierung (Darlehen, Gewährleistungen) anbietet. Gemäß rumänischer Gesetzgebung, gilt eine juristische Person einer anderen juristischen Person verbunden, wenn sie mindestens 25 Prozent des Wertes/der Anteile/der Stimmrechte der anderen juristischen Person besitzt.

Manche der verbundenen Gesellschaften versuchen Preise so zu gestalten, dass steuerliche Vorteile entstehen. Zusätzlich kommen Betriebe auch noch auf die Lenkungs- und Erfolgszuweisungsfunktion zurück, die oft aber in den Hintergrund geschoben wird. Dadurch können die Gewinne eines Gesamtunternehmens maximiert werden, indem jeder Unternehmensleiter die Optimierung seiner unternehmensinternen Transaktionen verfolgt. So achtet jeder Unternehmensleiter auf eine optimale Ressourcenzuteilung und versucht mittels einer effizienten Preisgestaltung Erlöse zu steigern.

Weil sich die Länder Gedanken machen, wie sie ihre Steuereinnahmen sichern können, sind neustens die Verrechnungspreise (vor allem diejenigen der grenzübergreifenden Transaktionen) Thema der Steuerkontrollen, wobei dafür gesetzliche Regelungen gelten. In Rumänien rückt dieses Thema immer mehr in den Vordergrund: Regeln werden verschärft, Kontrollen nehmen zu und Betriebe versuchen sich in der Ungewissheit zurechtzufinden und kommen oft auf die Unterstützung der Steuerexperten zurück.

Um eine gerechtere Abgrenzung des Steueraufkommens zu sichern, besteht für rumänische Unternehmen, auf schriftlichen Antrag der Steuerbehörden, die Verpflichtung einer speziellen Dokumentationsvorbereitung. Anhand dieser muss bewiesen werden, dass Geschäftsangelegenheiten zwischen verbundenen Unternehmen mittels des Fremdvergleichsgrundsatzes („arm’s length principle”) durchgeführt werden. Dieser Grundsatz besagt, dass Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen nur anerkannt werden, wenn sie auch zwischen fremden Dritten so gemacht werden würden. Dieser Grundsatz und somit die Erstellung der Dokumentation hat den Vorteil, dass der gewählte Verrechnungspreis von den Finanzverwaltungen in beiden Ländern akzeptiert wird und somit eine drohende Doppelbesteuerung für das beteiligte Unternehmen vermieden wird.

Im Rahmen der Globalisierung und der steigenden Anzahl der grenzübergreifenden Geschäfte, werden Maßnahmen in Gange gesetzt um die verdeckte Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Auf internationaler Ebene hat die OECD dafür Transfer Price Guidelines definiert, die heute im internationalen Geschäftsverkehr beachtet werden müssen, um keine steuerlichen Schwierigkeiten zu bekommen. Dazu kommen aber gesetzliche, länderspezifische Regelungen hinzu. Die Verfügbarkeit der Informationen für die Vergleichsanalyse der Preise ist ebenfalls von Land zu Land unterschiedlich, wobei unterschiedliche Informationsquellen angenommen werden. Die Abgabefrist für die Dokumentation beträgt in Rumänien zwei bis drei Monate, in Österreich mehrere Wochen und in der Schweiz 30 Tage, wobei überall die Möglichkeit der Verlängerung auf Antrag mit einer Zeitspanne, die mit der erstmals festgelegten Frist übereinstimmt, vorhanden ist. Die unvollständige, oder fehlende Dokumentation der Verrechnungspreise, am Abgabedatum wird in Rumänien mit 12.000 bis 14.000 Lei Bußgeld und in Bulgarien mit 25 bis 250 Euro bestraft, wobei Länder wie die Slowakei, die Schweiz, oder Österreich keine Pönalien vorsehen. Für Rumänien gilt zusätzlich, dass die Steuerbehörden im Falle der unangemessenen Auswahl der Verrechnungspreise, den steuerbaren Gewinn neu bewerten und somit die Möglichkeit einer höheren Steuerabgabe existiert.

Da die Kontrollaktivität der Steuerbehörden zunimmt, müssen Unternehmen bereit sein und Signalzeichen, wie zum Beispiel ein Unternehmensantrag zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer, in nacheinanderfolgenden Wirtschaftsjahren aufgezeichnete Verluste u. a., beachten. Ein proaktives Verhalten (z. B. die Vorbereitung einer Transferpreispolitik) kann im Falle eines Antrags zur Dokumentationsvorbereitung den langwierigen und aufwendigen Prozess der Dokumentationserstellung erleichtern. Da die Erstellung der Dokumentation nicht umbedingt die Anerkennung der ausgewählten Methodik zur Berechnung der Verrechnungspreise bedeutet, greifen Betriebe oft auf spezialisierte Beratungsunternehmen zurück, die mit Ihrem Fachwissen die Pönalienzahlung und die Erhöhung des steuerbaren Gewinns beziehungsweise der Körperschaftssteuer vermeiden können.


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