Vereinfachungen nun auch für Vereine und Stiftungen

Ende des Jahres 2020 wurden Vereinfachungen der rumänischen Regelungen betreffend Gründung und Betrieb von Vereinen und Stiftungen („NRO“) eingeführt. Das Gesetz Nr. 276/2020 („das Gesetz”) hat die Verordnung Nr. 26/2000 betreffend Vereine und Stiftungen („VO“) ergänzt und geändert und dabei begrüßenswerte Entbürokratisierungsmaßnahmen eingeführt. Der bereits für Gesellschaften existierende Entbürokratisierungstrend setzt sich somit für NRO fort. Nachfolgend werden wichtige Änderungen zusammengefasst.

Gründung

Bei der Gründung einer NRO wurden Formerfordernisse vereinfacht und die Anzahl der erforderlichen Dokumente reduziert. So erfordert die Gründung eines Vereins oder einer Stiftung neuerdings nicht mehr die Erstellung sowohl einer Gründungsurkunde (act constitutiv) als auch einer Satzung (statut), sondern lediglich eine Satzung. 

Neu ist ebenfalls, dass die privatschriftliche Form der Satzung ausreicht. Nur bei Einbringung von Immobilien in das Anfangsvermögen (patrimoniu inițial) der NRO muss die Satzung noch notariell beurkundet werden. Bis Dezember 2020 waren für die Vereins- oder Stiftungsgründung beide o. g. Dokumente in notariell beurkundeter oder (im Falle von Vereinen) anwaltlich bestätigter Form erforderlich.

Was das Mindestanfangsvermögen anbetrifft, wurde dieses für Stiftungen von hundert auf zehn gesetzliche Bruttomindestgehälter reduziert; bei Vereinen wurde die bislang geltende Mindestgrenze i.H.v. 200 Lei abgeschafft. Zurzeit liegt das gesetzliche Mindestgehalt bei 2300 Lei (ca. 470 Euro).

Vereine und Stiftungen können somit einfacher gegründet werden, und die Änderung der Satzung bedarf weniger Formalien.

Registrierung

Neuerungen bestehen auch in Bezug auf die Eintragung der NRO in das vom zuständigen Amtsgericht (judecătorie) geführte Register. Der Antrag auf Registrierung wurde inhaltlich leicht vereinfacht. Dennoch kann das Fehlen bestimmter Angaben in der Satzung zu deren absoluten Nichtigkeit führen, sodass hierbei rechtlicher Rat empfehlenswert ist.

Anzahl bzw. Form der Kopien, die dem Registrierungsantrag beizufügen sind, wurden ebenfalls vereinfacht. So müssen bei einer Vereinsgründung rechtfertigende Unterlagen betreffend das anfängliche Mindestvermögen nur dann vorgelegt werden, wenn Immobilien als Beitrag zum Anfangsvermögen eingebracht werden. 

Was den Sitz des Vereins/der Stiftung anbetrifft, wurden die Regelungen an die bereits im Gesellschaftsrecht eingeführten Entbürokratisierungsmaßnahmen angepasst. Soll die NRO in einem Wohngebäude mit mehreren Parteien gegründet werden, entfällt hiernach das bislang geltende Erfordernis der Zustimmung der Nachbarn und der Genehmigung der Eigentümergemeinschaft. Die neue Regelung gilt allerdings nur, falls der gesetzliche Vertreter der NRO eine eidesstattliche Erklärung abgibt, wonach am Sitz keine Tätigkeiten durchgeführt werden.

Versammlungen der Leitungsorgane

Auch die Organisierung und Abhaltung von Versammlungen der satzungsmäßigen Leitungsorgane einer NRO (Mitglieder- oder Vorstandsversammlungen) wurden erleichtert. Wohl bedingt durch den Ausbruch der Covid-19-Pandemie, wurden die Abhaltung solcher Versammlungen durch Fernkommunikationsmittel sowie die Unterzeichnung von Beschlüssen solcher Organe mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur gestattet. Diese Vereinfachungen sollten dauerhaft sein, da eine zeitliche Begrenzung (z. B. für die Dauer der aktuellen Pandemie) hierfür nicht geregelt ist.

Erklärung über die wirtschaftlich Berechtigten

Die VO enthält aktuell bestimmte Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einreichung der Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen. Diese betreffen Vereine oder Stiftungen, die nur aus natürlichen Personen bestehen bzw. nur von natürlichen Personen geführt werden, wobei diese in der Satzung bestimmt werden müssen. In dieser Situation führt das Justizministerium die Registrierung aufgrund der Informationen gemäß Antrag auf Registrierung der NRO von Amts wegen durch. 

Ist eine Erklärung erforderlich, wurden auch die dafür geltenden Formerfordernisse erleichtert. Vereine und Stiftungen, die nicht von der o. g. Ausnahme betroffen sind, können die Erklärung dem Justizministerium in privatschriftlicher oder sogar elektronischer Form (in diesem Fall mit elektronischer Signatur) vorlegen.

Fazit

Die oben erwähnten Maßnahmen haben positive Auswirkungen auf NRO. Deren Ziel, die Gründung und den Betrieb solcher Einrichtungen zu vereinfachen, wird durch die neuen Regelungen zweifellos erreicht. 
Man könnte sagen, erst das Auftreten der durch den SARS-CoV-2-Virus verursachten Pandemie habe den Trend zur Flexibilisierung und Digitalisierung der Tätigkeit und des Behördenkontakts beschleunigt oder gar ermöglicht. Dies ändert jedoch nichts an dem deutlichen und begrüßenswerten Fortschritt, der in diesem Zusammenhang erkennbar ist. 


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