Weitere Korrekturmaßnahmen bei den Sozialabgaben

Cornelia Vasoti

Abb. 1

Abb. 1

Durch die viel diskutierte „Steuerrevolution“ vom November 2017 (Dringlichkeitsverordnung DVO 79/2017), die u. a. die Übertragung der Sozialabgaben auf die Arbeitnehmer bewirkte, wurden bestimmte, im Vorfeld nicht berücksichtigte Beschäftigungsverhältnisse benachteiligt. Dies betrifft z. B. Angestellte, die von der Lohnsteuer befreit sind, Teilzeitangestellte sowie Krankenurlaube ab dem 1. Januar 2018. Zur „Sanierung“ wurde jüngst die DVO 3/2018 erlassen. Im Folgenden sollen die Regelungen für Teilzeitangestellte und Krankenurlaube dargestellt werden (die Konsequenzen für lohnsteuerbefreite Arbeitnehmer wurden bereits in einem vorherigen Artikel dargestellt).

Teilzeitangestellte

Seit der zweiten Jahreshälfte 2017 mussten für Teilzeitangestellte, deren Gehalt unter dem landesweiten Mindestgehalt lag, dennoch die Sozialabgaben auf Basis dieses Mindestgehaltes (1900 Lei brutto ab 2018) abgeführt werden. Bis Dezember 2017 wurden diese erhöhten Sozialabgaben durch den Arbeitgeber getragen, ab Januar 2018 jedoch fielen diese zu Lasten des Arbeitnehmers. Konkret konnte dies für bestimmte Teilzeitangestellte durch die Sozialabgabenpflicht auf das Mindestgehalt sogar zu einem negativen Nettogehalt führen.

Um derartige Situationen zu vermeiden, wurde das Steuergesetz durch erneute DVO 3/2018 dahingehend geändert, dass Teilzeitarbeitnehmer Renten- und Krankenversicherungsbeiträge auf Basis des tatsächlich erhaltenen Gehalts schulden, die Differenz zu den Beiträgen auf Basis des Mindestgehalts jedoch vom Arbeitgeber getragen und für den Arbeitnehmer entrichtet wird.

Wir stellen dies anhand eines Beispiels für einen Teilzeit-Angestellten mit einem tatsächlich erhaltenen Gehalt von 500 Lei und einer Arbeitszeit von 2 Stunden/Tag in Abb. 1 dar. Ohne die Regelungen der DVO 3/2018 wären sämtliche Sozialabgaben (475+190=665 Lei) vom Arbeitnehmer zu tragen, und würde somit in einem negativen Nettogehalt resultieren (minus 165 Lei).

Krankenurlaub

Die DVO 3/2018 beinhaltet des Weiteren Regelungen zur Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags im Falle von Krankengeld. Bis Jahresende 2017 betrug die Berechnungsgrundlage 35 Prozent des landesweiten Durchschnittsgehalts (3131 Lei im Jahr 2017), berechnet auf Basis der Anzahl der Krankenstandstage. Von diesem Wert wurden 10,5 Prozent als Rentenbeitrag für den Krankenstand geschuldet.

Ab Januar 2018 erfolgt die Berechnung nicht mehr auf Basis von 35 Prozent des Durchschnittsgehalts, sondern aufgrund des tatsächlich erhaltenen Krankengelds. Auf diese wird der seit 2018 erhöhte Rentenbeitrag von 25 Prozent angewendet. Dies hatte für die Arbeitnehmer eine Reduzierung des ausbezahlten Netto-Krankengelds zur Folge.

Zur Veranschaulichung dient das Beispiel eines Angestellten mit einem Krankengeld von 1500 Lei in Abb. 2. In diesem Beispiel ergibt sich durch den um 260 Lei erhöhten Rentenbeitrag (ca. 17 Prozent des Krankengeldes) eine deutliche Verringerung des erhaltenen Krankengelds. Eine derartige Verringerung trifft auch Angestellte, die ab 2018 in Mutterschutz gehen. Zur Korrektur dieser Auswirkungen hat die Regierung am 22. Februar 2018 eine weitere DVO 8/2018, erlassen, die eine Deckelung des Pensionsbeitrags auf 10,5 Prozent eines Basisbetrags von 35 Prozent von 3131 Lei, entsprechend der Anzahl der Krankenstandstage, vorsieht. Diese Deckelung soll für einen Zeitraum von 6 Monaten und somit zwischen 1. Januar und 30. Juni 2018 angewendet werden. Für den Beispielfall bedeutet dies somit eine Rückkehr zur Situation von 2017, mit einem Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 115 RON.

Da diese DVO erst veröffentlicht wurde, nachdem die Unternehmen den Monat Januar 2018 bereits abgeschlossen und die Erklärung 112 eingereicht hatten, enthält auch diese DVO Maßnahmen zur Anpassung bzw. Korrektur hinsichtlich der Zahlungen und der Erklärungen für den Januar.

Fazit

Die Übertragung der Sozialabgaben vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer erfolgte ohne die exakte Analyse und Berücksichtigung aller in der Praxis vorkommenden Situationen. Die notwendigen Korrekturmaßnahmen wurden mit Verspätung vorgenommen (Veröffentlichung der DVO 3/2018 erst am 8. Februar 2018). Den administrativen Zusatzaufwand für die Korrekturen der benachteiligten Gruppen von Angestellten haben daher die betroffenen Arbeitgeber zu tragen.

 

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