Zahlungsaufschub im rumänischen Steuerrecht

Unternehmen (jedoch auch Privatpersonen), die Steuerrückstände verzeichnen, können unter bestimmten Bedingungen in den Genuss von Maßnahmen kommen, die ihnen helfen, schwierige Zeiten zu überwinden. Diese Erleichterungen sind umso willkommener, da infolge der aktuellsten Änderung des Gesetzes 241/2005 zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung die unterlassene Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern und/oder Beiträgen innerhalb von 60 Tagen ab der gesetzlichen Fälligkeit als Straftatbestand betrachtet werden.

Erleichterungen

Konkret erhalten Steuerzahler bei Gewährung eines Zahlungsaufschubs (eșalonare la plată) die Möglichkeit, Steuerverbindlichkeiten in Raten zu erfüllen. Die folgenden Arten existieren:

  • Zahlungsaufschub gemäß Art. 184-209 der Steuerprozessordnung und der Anordnung Nr. 90/2016 des Präsidenten der ANAF;
  • Zahlungsaufschub in vereinfachter Form (eșalonarea la plată în formă simplificată), geregelt durch Art. 2091-20914 der Steuerverfahrensordnung und der Anordnung Nr. 1767/2021 des Präsidenten der ANAF. 

Zahlungsaufschub 

Der übliche Zahlungsaufschub kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt werden, wenn eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist. Für Steuerpflichtige, die keine Sicherheiten stellen, wird er für höchstens sechs Monate gewährt. 

Solch ein Zahlungsaufschub ist für alle in der Steuerbescheinigung (certificatul de atestare fiscală) eingetragenen Steuerverpflichtungen, deren Höhe 500 Lei für natürliche Personen, 2000 Lei für Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit und 5000 Lei für juristische Personen übersteigt, möglich.
Um einen Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen zu können, muss ein Schuldner eine Reihe von Bedingungen erfüllen: 

  • Er befindet sich in einem vorübergehenden Liquiditätsmangel, verfügt jedoch über die finanzielle Leistungsfähigkeit, um während des Zahlungsaufschubs die Zahlungen zu leisten. Dies ist mittels eines Restrukturierungsplans (plan de restructurare) nachzuweisen;
  • Für Zeiträume von Ratenzahlungen, deren Dauer sechs Monate übersteigt, leistet er eine Sicherheit;
  • Er befindet sich nicht im Insolvenzverfahren oder in Auflösung;
  • Er hat alle Steuererklärungen gemäß dem steuerlichen Erfassungsblatt (vector fiscal) abgegeben.

Für aufgeschobene Beträge werden Säumniszuschläge in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat geschuldet, die ihrerseits teilweise aufgeschoben werden können.

Der Schuldner stellt bei dem zuständigen Finanzamt einen Antrag, über den innerhalb von 60 Tagen entschieden wird. Bei Schuldnern, die kein Vermögen besitzen, wird der Antrag ausnahms-weise innerhalb von 15 Tagen erledigt.

In Anordnung des Präsidenten der ANAF Nr. 90/2016 wird das Verfahren detailliert beschrieben, wobei zwischen Steuerpflichtigen mit geringem Steuerrisiko und solchen mit hohem Steuerrisiko unterschieden wird.

Zahlungsaufschub in vereinfachter Form 

Die vereinfachte Form des Zahlungsaufschubs kann für bis zu 12 Monate gewährt werden; sie betrifft ausstehende Steuerschulden, die nicht früher als 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags entstanden sind und bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung nicht beglichen wurden.

Um in den Genuss eines Zahlungsaufschubs in vereinfachter Form zu kommen, müssen Schuldner eine Reihe von Bedingungen erfüllen: 

  • Stellung eines Antrages, dem ein Ratenzahlungsplan beigefügt ist, bei der Steuerbehörde;
  • Gegen ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet;
  • Sie befinden sich nicht in Auflösung;
  • Es wurde nicht aufgrund der Rechtsvorschriften über die Insolvenz und/oder die gesamtschuldnerische Haftung bei Zahungsunfähigkeit ihre persönliche Haftung festgestellt;
  • Sie haben alle Steuererklärungen gemäß dem steuerlichen Erfassungsblatt eingereicht.

Der vereinfachte Zahlungsaufschub bietet gegenüber dem traditionellen Zahlungsaufschub eine Reihe von Vorteilen. Einerseits ist das Verfahren weniger bürokratisch; Anträge werden laut Gesetz innerhalb von nur fünf Arbeitstagen beschieden; andererseits müssen keine Sicherheiten geleistet werden.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass pro Tag 0,01 Prozent Zinsen fällig werden, die für jede Rate ab dem Datum des Bescheids über die Gewährung des Zahlungsaufschubs bis zum Datum der Zahlung der Rate berechnet werden. Bei Nichteinhaltung des Ratenzahlungsplans wird dem Steuerpflichtigen außerdem ein Säumniszuschlag in Höhe von 5 Prozent des nicht gezahlten Ratenbetrags auferlegt.

Fazit

Die Regelung des Zahlungsaufschubs, insbesondere die vereinfachte Form, ist ein bedeutender Vorteil für Steuerzahler mit Steuerrückständen. Gleichzeitig profitieren die Steuerbehörden hiervon: Sie ziehen die entsprechenden Beträge ein, auch wenn sich dies über einen längeren Zeitraum erstreckt, und verringern hiermit das Risiko des Zahlungsausfalls bei Steuerpflichtigen in Schwierigkeiten.


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