DAC7 – neue Meldepflicht für digitale Plattformen

In den vergangenen Jahren gab es bedeutende Initiativen der Europäischen Kommission zur Erhöhung der Steuertransparenz, die sich in mehreren Meldepflichten im Bereich der grenzüberschreitenden Vereinbarungen, der länderbezogenen Berichterstattung usw. und dementsprechend in erheblichen Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige niederschlugen.

Angesichts des enormen Anstiegs des digitalen Handels haben die Steuerverwaltungen festgestellt, dass eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen nicht identifiziert werden kann, wenn es darum geht, deren ordnungsgemäße Besteuerung zu beurteilen. Um Steuerhinterziehung und Gewinnverschiebung einzudämmen, hat die EU daher mit der DAC7-Richtlinie ein neues Meldeinstrument entwickelt, das im Januar 2023 durch die Verordnung 16/2023 zur Änderung der Steuerverfahrensordnung in das rumänische Recht umgesetzt wurde.

Wer/was ist meldepflichtig?

Ab 2023 müssen die Betreiber digitaler Plattformen Informationen und Einnahmen, die von den betroffenen Verkäufern (Einzelpersonen oder Unternehmen) durch die Nutzung der digitalen Plattform erzielt werden, in einem einzigen Mitgliedstaat melden. Meldepflichtig sind jedoch nur relevante Tätigkeiten, die wie folgt gegen eine Gegenleistung im Sinne der EU-Richtlinie erbracht werden:

  • Vermietung von unbeweglichem Vermögen, z. B. Vermittlung von Immobilien zu Wohn- oder Gewerbezwecken, Parkplätze etc. über Plattformen;
  • online oder offline erbrachte persönliche Dienstleistungen, die über die Plattform vermittelt werden, z. B. Catering- oder Lieferdienste, Livestreaming usw.;
  • Verkauf von Waren, z. B. Marktplätze;
  • Anmietung von Verkehrsmitteln aller Art.

Obwohl die Definition des Begriffs „Plattform“ sehr weit gefasst ist, wird deutlich darauf hingewiesen, dass er keine Software umfasst, die ausschließlich Folgendes ermöglicht: Verarbeitung von Zahlungen, Auflistung oder Werbung für die betreffenden Tätigkeiten durch die Nutzer, Weiterleitung/Übertragung auf eine andere Plattform.

Plattformbetreiber sind jedoch von der Meldung von Verkäufern befreit, 
(i) die staatliche Einrichtungen sind;
(ii) deren Aktien auf einem geregelten Markt gehandelt werden oder damit verbundene Unternehmen;
(iii) für die der Plattformbetreiber während des Berichtszeitraums mehr als 2000 relevante Aktivitäten durch die Vermietung von Immobilien im Zusammenhang mit einem Immobilienangebot vermittelt hat, oder
(iv) für die der Plattformbetreiber weniger als 30 relevante Aktivitäten durch den Verkauf von Waren ermöglicht hat und für die der Gesamtbetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Gegenleistung während des Berichtszeitraums 2000 Euro nicht überschritten hat.
       
Die Betreiberplattformen müssen eine strenge Sorgfaltspflicht einhalten, um die meldepflichtigen Verkäufer und die relevanten Aktivitäten zu erkennen. 

Ist ein bestimmter Plattformbetreiber in mehreren EU-Mitgliedstaaten meldepflichtig, wählt er einen einzigen Mitgliedstaat aus und teilt den anderen seine Wahl mit.

Welche Informationen sind meldepflichtig?

Grundsätzlich sind für die Berichterstattung folgende Angaben zu erheben und zu überprüfen:

  • vollständiger Name, 
  • Anschrift, 
  • Steuernummer, 
  • USt.-Nummer, 
  • Handelsregisternummer, 
  • Angaben zum Bankkonto des Verkäufers, 
  • vierteljährlicher Nettoerlös (nach Abzug aller von der Plattform einbehaltenen Steuern und Gebühren), sofern bekannt, 
  • Länder, in denen der Verkäufer steuerlich ansässig ist, 
  • Zahl der relevanten Tätigkeiten, 
  • alle vom Plattformbetreiber einbehaltenen Gebühren, Steuern und Provisionen.

Bei der Vermietung von Immobilien sind außerdem die Adresse der aufgeführten Immobilien sowie die Anzahl der Miettage anzugeben. 

Meldefristen und Sanktionen

Die Plattformbetreiber müssen das Sorgfaltspflichtverfahren bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres abschließen. Verkäufer, die ab dem 1. Januar 2023 bereits auf der Plattform registriert sind, müssen das Sorgfaltspflichtverfahren bis zum 31. Dezember des zweiten Berichtszeitraums abschließen.

Was die Fristen betrifft, so müssen die Meldungen bis zum 31. Januar des Folgejahres eingereicht werden.

Die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Meldung oder eine unvollständige/falsche Meldung wird mit einer Geldstrafe zwischen 20.000 und 100.000 Lei geahndet. 

Fazit

Eine derart komplexe Meldepflicht bedarf normalerweise klarer Anweisungen. Daher haben die rumänischen Steuerbehörden öffentlich angekündigt, in Kürze Leitlinien herauszugeben, um alle bestehenden Unstimmigkeiten zu klären. Neben dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand müssen die Plattformen auch prüfen, ob und inwieweit eine solche Offenlegung von Informationen mit den Datenschutzvorschriften kollidieren könnte. 

Folglich müssen die betroffenen Steuerpflichtigen eine eingehende Analyse der neu eingeführten Meldepflichten und ihrer Auswirkungen auf das Unternehmen vornehmen. 


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