Das staatliche und private Rentensystem in Rumänien

Dieser Artikel stellt kurz das staatliche und private Rentensystem in Rumänien vor. Das Thema ist nicht nur für rumänische Staatsbürger, die arbeiten und in das öffentliche Rentensystem einzahlen, sondern auch für diejenigen, die im Ausland leben und nach Rumänien zurückkehren möchten, für Personen anderer Nationalitäten, die in Rumänien arbeiten, und selbstverständlich auch für Arbeitgeber von Interesse.

Das rumänische Rentensystem ist wie folgt aufgebaut:

  • Säule I – öffentliches Rentensystem
  • Säule II – privat verwaltetes Rentensystem
  • Säule III – fakultative Renten
  • Säule IV – Betriebsrenten

Wir gehen kurz auf jedes dieser Systeme ein, um zu verdeutlichen, wie sie funktionieren und welche Unterschiede es gibt.

Säule I

Das staatliche Rentensystem wird durch das Gesetz 263/2010 geregelt, das die folgenden fünf Rentenkategorien vorsieht: Altersrente, Frührente, teilweise Frührente, Invalidenrente und Hinterbliebenenrente. 

An dieser Stelle befassen wir uns nur mit der ersten Kategorie, da sie am wichtigsten ist. Sie funktioniert nach dem Beitragsprinzip und wird auf Antrag gewährt, wobei die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen, genauer eine Mindestbeitragszeit in Abhängigkeit vom Geburtsdatum des Rentenantragstellers, nachgewiesen werden müssen. Die Mindestbeitragsdauer beträgt 15 Jahre; die volle Beitragsdauer 35 Jahre für beide Kategorien von Antragstellern. Das Standardalter beträgt 65 Jahre für Männer und 63 Jahre für Frauen. Die Altersgrenze wird für Personen angepasst, die unter besonderen Bedingungen gearbeitet haben, z. B. im Bergbau, in der Erforschung und Nutzung von Kernmaterial mit Strahlenbelastung, in der zivilen Luftfahrt oder in der Rüstungsindustrie. Das Standardalter darf jedoch nicht unter 45 Jahren liegen.

Säule II

Das privat verwaltete Rentensystem wird durch das Gesetz 411/2004 geregelt und seit 2008 umgesetzt. Sein Zweck ist es, eine private Rente als Ergänzung zur Rente des einheitlichen öffentlichen Rentensystems zu bieten. Im Gegensatz zur Altersrente ist die private Rentenversicherung nur für Personen bis zum Alter von 35 Jahren, die im Rahmen des einheitlichen Systems versichert sind, obligatorisch; für Personen zwischen 35 und 45 Jahren ist sie hingegen fakultativ. Hierauf müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auch hinweisen. Der Beitrag zum privaten Rentensystem wird durch die Umleitung eines Prozentsatzes des individuell in dem einheitlichen öffentlichen Rentensystem angesammelten Betrags geleistet. Während der Prozentsatz im Jahr 2008 noch bei 2 Prozent lag, wurde er allmählich auf 3,75 Prozent erhöht und wird im Jahr 2024 4,75 Prozent erreichen. 

Kapitel IV des Gesetzes gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen die Investitionen der privaten Pensionsfonds so getätigt werden, dass sie den Interessen der Teilnehmer und Begünstigten dienen. Zu diesem Zweck definiert das Gesetz klar die Anlagemöglichkeiten, aber auch die Richtungen, in denen jede Anlage verboten ist.

Säule III 

Fakultative Renten werden durch das Gesetz 204/2006 geregelt, das seit Juni 2007 gilt. Der Beitrag zur fakultativen Rentenversicherung ist nicht altersbedingt und wird in beliebiger Höhe vom individuellen Bruttoeinkommen abgezogen, jedoch nicht mehr als 15 % des Bruttoeinkommens, und ist bis zu einer Höhe von 400 Euro pro Jahr von der Einkommensteuer absetzbar. 

Säule IV

Die betriebliche Altersversorgung wird durch das Gesetz 1/2020 geregelt und ist eine freiwillige Form der Mitarbeiterbindung an das Unternehmen. Der Arbeitgeber ist ggf. verpflichtet, die Arbeitnehmer über ihr Recht auf Beitritt zum System zu informieren, hat aber auch das Recht, die Höhe des eigenen Beitrags je nach Dienstalter, Position oder Gehaltsansprüchen zu differenzieren, jedoch nicht mehr als die Hälfte des monatlichen Nettogehalts.

Von einem Überblick über die drei wichtigen Systeme könnte man das folgende Bild zeichnen:

Säule I: Sie beruht auf dem Grundsatz der Solidarität zwischen den Generationen. Wer heute in die Rentenkasse einzahlt, unterstützt die Beitragszahler der laufenden Periode.

Säule II: Es handelt sich um ein zusätzliches Einkommen zu der Rente aus dem einheitlichen System. Sie ist für Personen unter 35 Jahren obligatorisch und für Personen zwischen 35 und 45 Jahren fakultativ.

Säulen III + IV: Es handelt sich um eine Form des langfristigen Sparens mit dem Ziel, ein zusätzliches Einkommen zur Rente aus dem staatlichen Rentensystem zu erzielen. Das System ist nicht an ein bestimmtes Alter gebunden, und im Todesfall können die Erben ihren Anteil in Form eines Pauschalbetrags oder in Form von Ratenzahlungen erhalten.

Die mit der Verwaltung der privaten Fonds betrauten Einrichtungen unterstehen der Finanzaufsichtsbehörde, deren Hauptziel es ist, die Effizienz der privaten Rentensysteme zu gewährleisten und die Interessen der Teilnehmer zu schützen. 


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