Digital Service Act der EU zum Binnenmarkt für digitale Dienste – Regelung in Rumänien

Die Dienste der Informationsgesellschaft bestimmen den Alltag in der Europäischen Union, bringen jedoch auch erhebliche Risiken und Herausforderungen mit sich. Am 27.10.2022 wurde daher die EU-Verordnung 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Service Act, „DSA“) veröffentlicht.

Ihr Zweck sind einheitliche Regelungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte, Online-Desinformation oder andere gesellschaftliche Risiken und damit ein „sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld“.

Der DSA setzt Spielregeln für „jede in der Regel gegen Entgelt im Fernabsatz und im individuellen Auftrag eines Nutzers erbrachte Dienstleistung“, insbesondere für digitale Vermittlungsdienste, bestehend aus der „reinen Durchleitung“ („mere conduit“) von Informationen, deren „Caching“ und dem „Hosting“, da die Nutzung dieser Dienste exponentiell zunimmt. Dies betrifft v. a. Social Media, IT-Dienstleistungen auf Distanz sowie Transport-, Beherbergungs- oder Lieferdienste.

Seit dem 17. Februar 2024 ist der DSA in der EU verbindlich.

1. Rumänische Regelung
Ein Gesetzesentwurf Plx 803/2023 über Maßnahmen zur Umsetzung des DSA („der Entwurf“) wurde vom Parlament am 26.02.2024 verabschiedet. Dieser betrifft Leistungen, die Vermittlungsdienstleister mit Hauptsitz, Ansässigkeit oder einem gesetzlichen Vertreter in Rumänien Nutzern, die in der EU niedergelassen oder ansässig sind, anbieten.

2. Aufsichtsbehörde („DSC“)
Nach dem DSA muss jeder Mitgliedstaat Behörden als Koordinatoren für digitale Dienste („DSC“) bestellen. Sie beaufsichtigen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Vermittlungsdienstleister und sorgen für die Durchsetzung des DSA. Der rumänische DSC ist die Behörde zur Verwaltung und Regulierung im Kommunikationsbereich („ANCOM“).

3. Informationspflichten
Jeder Anbieter von Vermittlungsdiensten in Rumänien, ausgenommen Behörden und öffentliche Einrichtungen, muss ANCOM spätestens 45 Tage nach Aufnahme der Leistungserbringung seine Identifikationdsdaten und die zentrale Kontaktstelle für die Kommunikation mit Behörden, Einrichtungen und Nutzern bekanntgeben. ANCOM richtet ein individuelles Konto für dessen Zugang zum Dienst „My ANCOM“ ein und teilt ihm ein eindeutiges Zugangspasswort zu.

4. Überwachung
Behörden oder Institutionen mit Aufsichtsbefugnissen über bestimmte Sektoren oder Tätigkeitsbereiche sind befugt, Anbietern digitaler Dienste über die Kontaktstelle Anordnungen zu erteilen, um gegen festgestellte illegale Inhalte vorzugehen. Diese Stellen überwachen ebenso die Umsetzung der erteilten Anordnungen. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der letzten Reaktion des Vermittlungsdienstleisters übermittelt die ausstellende Behörde der ANCOM eine Kopie dieser Anordnung. Gegen diese Anordnungen steht der rumänische Verwaltungsrechtsweg offen, zuständig ist das Appellationsgericht (Curtea de Apel) Bukarest.
In Ausnahmefällen kann ANCOM zur Ermittlung auf bestimmte richterliche Genehmigung sogar Räumlichkeiten von Vermittlungsdienstleistern oder Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeit handeln, durchsuchen, wenn es erforderlich ist, das Computersystem zu untersuchen oder Kopien der verwendeten algorithmischen Systeme zu erhalten.

5. Behördliche Zusammenarbeit
Behörden oder Einrichtungen, die gemäß den für sie geltenden nationalen Rechtsvorschriften Maßnahmen ergriffen haben, können mit ANCOM Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Daten und/oder Informationen, die sich aus der Anwendung des DSA ergeben, abschließen. Gleichzeitig können sie einander Daten und Informationen übermitteln und sich gegenseitig konsultieren, wobei sie grundsätzlich Vertraulichkeit zum Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.

6. Sanktionen
Der Entwurf sieht je nachdem, gegen welche Bestimmung ein Vermittlungsdienstleister verstößt, mehrere Kategorien von Sanktionen vor. Folgende Bußgeler drohen u. a.:

  • zwischen 5000 und 30.000 Lei bei Unterlassung, der ANCOM die Identifikationsdaten und die Kontaktstelle, auch bei Änderungen, frist- und formgerecht zu übermitteln;
  • bis zu 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Nichtbeachtung bestimmter einschlägigen Bestimmungen des DSA;
  • bis zu 1 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für die Lieferung oder Nichtberichtigung inkorrekter, unvollständiger oder irreführender Informationen, die Nichtbeantwortung von Fragen oder das Widersetzen gegen eine Prüfung.
     

ANCOM kann ab dem im Bußgeldbescheid genannten Datum auch Geldbußen von bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen Tageseinnahmen des Vermittlungsdienstleisters im vorangegangenen Geschäftsjahr pro Tag verhängen, um diesen zur Einhaltung von Verpflichtungen in bestimmten Situationen zu bewegen. 


Kontakt und weitere Informationen:

STALFORT Legal. Tax. Audit.

Bukarest – Sibiu – Bistrița
Büro  Sibiu:
Tel.:       +40 – 269 – 244 996
Fax.:       +40 – 269 – 244 997
E-Mail:  sibiu@stalfort.ro
www.stalfort.ro