Körperschaftsteuerkonsolidierung durch Organschaften

Das rumänische Steuergesetzbuch sieht für bestimmte Unternehmen die Möglichkeit vor, sich zu Organschaften zusammenzuschließen, die eine gemeinsame Körperschaftssteuererklärung einreichen. 

Das wesentliche Merkmal dieser Organschaften besteht darin, dass die steuerlichen Ergebnisse ihrer Mitglieder zusammengerechnet werden. Ist das steuerliche Gesamtergebnis positiv, wird es besteuert, ein negatives Gesamtergebnis wird später vorgetragen.

Voraussetzung: Beteiligung

Folgende Unternehmen können eine körperschaftssteuerliche Organschaft bilden, wobei das Erfordernis der Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr vor dem Beginn des steuerlichen Konsolidierungszeitraums erfüllt sein muss:

  • Eine rumänische juristische Person und eine oder mehrere rumänische juristische Personen, an denen diese direkt oder indirekt mehr als 75 Prozent des Wertes/der Anzahl der Anteile oder Stimmrechte hält; 
  • Mindestens zwei rumänische juristische Personen, an denen eine rumänische natürliche Person direkt oder indirekt mindestens 75 Prozent des Werts/der Anzahl der Anteile oder Stimmrechte hält; 
  • Mindestens zwei rumänische juristische Personen, an denen direkt oder indirekt mindestens 75 Prozent des Werts/der Anzahl der Anteile oder Stimmrechte von einer natürlichen oder juristischen Person gehalten werden, die in einem Land ansässig ist, mit dem Rumänien ein Doppelbesteuerungsabkommen oder ein Abkommen über den Austausch von Informationen abgeschlossen hat; 
  • Mindestens eine rumänische juristische Person, an der direkt oder indirekt mindestens 75 Prozent des Wertes/der Anzahl der Anteile oder Stimmrechte von einer juristischen Person gehalten werden, die in einem Staat ansässig ist, mit dem Rumänien ein Doppelbesteuerungsabkommen oder ein Abkommen über den Informationsaustausch abgeschlossen hat, sowie die steuerliche Betriebsstätte dieser ausländischen juristischen Person in Rumänien. 

Anforderungen

Neben der o. g. Beteiligungserfordernis von 75 Prozent müssen die Mitglieder der Organschaft:

  • Körperschaftsteuer zahlende Steuerpflichtige sein, die dasselbe System zur Zahlung der Körperschaftsteuer anwenden;
  • dasselbe Geschäftsjahr anwenden;
  • nicht Teil einer anderen körperschaftsteuerlichen Gruppe sein.

Ferner dürfen sie nicht in Auflösung/Liquidation sein.

Bildung, Beitritt, Ausscheiden

Die Bildung der Organschaft ist fakultativ, sobald die Option aber ausgeübt wird, muss das Konsolidierungssystem mindestens für die ersten fünf Jahre beibehalten werden.

Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen, kann es ab dem folgenden Geschäftsjahr einer Organschaft beitreten.

Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen nicht mehr, scheidet es ab dem folgenden Quartal aus der Organschaft aus. Für den Zeitraum, in dem das Konsolidierungssystem angewandt wurde, berechnet das ehemalige Mitglied die Körperschaftssteuer auf Grundlage der einzelnen steuerlichen Ergebnisse neu. Für die neu berechnete Steuer werden ab der Anwendung des Systems bis zum Ende des Quartals, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, Verzugsinsen und Säumniszuschläge geschuldet.

Ergebnisermittlung

Das konsolidierte steuerliche Ergebnis der Organschaft wird wie folgt ermittelt: 

  • jedes Mitglied ermittelt das steuerliche Ergebnis einzeln;
  • die Summe dieser steuerlichen Ergebnisse stellt das konsolidierte steuerliche Ergebnis der Organschaft dar;
  • Die Körperschaftsteuer wird durch Anwendung des Körperschaftsteuersatzes (derzeit 16 %) auf das positive konsolidierte Steuerergebnis ermittelt.

Ein negatives steuerliches Ergebnis der Organschaft wird durch nachfolgende positive konsolidierte Ergebnisse ausgeglichen.

Steuerabführung

Die Berechnung, Erklärung und Zahlung der von der Organschaft  geschuldeten vierteljährlichen und jährlichen konsolidierten Körperschaftsteuer obliegt einer verantwortlichen juristischen Person, die aus den Mitgliedern der Organschaft bestimmt wird. Diese Person ist auch für die Steuerunterlagen der Gruppe verantwortlich.

Im Falle der Auflösung der Organschaft nach einem Mindestzeitraum von fünf Jahren werden die während des Bestehens entstandenen und nicht ausgeglichenen Verluste von der verantwortlichen juristischen Person zurückgefordert.

Das Muster und der Inhalt der Erklärung 101 (Organschaft), die jährlich eingereicht wird und das konsolidierte Steuerergebnis der Gruppe bestimmt, wurden 2023 durch die eingangs genannte Anordnung genehmigt.

Zusammen mit der konsolidierten Erklärung der Organschaft sind die einzelnen Jahreserklärungen jedes Mitglieds einzureichen.

Fazit 

Die Bildung einer Organschaft kann für eine Unternehmensgruppe erhebliche steuerliche Vorteile bewirken. Die Entscheidung zum Zusammenschluss muss allerdings im Einzelfall getroffen und sorgfältig abgewogen werden; insbesondere ist dabei die Mindestdauer von fünf Jahren zu berücksichtigen.


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