Sponsoring und Förderung gemeinnütziger Organisationen durch Unternehmen

Das rumänische Steuergesetzbuch (Gesetz Nr. 227/2015) sieht eine Reihe von Steuervergünstigungen für Steuerzahler vor, die Sponsoring gemäß dem hierfür einschlägigen Gesetz Nr. 32/1994 (Sponsoringgesetz) durchführen.

Begriff

Sponsoring ist nach dem Sponsoringgesetz der Rechtsakt, durch den zwei Personen die Übertragung des Eigentums an materiellen Gütern oder finanziellen Mitteln durch den Sponsor an den Begünstigten zur Unterstützung gemeinnütziger Aktivitäten durch diesen vereinbaren.

Sponsoring bedarf stets eines Vertrags zwischen dem Sponsor und dem Begünstigten, der schriftlich abzuschließen ist und den Gegenstand, den Wert und die Dauer des Sponsorings sowie die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen muss. 

Steuervergünstigungen

Das Steuergesetzbuch enthält verschiedene Bestimmungen über die Erleichterungen, die Unternehmen zugutekommen, die Sponsoring durchführen. Je nach ihrer steuerlichen Situation kann zwischen Körperschaftssteuerzahlern und Unternehmen, die der sog. Mikrounternehmenssteuer unterliegen, unterschieden werden.

  • Körperschaftssteuerpflichtige
    Die im Laufe eines Jahres als Sponsoring gewährten Beträge werden gemäß Art. 25 Abs. 4 lit. i) des Steuergesetzbuches bis zum geringeren der folgenden zwei Beträge von der für dieses Jahr fälligen Körperschaftssteuer abgezogen:
    –  0,75 Prozent des Umsatzes aus dem  betreffenden Jahr;
    – 20 Prozent der geschuldeten  Körperschaftssteuer.
    Erstattet der Begünstigte dem Steuerpflichtigen den Betrag des Sponsorings in einem anderen Geschäftsjahr als demjenigen, in dem das Sponsoring gewährt wurde, wird der für dieses Sponsoring in früheren Steuerzeiträumen von der Körperschaftssteuer abgezogene Betrag zu der im Quartal/Jahr der Sponsoring-Erstattung zu zahlenden Steuer hinzugefügt. In Fällen, in denen eine Rückerstattung des Sponsorings im selben Steuerjahr erfolgt, berichtigt der Steuerpflichtige im Quartal/Jahr der Rückerstattung die in den vorangegangenen Quartalen von der Körperschaftssteuer abgezogenen Beträge.
    Hat der Steuerpflichtige die in Art. 25 Abs. 4 lit. i) des Steuergesetzbuches vorgesehene Höchstgrenze für Sponsoring nicht erreicht, kann er die Körperschaftssteuer in Höhe des bis zu dieser Höchstgrenze ausstehenden Betrags einen bestimmten Begünstigten (vgl. unten) zukommen lassen. Dies erfolgt innerhalb von sechs Monaten ab der Einreichung der jährlichen Körperschaftssteuererklärung durch Einreichung eines Formulars. Erwähnenswert ist, dass die Verpflichtung zur Zahlung des umgeleiteten Körperschaftssteuerbetrags der Steuerbehörde obliegt. 
  • Mikorunternehmenssteuerzahler
    Bei Mikrounternehmen wird die Berechnung des Höchstbetrags, der als Sponsoring gewährt werden kann, gemäß Art. 56 Abs. (1) Steuergesetzbuch vierteljährlich vorgenommen. Mikrounternehmen dürfen die als Sponsoring gewährten Beträge bis zu einem Betrag von 20 Prozent der Mikrounternehmenssteuer für das Quartal, in dem sie die Sponsoringausgaben verbucht haben, von der Mikrounternehmenssteuer abziehen.
    Schöpft ein Mikrounternehmen den gemäß Art. 56 (1) berechneten Betrag nicht vollständig aus, kann auch dieses die Mikrounternehmenssteuer in Höhe der so für das gesamte Steuerjahr berechneten Differenz zu Sponsoringzwecken an einen der u. g. Begünstigten weiterleiten. Dies erfolgt innerhalb von sechs Monaten ab der Einreichung der Steuererklärung für das vierte Quartal, ebenfalls aufgrund eines Formulars. Die Verpflichtung zur Zahlung des umgeleiteten Betrags obliegt auch hier der Steuerbehörde. 

Begünstigte

Sowohl für Steuerpflichtige, die Körperschaftssteuer zahlen, als auch für Mikrounternehmen ist die wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Erleichterungen, dass der Begünstigte des Sponsorings zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem bestimmten Register der Begünstigten (rum. Registrul entităților/unităților de cult) eingetragen ist. Jede interessierte Person kann in diesem Register unter www.anaf.ro/RegistrulEntitatilorUnitatilorCult durch Eingabe einer Steueridentifikationsnummer prüfen, ob ein Begünstigter eingetragen ist.

Erklärung

Alle Steuerpflichtigen, die Sponsoring gewähren, sind verpflichtet, bis zum 25. Januar des Folgejahres eine Informationserklärung (Erklärung 107 in der ANAF-Nomenklatur) über die Begünstigten des Sponsorings abzugeben.

Fazit

Das rumänische Steuergesetzbuch enthält eine Reihe von Bestimmungen zum Sponsoring, die es Unternehmen erleichtern, einen Teil der dem Staat geschuldeten Steuer unter bestimmten Bedingungen verschiedenen gemeinnützigen Organisationen zukommen zu lassen. 
Da diese Umleitung keine zusätzlichen Kosten mit sich bringt, wäre es wünschenswert, dass eine größere Anzahl von Unternehmen auf diese Weise die Tätigkeit verschiedener NGOs unterstützt, die im entsprechenden Register eingetragen sind.


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